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Beschluss vom 11. Dezember 2025BEK 2025 49MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.In SachenA.________,Gesuchsteller und Beschwerdeführer,gegenB.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,betreffendprovisorische Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 1. April 2025, ZES 2024 677);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit als „Rechtsöffnung“ betitelter Eingabe vom 10. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Höfe die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):Die Beklagte wird verurteilt, 280 Fr zuzüglich Zinsen, Auslagen und Umtriebe des Klägers an ihn zu zahlen bzw. zu erstatten.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Am 4. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin um vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Rechtsöffnung vom 10. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. xx, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. A/II).b)Mit (angefochtener) Verfügung vom 1. April 2025 wies der Einzelrichter das Begehren um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. yy [recte Nr. xx] des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 30. September 2024) ab, soweit darauf einzutreten sei (Dispositivziffer 1). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies er ebenfalls ab (Dispositivziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 100.00 dem Beschwerdeführer (Dispositivziffer 3.1) und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 350.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 3.2).c)Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2025 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der RBEK.Der RK hat gar keine Parteientschädigung zu bezahlen.Die RBEK hat dem RK eine Umtriebsentschädigung zu entrichten.Ihr Rekursgericht möge nochmals prüfen, ob auf die Rechtsöffnung nicht eingetreten werden konnte, wie das erstinstanzliche Gericht behauptet, und angemessen korrigierend einzuschreiten.Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches die Verfahrensleitung, nach zweimaliger Fristansetzung zur Auskunftserteilung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen (vgl. KG-act. 3-5 und 7), am 2. Mai 2025 guthiess (KG-act. 8).Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2025 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 11). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 3. Juli 2025 und 5. August 2025 (je Postaufgabe; KG-act. 14 und 16).Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. August 2025 betreffend Aktenzustellung bei Abwesenheit am 14. August 2025 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2025 nicht ein (vgl. KG-act. 17-19). Am 10. November 2025 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer auf dessen Schreiben vom 7. November 2025 (Postaufgabe) hin sowie erneut unter Hinweis auf seine Obliegenheit bei einer Abwesenheit von mehr als sieben Tagen mit, der Beschwerdeentscheid werde mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit vor dem 24. Dezember 2025 ergehen und den Parteien zugestellt werden (KG-act. 20 f.).2.Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, die Beschwerde beschlage mit Rechtsbegehren Ziffer 4 einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch vom 10. Oktober 2024 nicht eingetreten sei. In der Sache stelle der Beschwerdeführer keinen Antrag. Die Vorinstanz habe in der zweiten Begründung eine Eventualbegründung angefügt, weshalb das Gesuch selbst bei sachlicher Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts abzuweisen gewesen wäre. Der im summarischen Verfahren vorgesehene einfache Schriftenwechsel sei zudem erstinstanzlich abgeschlossen. Ein kassatorischer Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz sei damit ausgeschlossen. Der sinngemässe Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers in Rechtsbegehren Ziffer 4 sei folglich nicht genügend. Die Rechtsbegehren Ziffern 1-3 seien sodann zu unbestimmt, als dass daraus abgeleitet werden könnte, ob er damit beantrage, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ihr aufzuerlegen seien, oder, dass die im erstinstanzlichen Verfahren gesprochenen Prozesskosten neu verteilt werden sollten. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (KG-act. 11 Rz 5 ff.).a)Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,Gesuchsteller und Beschwerdeführer,gegenB.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
Die Beklagte wird verurteilt, 280 Fr zuzüglich Zinsen, Auslagen und Umtriebe des Klägers an ihn zu zahlen bzw. zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der RBEK.
Der RK hat gar keine Parteientschädigung zu bezahlen.
Die RBEK hat dem RK eine Umtriebsentschädigung zu entrichten.
Ihr Rekursgericht möge nochmals prüfen, ob auf die Rechtsöffnung nicht eingetreten werden konnte, wie das erstinstanzliche Gericht behauptet, und angemessen korrigierend einzuschreiten.