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BEK 2025 30

Verlängerung der Untersuchungshaft

Schwyz · 2025-03-06 · Deutsch SZ
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Verlängerung der Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsa- che.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 6. März 2025 amu
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Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. März 2025 BEK 2025 30 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnah- mengericht Schwyz vom 14. Februar 2025, ZME 2025 27);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2025 die gegen den Be- schuldigten angeordnete Untersuchungshaft bis zum 16. Mai 2025 verlängerte (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);

- der Beschuldigte mit handschriftlicher Eingabe vom 20. Februar 2025 ge- gen diese Verfügung beim Kantonsgericht sinngemäss Beschwerde erhob (KG- act. 1);

- der amtliche Verteidiger in Absprache mit dem Beschuldigten die Be- schwerde mit Eingabe vom 25. Februar 2025 zurückzog (KG-act. 5);

- das Verfahren daher infolge Beschwerderückzugs präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die aufgrund der Abschreibung reduzierten Kosten des Beschwerdever- fahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 27 Nr. 20 GebO);

- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei der Hauptsache ver- bleibt (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsa- che.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 6. März 2025 amu