DNA-Profilerstellung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafver- fahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG. In diesem Zusammenhang ordnete sie eine Hausdurchsu- chung namentlich am Wohnort des Beschwerdeführers sowie an den von der D.________ GmbH gemieteten Räumlichkeiten an der E.________strasse xx in F.________ an. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen stellten Polizeifunk- tionäre am Wohnort des Beschwerdeführers sowie an der Geschäftsadresse der D.________ GmbH in F.________ diverse Gegenstände, Betäubungsmit- tel, Betäubungsmittelutensilien, Mobiltelefone, Laptop etc. sicher. Der Be- schwerdeführer wurde erkennungsdienstlich erfasst; ebenso wurde bei ihm ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils durchgeführt. Mit Verfügung vom 2. Februar 2025 ordnete die Staatsanwalt- schaft die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin zu untersagen, vom vorhandenen WSA des Beschwerdeführers ein DNA-Profil zu erstellen; eventualiter sei ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil zu vernichten bzw. ein bereits vorgenommener Eintrag im DNA-Profil-Informationssystem zu löschen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 24. Februar 2025 einstweilen aufschiebende Wir- kung zuerkannt (KG-act. 2 Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2025 die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (KG-act. 3). Weitere Eingaben gingen keine ein.
Kantonsgericht Schwyz 3
E. 2 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von der beschuldigten Person (Art. 255 Abs. 1 lit. a ZPO). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routine- mässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Ana- lyse (BGE 147 I 372 E. 2.1 m.H.). Erforderlich sind Delikte mit einer gewissen Schwere. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst dies eine erkennungsdienstliche Erfassung oder die Erstellung eines DNA-Profils nicht grundsätzlich aus, der Umstand fliesst aber als eines der Kriterien in die Gesamtabwägung hinein (BGer 1B_210/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1). Voraussetzung für die Anordnung sind nebst dem hinreichenden Tatverdacht auch das Fehlen milderer Mittel zur Durchset- zung des Ziels und die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Namentlich be- züglich letzterer Prämisse geht es um die Frage der Zumutbarkeit bzw. der vernünftigen Zweck-Mittel-Relation; das heisst, es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Schwere des konkret verfolgten Delikts die konkrete Zwangs- massnahme rechtfertigt (Fricker/Maeder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., Rz 1 und 9 zu Art. 255 StPO).
a) Die Verteidigung moniert, die Staatsanwaltschaft führe im Wesentlichen nur aus, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorwurf des Anbaus von THC-haltigem Marihuana und angeblich bereits getätigten und weiter be- absichtigten Handels mit Betäubungsmittel nicht geständig sei, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils erforderlich sein soll. Der Beschwerdeführer be- streite jedoch nicht, Betreiber der fraglichen Anlage gewesen zu sein; er sei lediglich bezüglich des Vorwurfs des Anbaus von THC-haltigem Marihuana zum Zweck des Handels nicht geständig. Ob ein hinreichender Tatverdacht überhaupt bejaht werden könne, erscheine fraglich, zumal die angefochtene Verfügung einer entsprechenden Begründung entbehre und die unbegründete
Kantonsgericht Schwyz 4 Behauptung im Übrigen auch in den Akten keine Stütze finde. Bei den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Spuren handle es sich um solche ab Bestand- teilen der Anlage oder von in den Räumlichkeiten sichergestellten Gegenstän- den, die bereits allein dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person zuge- ordnet werden können, mithin es offensichtlich nicht erforderlich sei, ein DNA- Profil zu erstellen. Zur Aufklärung des geltend gemachten Tatvorwurfs sei die Analyse von vornherein untauglich und ein angeblicher Handel mit Betäu- bungsmittel lasse sich damit nicht nachweisen. Die Staatsanwaltschaft äusse- re sich sodann auch nicht dazu, inwiefern ein DNA-Profil zur Überführung des Beschwerdeführers geeignet sei und der Tatvorwurf hierzu von hinreichender Schwere wäre. Folglich sei die DNA-Profilerstellung für das laufende Strafver- fahren grundsätzlich nicht erforderlich und diene auch nicht dazu (KG-act. 1). Dem hält die Staatsanwaltschaft vernehmlassend im Wesentlichen entgegen, dass die noch auszuwertenden Spuren alle eine Nähe zum Anbau von THC- haltigem Marihuana aufweisen würden. Entweder seien sie direkt bei den Grow-Zelten oder in der Nähe der Zelte oder bei Bewirtschaftungselementen, die zum Anbau von THC-Marihuana gedient hätten, gesichert worden. Aus- serdem sollen die Handschuhe (act. 8.0.001, Spuren: 26, 36, 41) auf THC und DNA des Beschuldigten ausgewertet werden. Die DNA-Profilerstellung diene einzig der Aufklärung der vorliegenden Strafsache (KG-act. 3).
b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer betreffend des Tatvorwurfs des Anbaus von THC-haltigem Marihuana, des bereits getätigten und weiter beabsichtigten Handels mit Betäubungsmittel nicht geständig ist bzw. diesen bestreitet. Nicht in Abrede stellt der Beschwerdeführer dagegen (vgl. U- act. 10.1.001), dass die an seinem Wohnort sichergestellten Betäubungsmit- tel, sprich 49 Gramm (brutto) THC-haltiges Marihuana ihm gehören würden, wobei dieses aber für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Ebenso bestätigte der Beschwerdeführer, dass er seit dem 2. Mai 2024 für die D.________ GmbH an der E.________strasse xx in F.________ als Gesell-
Kantonsgericht Schwyz 5 schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift verantwortlich sei. Diese Firma habe er zum Zweck des CBD-Hanf-Anbaus übernommen mit der Ab- sicht den CBD-Hanf weiterzuverkaufen. Auf Vorhalt der im Lager in F.________ sichergestellten Kartonkiste mit Hanfproben aus dem Zelt im Raum H bzw. auf die Frage, wem diese Kiste gehöre, meinte der Beschwerde- führer zwar bloss, dass es Abfall sei, er machte aber nicht geltend, von deren Existenz nichts gewusst zu haben bzw. verneinte deren Besitz nicht. Sodann sagte er weiter aus, in F.________ bereits 1 Mal Hanf angebaut zu haben; es sei aber alles vor der Ernte kaputt gegangen. Diese Ernte sei entsorgt worden. Es seien alles CBD-Stecklinge gewesen, bis auf diejenigen für den Eigenkon- sum, wobei er verneinte, etwas geerntet haben zu können. Zum Lagerraum an der G.________strasse yy in H.________ äusserte sich der Beschwerdefüh- rer schliesslich dahingehend, dass er dort auch nur CBD habe anbauen wol- len.
c) Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung darauf festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Vorwurfs des Anbaus von THC-haltigem Marihuana und des bereits getätigten und weiter beabsichtigten Handels mit Betäubungsmittel nicht geständig und eine DNA- Profilerstellung zur Aufklärung der der beschuldigten Person vorgeworfenen Straftat notwendig sei. Diverse Gegenstände seien sichergestellt und be- schlagnahmt worden. Es müsse eine Auswertung der namentlich zitierten Spuren gemäss Spurenbericht KTD vorgenommen und auf DNA-Spuren der beschuldigten Person untersucht werden. Es bestehe ein öffentliches Interes- se an der Aufklärung begangener Straftaten und es seien keine milderen Massnahmen ersichtlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Entspre- chend sei die Erstellung des DNA-Profils der beschuldigten Person für die vorliegende Strafuntersuchung anzuordnen. Oder anders gesagt, die Staats- anwaltschaft unterlässt es in der angefochtenen Verfügung aufzuzeigen, in- wiefern ein DNA-Profil zur Überführung der Täterschaft in Bezug auf den Tat-
Kantonsgericht Schwyz 6 vorwurf geeignet und das untersuchte Delikt hierzu von hinreichender Schwe- re ist. Der Verteidigung ist zudem beizupflichten, dass sich die Staatsanwalt- schaft zum Tatvorwurf nicht weiter bzw. konkreter äussert und sich Weiterge- hendes im Übrigen auch nicht den vorliegenden Akten entnehmen lässt. Ebenso wenig legt die Staatsanwaltschaft dar, inwiefern ein DNA-Profil vorlie- gend notwendig ist, weil keine milderen Massnahmen zur Abklärung vorliegen. Feststellungen zur Subsidiarität hätten sich umso mehr aufgedrängt, als den Akten zufolge mehrere Personen involviert zu sein scheinen und die Akten sich über den Stand deren (allfälligen) Verfahren ausschweigen. Ebenso we- nig wird in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahmen thematisiert. Allein der Umstand, dass der – im Übrigen nicht vorbestrafte – Beschwerdeführer in Bezug auf den bislang nicht näher um- schriebenen Tatvorwurf nicht geständig ist, genügt für eine Anordnung nicht. Daran vermag der Hinweis in der Beschwerdeantwort, die noch auszuwerten- den Spuren würden alle eine Nähe zum Anbau von THC-haltigem Marihuana aufweisen, entweder seien sie direkt bei den Grow-Zelten oder in der Nähe der Zelte oder bei Bewirtschaftungselementen, die zum Anbau von THC- Marihuana gedient hätten, gesichert worden, nichts zu ändern. Dass sich der Beschwerdeführer u.a. als verantwortlicher Geschäftsführer in der Vergan- genheit an den fraglichen Örtlichkeiten, namentlich in F.________, wo die von der Staatsanwaltschaft zu überprüfenden Spuren sichergestellt wurden, auf- hielt, wird von ihm gerade nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig der Um- stand, dass dort von ihm THC-haltiges Marihuana – wenn auch seinen Aus- sagen zufolge bloss für den Eigenkonsum – angebaut wurde. Ob es sich bei den in F.________ sichergestellten Hanfproben um THC- oder CBD-haltiges Hanf bzw. um beides handelt, ist unbestrittenermassen anderweitig und nicht mittels DNA-Profilerstellung zu klären. Schliesslich vermögen auch die weite- ren bloss allgemein gehaltenen Feststellungen, dass die Aufklärung im öffent- lichen Interesse stehe, den Anforderungen für eine DNA-Entnahme und Profil-
Kantonsgericht Schwyz 7 erstellung nicht zu genügen, weil gerade bei Offizialdelikten ein solches Inter- esse immer bestehen dürfte.
E. 3 Zusammenfassend erweist sich die angeordnete DNA-Profilerstellung im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Begründung, aber auch aufgrund der Aktenlage, nicht als verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Wangenschleimhautabstrich bereits erfolgte, ist dieser nun mehr zu vernichten. Folglich erübrigen sich weitergehende Anordnungen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 429 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO und §§ 2, 6 und 13 GebTRA), wobei der dem Beschwer- deführer zustehende Anspruch ausschliesslich seiner Wahlverteidigerin zu- steht unter Abrechnungsvorbehalt (Art. 429 Abs. 3 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den bereits entnomme- nen Wangenschleimhautabstrich von A.________ zu vernichten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
- Rechtsanwältin B.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit pau- schal Fr. 1’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
- Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die
- Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 15. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 14. Juli 2025 BEK 2025 31 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend DNA-Profilerstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2025, SU 2024 7285);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafver- fahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG. In diesem Zusammenhang ordnete sie eine Hausdurchsu- chung namentlich am Wohnort des Beschwerdeführers sowie an den von der D.________ GmbH gemieteten Räumlichkeiten an der E.________strasse xx in F.________ an. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen stellten Polizeifunk- tionäre am Wohnort des Beschwerdeführers sowie an der Geschäftsadresse der D.________ GmbH in F.________ diverse Gegenstände, Betäubungsmit- tel, Betäubungsmittelutensilien, Mobiltelefone, Laptop etc. sicher. Der Be- schwerdeführer wurde erkennungsdienstlich erfasst; ebenso wurde bei ihm ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils durchgeführt. Mit Verfügung vom 2. Februar 2025 ordnete die Staatsanwalt- schaft die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin zu untersagen, vom vorhandenen WSA des Beschwerdeführers ein DNA-Profil zu erstellen; eventualiter sei ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil zu vernichten bzw. ein bereits vorgenommener Eintrag im DNA-Profil-Informationssystem zu löschen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 24. Februar 2025 einstweilen aufschiebende Wir- kung zuerkannt (KG-act. 2 Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2025 die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (KG-act. 3). Weitere Eingaben gingen keine ein.
Kantonsgericht Schwyz 3
2. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von der beschuldigten Person (Art. 255 Abs. 1 lit. a ZPO). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routine- mässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Ana- lyse (BGE 147 I 372 E. 2.1 m.H.). Erforderlich sind Delikte mit einer gewissen Schwere. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst dies eine erkennungsdienstliche Erfassung oder die Erstellung eines DNA-Profils nicht grundsätzlich aus, der Umstand fliesst aber als eines der Kriterien in die Gesamtabwägung hinein (BGer 1B_210/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1). Voraussetzung für die Anordnung sind nebst dem hinreichenden Tatverdacht auch das Fehlen milderer Mittel zur Durchset- zung des Ziels und die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Namentlich be- züglich letzterer Prämisse geht es um die Frage der Zumutbarkeit bzw. der vernünftigen Zweck-Mittel-Relation; das heisst, es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Schwere des konkret verfolgten Delikts die konkrete Zwangs- massnahme rechtfertigt (Fricker/Maeder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., Rz 1 und 9 zu Art. 255 StPO).
a) Die Verteidigung moniert, die Staatsanwaltschaft führe im Wesentlichen nur aus, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorwurf des Anbaus von THC-haltigem Marihuana und angeblich bereits getätigten und weiter be- absichtigten Handels mit Betäubungsmittel nicht geständig sei, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils erforderlich sein soll. Der Beschwerdeführer be- streite jedoch nicht, Betreiber der fraglichen Anlage gewesen zu sein; er sei lediglich bezüglich des Vorwurfs des Anbaus von THC-haltigem Marihuana zum Zweck des Handels nicht geständig. Ob ein hinreichender Tatverdacht überhaupt bejaht werden könne, erscheine fraglich, zumal die angefochtene Verfügung einer entsprechenden Begründung entbehre und die unbegründete
Kantonsgericht Schwyz 4 Behauptung im Übrigen auch in den Akten keine Stütze finde. Bei den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Spuren handle es sich um solche ab Bestand- teilen der Anlage oder von in den Räumlichkeiten sichergestellten Gegenstän- den, die bereits allein dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person zuge- ordnet werden können, mithin es offensichtlich nicht erforderlich sei, ein DNA- Profil zu erstellen. Zur Aufklärung des geltend gemachten Tatvorwurfs sei die Analyse von vornherein untauglich und ein angeblicher Handel mit Betäu- bungsmittel lasse sich damit nicht nachweisen. Die Staatsanwaltschaft äusse- re sich sodann auch nicht dazu, inwiefern ein DNA-Profil zur Überführung des Beschwerdeführers geeignet sei und der Tatvorwurf hierzu von hinreichender Schwere wäre. Folglich sei die DNA-Profilerstellung für das laufende Strafver- fahren grundsätzlich nicht erforderlich und diene auch nicht dazu (KG-act. 1). Dem hält die Staatsanwaltschaft vernehmlassend im Wesentlichen entgegen, dass die noch auszuwertenden Spuren alle eine Nähe zum Anbau von THC- haltigem Marihuana aufweisen würden. Entweder seien sie direkt bei den Grow-Zelten oder in der Nähe der Zelte oder bei Bewirtschaftungselementen, die zum Anbau von THC-Marihuana gedient hätten, gesichert worden. Aus- serdem sollen die Handschuhe (act. 8.0.001, Spuren: 26, 36, 41) auf THC und DNA des Beschuldigten ausgewertet werden. Die DNA-Profilerstellung diene einzig der Aufklärung der vorliegenden Strafsache (KG-act. 3).
b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer betreffend des Tatvorwurfs des Anbaus von THC-haltigem Marihuana, des bereits getätigten und weiter beabsichtigten Handels mit Betäubungsmittel nicht geständig ist bzw. diesen bestreitet. Nicht in Abrede stellt der Beschwerdeführer dagegen (vgl. U- act. 10.1.001), dass die an seinem Wohnort sichergestellten Betäubungsmit- tel, sprich 49 Gramm (brutto) THC-haltiges Marihuana ihm gehören würden, wobei dieses aber für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Ebenso bestätigte der Beschwerdeführer, dass er seit dem 2. Mai 2024 für die D.________ GmbH an der E.________strasse xx in F.________ als Gesell-
Kantonsgericht Schwyz 5 schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift verantwortlich sei. Diese Firma habe er zum Zweck des CBD-Hanf-Anbaus übernommen mit der Ab- sicht den CBD-Hanf weiterzuverkaufen. Auf Vorhalt der im Lager in F.________ sichergestellten Kartonkiste mit Hanfproben aus dem Zelt im Raum H bzw. auf die Frage, wem diese Kiste gehöre, meinte der Beschwerde- führer zwar bloss, dass es Abfall sei, er machte aber nicht geltend, von deren Existenz nichts gewusst zu haben bzw. verneinte deren Besitz nicht. Sodann sagte er weiter aus, in F.________ bereits 1 Mal Hanf angebaut zu haben; es sei aber alles vor der Ernte kaputt gegangen. Diese Ernte sei entsorgt worden. Es seien alles CBD-Stecklinge gewesen, bis auf diejenigen für den Eigenkon- sum, wobei er verneinte, etwas geerntet haben zu können. Zum Lagerraum an der G.________strasse yy in H.________ äusserte sich der Beschwerdefüh- rer schliesslich dahingehend, dass er dort auch nur CBD habe anbauen wol- len.
c) Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung darauf festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Vorwurfs des Anbaus von THC-haltigem Marihuana und des bereits getätigten und weiter beabsichtigten Handels mit Betäubungsmittel nicht geständig und eine DNA- Profilerstellung zur Aufklärung der der beschuldigten Person vorgeworfenen Straftat notwendig sei. Diverse Gegenstände seien sichergestellt und be- schlagnahmt worden. Es müsse eine Auswertung der namentlich zitierten Spuren gemäss Spurenbericht KTD vorgenommen und auf DNA-Spuren der beschuldigten Person untersucht werden. Es bestehe ein öffentliches Interes- se an der Aufklärung begangener Straftaten und es seien keine milderen Massnahmen ersichtlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Entspre- chend sei die Erstellung des DNA-Profils der beschuldigten Person für die vorliegende Strafuntersuchung anzuordnen. Oder anders gesagt, die Staats- anwaltschaft unterlässt es in der angefochtenen Verfügung aufzuzeigen, in- wiefern ein DNA-Profil zur Überführung der Täterschaft in Bezug auf den Tat-
Kantonsgericht Schwyz 6 vorwurf geeignet und das untersuchte Delikt hierzu von hinreichender Schwe- re ist. Der Verteidigung ist zudem beizupflichten, dass sich die Staatsanwalt- schaft zum Tatvorwurf nicht weiter bzw. konkreter äussert und sich Weiterge- hendes im Übrigen auch nicht den vorliegenden Akten entnehmen lässt. Ebenso wenig legt die Staatsanwaltschaft dar, inwiefern ein DNA-Profil vorlie- gend notwendig ist, weil keine milderen Massnahmen zur Abklärung vorliegen. Feststellungen zur Subsidiarität hätten sich umso mehr aufgedrängt, als den Akten zufolge mehrere Personen involviert zu sein scheinen und die Akten sich über den Stand deren (allfälligen) Verfahren ausschweigen. Ebenso we- nig wird in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahmen thematisiert. Allein der Umstand, dass der – im Übrigen nicht vorbestrafte – Beschwerdeführer in Bezug auf den bislang nicht näher um- schriebenen Tatvorwurf nicht geständig ist, genügt für eine Anordnung nicht. Daran vermag der Hinweis in der Beschwerdeantwort, die noch auszuwerten- den Spuren würden alle eine Nähe zum Anbau von THC-haltigem Marihuana aufweisen, entweder seien sie direkt bei den Grow-Zelten oder in der Nähe der Zelte oder bei Bewirtschaftungselementen, die zum Anbau von THC- Marihuana gedient hätten, gesichert worden, nichts zu ändern. Dass sich der Beschwerdeführer u.a. als verantwortlicher Geschäftsführer in der Vergan- genheit an den fraglichen Örtlichkeiten, namentlich in F.________, wo die von der Staatsanwaltschaft zu überprüfenden Spuren sichergestellt wurden, auf- hielt, wird von ihm gerade nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig der Um- stand, dass dort von ihm THC-haltiges Marihuana – wenn auch seinen Aus- sagen zufolge bloss für den Eigenkonsum – angebaut wurde. Ob es sich bei den in F.________ sichergestellten Hanfproben um THC- oder CBD-haltiges Hanf bzw. um beides handelt, ist unbestrittenermassen anderweitig und nicht mittels DNA-Profilerstellung zu klären. Schliesslich vermögen auch die weite- ren bloss allgemein gehaltenen Feststellungen, dass die Aufklärung im öffent- lichen Interesse stehe, den Anforderungen für eine DNA-Entnahme und Profil-
Kantonsgericht Schwyz 7 erstellung nicht zu genügen, weil gerade bei Offizialdelikten ein solches Inter- esse immer bestehen dürfte.
3. Zusammenfassend erweist sich die angeordnete DNA-Profilerstellung im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Begründung, aber auch aufgrund der Aktenlage, nicht als verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Wangenschleimhautabstrich bereits erfolgte, ist dieser nun mehr zu vernichten. Folglich erübrigen sich weitergehende Anordnungen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 429 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO und §§ 2, 6 und 13 GebTRA), wobei der dem Beschwer- deführer zustehende Anspruch ausschliesslich seiner Wahlverteidigerin zu- steht unter Abrechnungsvorbehalt (Art. 429 Abs. 3 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den bereits entnomme- nen Wangenschleimhautabstrich von A.________ zu vernichten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
3. Rechtsanwältin B.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit pau- schal Fr. 1’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die
2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 15. Juli 2025 amu