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BEK 2025 55

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2025-07-31 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 31. Juli 2025BEK 2025 55MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In Sachen1.A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,2.B.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2025, SU 2022 10440);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 18. November 2022 verzeigten die Beschwerdeführer den ehemaligen Werkmeister der Gemeinde E.________ des Betretens ihres Grundstücks KTN xx und des unverhältnismässigen Abschneidens von Ästen, Kahlschnitts von Sträuchern etc. ohne rechtliche Grundlagen und ohne ihr Einverständnis. Sie stellten Strafantrag (U-act. 8.1.003 und 8.1.006 sowie ergänzt 8.1.008). Die Polizei erstellte eine Fotodokumentation (U-act. 8.1.004) und rapportierte nach einer Einvernahme des Beschuldigten (U-act. 8.1.002) eine Sachbeschädigung und einen Hausfriedensbruch (U-act. 8.1.001).a)Die Staatsanwaltschaft verfügte am 25. Januar 2024, keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durchzuführen. In Gutheissung der Beschwerde der Strafantragsteller wurde diese Nichtanhandnahmeverfügung „im Sinne der Erwägungen“ aufgehoben (BEK 2024 22vom 27. Mai 2024). In der Folge organisierte die Kantonspolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft (U-act. 9.1.001) einen Augenschein mit den Parteien, an dem der ungefähre Grenzverlauf zwischen KTN xx (Strafantragsteller) und KTN yy (Gemeinde) sowie die aktuelle Situation fotografisch festgehalten wurde (U-act. 8.1.019 und 8.1.020). Laut Aktennotiz der Staatsanwaltschaft ging es dabei hauptsächlich noch um einen Baum (Fichte, s. U-act. 8.1.020 S. 2 f. und 5 ff., je Nr. 1 im Ausdruck WebGIS und auf den Übersichtsaufnahmen), an dem ein grosser Ast fehlte, der laut Aussagen des Beschuldigten dermassen auf das Trottoir herausgehängt sei, dass er mit dem Schneepflug/der Schneefräse nicht mehr durchgekommen sei. Deshalb habe er selbst entschieden, diesen abzuschneiden, was der Sicherheit der Trottoir- und Strassenbenützer gedient habe (U-act. 9.1.002). Im Weiteren befragte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten (U-act. 10.1.001). Nach förmlichem Untersuchungsabschluss (U-act. 19.0.00) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein.b)Wiederum beschweren sich die Strafantragsteller beim Kantonsgericht und beantragen, die Einstellungsverfügung aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit durch das Kantonsgericht zu entscheiden und subeventualiter sei das Recht auf ein faires, speditives Verfahren zu gewähren. Ausserdem stellen sie den Ordnungsantrag, es seien von Amtes wegen im Rahmen einer unabhängigen Untersuchung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren die Eintragungen im Grundbuch und im WebGis verordnend zu berichtigen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie verzichtete auf Gegenbemerkung unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.2.Im ersten Beschwerdeverfahren hob die Beschwerdekammer die Nichtanhandnahmeverfügung in Erwägung auf, vor einer Klärung der Rückschnittsorte könne nicht schlüssig beurteilt werden, inwiefern die Arbeiten tatsächlich ohne ein tatbestandsmässiges Eindringen auf das Grundstück hätten von statten gehen können (BEK 2024 22E. 2.c). In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass sich die polizeilichen Ermittlungen über die Rückschnittstellen nicht mit den Angaben des Beschuldigten decken würden (ebd. E. 2.b). Der Beschuldigte zeichnet anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nun Rückschnittstellen im Bereich desjenigen Teils des Spickels ein, welchen die Gemeinde für sich beansprucht (vgl. U-act. 10.1.001 Rz 115 bzw. 119 ff. i.V.m. Beilage 1 und 2, dazu noch unten E. 3). Der Baum, um den es laut staatsanwaltschaftlicher Aktennotiz zum Augenschein hauptsächlich geht (s. oben E. 1.a), steht jedoch offensichtlich auf dem Grundstück KTN xx der Beschwerdeführer (U-act. 8.1.20 S. 2 und 4 ff.). So räumte der Beschuldigte in der Einvernahme ein, auch diese Fichte vom Trottoir aus ohne Schädigungsabsicht zurückgeschnitten zu haben, so dass man dort auf dem Trottoir habe durchgehen können und sie mit dem Schneepflug nicht mehr angehängt seien (U-act. 10.1.001 Rz 138-156; dazu vgl. schon U-act. 2 Nr. 4 ff. inkl. beigelegten WebGIS-Ausdruck und Merkblatt Tiefbauamt).a)Der Rückschnitt des fraglichen Baumes kann noch vom öffentlich begehbaren Trottoir aus durchgeführt worden sein, womit keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Hausfriedensbruch mehr bestehen, weil der Tatbestand ein Eindringen bzw. ein Betreten der Liegenschaft voraussetzt (Trechsel/Mona, PK, 4. A. 2021,

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1.A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,2.B.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren