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BEK 2025 28

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2025-07-21 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 21. Juli 2025BEK 2025 28MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2025, SU 2024 1570);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Strafantrag vom 9. Februar 2024 beantragte A.________, Präsident und Verwaltungsratspräsident der E.________AG, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede sowie allenfalls weiterer Delikte. Er wirft dem Beschuldigten vor, ihm mit per E-Mail versandten Schreiben vom 11. Dezember 2023 den Versuch der Irreführung des Kantonsgerichts unterstellt zu haben (U-act. 8.1.001 insbes. Rz 12 bzw. KG-act. 1 Rz 16: „E.________ AG Board Members A.________ and F.________ tried to mislead the Cantonal Court by providing an authorization to G.________ that was not backed by internal board approvals.“). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 5. Februar 2025 keine Strafuntersuchung anhand. Gegen diese Verfügung erhob der Strafantragsteller rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt, diese sei aufzuheben und das Verfahren zwecks Eröffnung der Strafuntersuchung und Einvernahmen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.2.Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen zu prüfen, ob die inkriminierte Aussage des Beschuldigten ehrverletzend sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich auf ab-strakte rechtliche Ausführungen beschränkt, die sie nicht mit den tatsächlichen Sachverhaltsumständen abgeglichen habe. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft die angebliche Strafbarkeit unabhängig von der Beantwortung der Frage des ehrverletzenden Charakters der inkriminierten (s. oben E. 1) Äusserung verneinte, weil sie dem Beschuldigten im Sinne von

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren