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BEK 2025 29

Ausstand

Schwyz · 2025-05-19 · Deutsch SZ
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Ausstand | Ausstandsbegehren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Mai 2025BEK 2025 29MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________,Gesuchsteller,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Gesuchsgegner,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Anklagebehörde,betreffendAusstand(Gesuch vom 17. Februar 2025, SGO 2024 8);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 27. September 2024 erhob die Anklagebehörde beim Bezirksgericht Höfe Anklage gegen den Beschuldigten wegen verschiedener Delikte, insbesondere im Rahmen von angeblicher Beschaffungskriminalität (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner holte als verfahrensleitender Einzelrichter einen Leumundsbericht (Vi-act. 2), einen Führungsbericht (Vi-act. 3) sowie einen Bericht des Migrationsamts (Vi-act. 4) ein. Mit Vorladung vom 17. Januar 2025 zur Hauptverhandlung am 21. Februar 2025 setzte er den Parteien eine Frist von zehn Tagen, um Beweisanträge zu stellen und diese zu begründen (Vi-act. 14). Am 17. Januar 2025 erfolgte ein Aktenbeizug von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Vi-act. 18). Der Verteidiger beantragte am 10. Februar 2025 die forensisch-medizinische Begutachtung des Beschuldigten, insbesondere die Abklärung dessen Schuldfähigkeit sowie Mass­nahmenbedürftigkeit (Vi-act. 38). Mit begründeter Verfügung vom 12. Februar 2025 wies der Gesuchsgegner den Beweisantrag ab (Vi-act. 39). Der Beschuldigte reichte am 17. Februar 2025 ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Gesuchsgegner ein (Vi-act. 45), das dieser am 19. Februar 2025 unter Bestreitung eines Ausstandsgrunds zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1). Aufforderungsgemäss reichte er am 26. Februar 2025 eine Stellungnahme zum Gesuch ein (KG-act. 4), wozu der Beschuldigte am 13. März 2025 replizierte (KG-act. 6).2.Der Gesuchsteller verlangt, die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 26. Februar 2025 (KG-act. 4) sei aus dem Recht zu weisen. Dieser habe bereits am 19. Februar 2025 Stellung genommen, auch wenn es sich lediglich um pauschale Vorbringen handle. Die Durchführung eines Beweisverfahrens sei im Ausstandsverfahren nicht vorgesehen. Damit dürfe allein auf die Eingabe vom 19. Februar 2025 abgestellt werden (KG-act. 6). Die von einem Ausstandsgesuch betroffene Person ist verpflichtet, zum Gesuch Stellung zu nehmen (vgl.

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,Gesuchsteller,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Gesuchsgegner,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Anklagebehörde,

betreffend

Ausstand