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BEK 2025 57

Untersuchungshaft

Schwyz · 2025-05-14 · Deutsch SZ
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Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Mai 2025BEK 2025 57MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendUntersuchungshaft(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmass­nahmengericht vom 11. April 2025, ZME 2025 78);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Beschuldigte ist des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in mehrfacher Tatbegehung und weiterer Delikte in 57 Dossiers verdächtig. Die Einzelrichterin am Zwangsmass­nahmengericht ordnete gegen ihn am 11. April 2025 wegen Fluchtgefahr Untersuchungshaft bis am 8. Juli 2025 an. Die amtliche Verteidigerin erhob am 24. April 2025 rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, die Haftanordnungsverfügung sei aufzuheben und der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei ersatzweise eine Überwachung von bestimmten Aufenthaltsorten mit einer Fussfessel anzuordnen. Unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verzichtete die vor­instanzliche Richterin (KG-act. 4) auf eine Stellungnahme. Sie beantragte wie der Staatsanwalt (KG-act. 5) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verneinte indes mit Verfügung vom 29. April 2025 in teilweiser Gutheissung eines Haftentlassungsgesuchs Wiederholungsgefahr und begrenzte die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr bis am 8. Juni 2025 (KG-act. 7).2.Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Untersuchungshaft