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BEK 2025 187

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2026-04-10 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. April 2026BEK 2025 187MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Dezember 2025, ZES 2025 492);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Die Gesuchstellerin betrieb den Gesuchsgegner mit Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2025 des Betreibungs­amts Höfe in der Betreibung Nr. xx für einen Betrag von Fr. 4’608.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 2025 sowie einen Betrag von Fr. 8’544.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 2025 (Vi-KB 4). Nachdem der Gesuchsgegner dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. Vi-KB 4), stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe am 17. Juni 2025 den folgenden Antrag (Vi-act. A/I):Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen den Gesuchsgegner die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4’608.90 zzgl. 5 % Zins seit 21. Mai 2025, für CHF 8’544.00 zzgl. 5 % Zins seit 21. Mai 2025 sowie für die Betreibungs- und Gerichtskosten.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners.Mit Stellungnahme vom 25. August 2025 forderte der Gesuchsgegner die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. A/II). Mit Eingaben vom 12. September 2025 bzw. 17. Oktober 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. A/III und IV). Am 24. Oktober 2025 verzichtete die Gesuchstellerin auf eine weitere Stellungnahme (Vi-act. A/V).b)Am 11. Dezember 2025 verfügte der Einzelrichter was folgt (angef. Verfügung):Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 4’608.90 nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 2025 sowie für CHF 8’544.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 2025.2.1Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen.2.2Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz CHF 500.00 zu bezahlen.Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 900.00 zu bezahlen.4.[Rechtsmittel]5.[Zufertigung]c)Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 22. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 11.12.2025, Dossier ZES 2025 402, betreffend Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe aufzuheben und es sei keine definitive Rechtsöffnung zu gewähren.2.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.3.Es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des zwischen den Parteien beim Kantonsgericht Schwyz anhängigen BerufungsverfahrenZK2 2024 41betreffend Eheschutz zu sistieren.4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Einsprachegegnerin.Nach am 29. Dezember 2025 erfolgter Zustellung der entsprechenden Fristansetzung ersuchte die Gesuchstellerin mit Beschwerdeant­wort vom 7. Januar 2026 um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 6, S. 2). Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 hielt der Gesuchsgegner an seinen bisherigen Anträgen fest (KG-act. 9). Eine letzte Eingabe der Gesuchstellerin datiert vom 3. Februar 2026 (KG-act. 11).Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 wies die Verfahrensleitung die Gesuche des Gesuchsgegners um aufschiebende Wirkung und um Sistierung des BeschwerdeverfahrensBEK 2025 187ab (KG-act. 12).2.a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 4’608.90 nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 2025 sowie für CHF 8’544.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 2025.

Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 900.00 zu bezahlen.

Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 11.12.2025, Dossier ZES 2025 402, betreffend Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe aufzuheben und es sei keine definitive Rechtsöffnung zu gewähren.