Verlängerung der Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Februar 2025BEK 2025 25MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendVerlängerung der Untersuchungshaft(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 6. Februar 2025, ZME 2025 9);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Beschuldigte soll am 19. September 2024 bei der D.________ AG mit vorgetäuschter falscher Identität das Leasing eines Porsche Carreras beantragt haben, wobei die Abholung des Wagens mit dem Mitbeschuldigten am 28. Oktober 2024 in Schindellegi durch eine polizeiliche Intervention verhindert wurde. Der Beschuldigte wurde im zusätzlichen Verdacht der Beteiligung an früheren gleichgelagerten Fällen in der Schweiz festgenommen, der Staatsanwaltschaft zugeführt (U-act. 4.1.001 und 4.1.005) und von dieser unter den Hinweisen einvernommen, dass sie gegen ihn in dem Fall, in dem er verhaftet wurde, eine Strafuntersuchung wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung führe (U-act. 4.1.007 Rz 11 ff., 51 ff. und 60 ff.). Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 15. November 2024 die Kantonspolizei mit der Ermittlung/Zusammenstellung sämtlicher bislang in der Schweiz bekannten Delikte bzw. Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.001). Ferner beantragte sie auch aufgrund des Verdachts, dass der Beschuldigte vorgängig in der Schweiz Delikte nach demselben Modus Operandi verübte, Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (U-act. 4.1.008). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft an (U-act. 4.1.014; ZME 2024 114). Diese verlängerte er am 6. Februar 2025 bis am 26. April 2025 (ZME 2025 9). Gegen die Verlängerungsverfügung beschwert sich der Beschuldigte beim Kantonsgericht rechtzeitig. Er beantragt, diese Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter die Untersuchungshaft bis zum 20. Februar 2025 zu befristen. Vernehmlassend verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Sie verzichtet auf Gegenbemerkungen und weist darauf hin, dass die nächsten Befragungen des Beschuldigten am 20. Februar 2025 stattfänden, wobei angesichts der Vielzahl an neuen Dossiers bzw. neuen Vorwürfen fraglich sei, ob diese an einem Tag abgeschlossen werden könnten und Ersatzdaten für weitere Befragungen vorbehalten seien (KG-act. 6).2.Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Verlängerung der Untersuchungshaft