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BEK 2025 27

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2025-03-06 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegeg- ner) erliess gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. De- zember 2024 in der Betreibung Nr. xx, Pfändungsgruppe Nr. yy die Pfän- dungsankündigung und lud die Beschwerdeführerin zur Pfändung vom

17. Dezember 2024 vor (angef. Verfügung, E. 1). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Bezirksgericht March als untere Aufsichts- behörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Vi-act. 1). Die Vizegerichtspräsi- dentin des Bezirksgerichts March verfügte am 24. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten war (angef. Verfügung, Dispositiv- ziffer 1). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am

E. 3 Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird darauf hingewiesen, dass bei böswilliger oder mutwilli- ger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; inkl. KG-act 3), den Be- schwerdegegner (1/R; inkl. KG-act. 1, 1/1-1/4 und 3) und an die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 6. März 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. März 2025 BEK 2025 27 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin am Bezirksge- richt March vom 24. Januar 2025, APD 2024 14);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegeg- ner) erliess gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. De- zember 2024 in der Betreibung Nr. xx, Pfändungsgruppe Nr. yy die Pfän- dungsankündigung und lud die Beschwerdeführerin zur Pfändung vom

17. Dezember 2024 vor (angef. Verfügung, E. 1). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Bezirksgericht March als untere Aufsichts- behörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Vi-act. 1). Die Vizegerichtspräsi- dentin des Bezirksgerichts March verfügte am 24. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten war (angef. Verfügung, Dispositiv- ziffer 1). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am

3. Februar 2025 zugestellt (Vi-act. 6). Diese erhob am 13. Februar 2025 Be- schwerde ans Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (KG-act. 1 und 1/1-1/4). Am 19. Februar 2025 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 3).

2. a) Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG, Kren Kost- kiewicz, SchKG-Kommentar, 20. A 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwer- de bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Be- gründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft erachtet wird und inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen re- spektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argu- mentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik

Kantonsgericht Schwyz 3 beruht (KGer SZ, BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Fehlt der Beschwerde eine (hinreichende) Begründung, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und lit. b ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14). Fehlt der Beschwerde ein konkretes Rechtsbegehren, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Groli- mund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewis- ser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, darf diese über die Rechtsmittelfrist hinaus nicht der Ergän- zung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbes- serung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; KGer SZ, ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023 E. 3).

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es stehe den Aufsichtsbehör- den nicht zu, über Schadenersatzforderungen zu entscheiden. Auf diesen An- trag sei von vornherein nicht einzutreten (angef. Verfügung, E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe den Zahlungsbefehl Nr. xx des Beschwerdegegners vom 18. Dezember 2023 erst am 13. Dezember 2024

Kantonsgericht Schwyz 4 erhalten, sei sie nicht zu hören. Aus der Kopie des Zahlungsbefehls vom

18. Dezember 2023 gehe auf der zweiten Seite klar hervor, dass dieser der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2024 zugestellt worden sei und sie am gleichen Tag Rechtsvorschlag erhoben habe (angef. Verfügung, E. 3.3). Der von der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2024 erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx sei rechtskräftig beseitigt worden, sodass die Fortset- zung der Betreibung bzw. die Pfändung nicht zu beanstanden sei (angef. Ver- fügung, E. 3.4).

c) Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vor Kantonsgericht sinngemäss aus, seit März 2024 weigere sich das Sozialamt Sozialhilfe, medi- zinische Zahnarztnotfälle und KVG-Prämien zu bezahlen (KG-act. 1 S. 2). Sie macht Ausführungen zu ihrer Lebenssituation und den Mitarbeitern des Sozi- alamts (KG-act. 1 S. 2 f.). Zudem fordert sie sinngemäss Schadenersatz in Höhe von Fr. 38’000.00 (KG-act. 1 S. 1 und 3). Soweit ihre Beschwerde auf Leistung von Schadenersatz abzielt, ist diese unzulässig und darauf ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten (vgl. Dieth/Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 17 SchKG N 10 m.H.). Sodann setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nirgends mit den vorinstanzlichen Erwägungen argumentativ auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie diese als fehlerhaft erachtet. Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst unter Berücksichti- gung, dass bei Laienangaben keine überhöhten Anforderungen an die korrek- te Formulierung von Rechtsbegehren gestellt werden dürfen (vgl. BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7), lässt sich der Beschwerde im Übrigen auch kein Rechtsbegehren entnehmen, inwiefern die angefochte- ne Verfügung abzuändern sei, weshalb auch deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Kantonsgericht Schwyz 5

d) Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gleichzeitig einen anderen Entscheid anficht (KG-act. 1 S. 1, SLA 2025 2 vom 5. Februar 2024), ist sie auf das entsprechende Rechtsmittelverfahren gegen diesen Entscheid (ZK2 2025 11) zu verweisen.

3. Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird darauf hingewiesen, dass bei böswilliger oder mutwilli- ger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; inkl. KG-act 3), den Be- schwerdegegner (1/R; inkl. KG-act. 1, 1/1-1/4 und 3) und an die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 6. März 2025 amu