Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 12. September 2023 schrieb der Kantonsgerichtsvize- präsident die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Verletzungen von Verkehrsreglen sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Bussenfolge von Fr. 1’200.00 infolge Verzichts auf die Berufungserklärung ab (BEK 2023 104). Die Beschuldigte überbrachte dem Kantonsgericht am
18. Dezember 2025 das zunächst dem Bezirksgericht eingereichte Revisionsgesuch betreffend das bezirksgerichtliche Urteil (KG-act. 1/2). Sie macht eine „gewaltige amtliche Begutachtung“ der Staatsanwaltschaft geltend, wonach „jegliche Zwangs-, Massnahme-, Straf- oder Vollzugshandlungen gegen meine Person als Gewaltanwendung einzustufen sind“, was bedeute, dass die Grundlage für das Urteil des Bezirksgerichts entfalle. Abschliessend stellt sie die Anträge, dieses Urteil zu revidieren und vollständig aufzuheben, sämtliche darauf beruhenden Bussen, Kosten, Massnahmen und Vollzugshandlungen nicht zu erklären sowie die Begutachtung der Staats- anwaltschaft amtlich beizuziehen und zu berücksichtigen. Das Bezirksgericht überwies die Akten.
E. 2 Nach Art. 411 Abs. 1 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begrün- det beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Re- visionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Es finden auch die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsmittel Anwendung (Heer/Covaci, BSK, 3. A. 2023, Art. 410 StPO N 9). Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechts- mittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen; (lit. c) welche Be- weismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Revi- sionsgrund spezifiziert anzugeben (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 411 StPO N 6 f.). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück, wenn sie die Anforde-
Kantonsgericht Schwyz 3 rungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung ist nicht an- wendbar für bewusst mangelhaft abgefasste Eingaben von Gesuchstellerinnen, denen die Anforderungen bekannt sind. Demnach kann nicht jeder Begrün- dungsmangel zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Auf eine of- fensichtlich nicht hinreichende Begründung ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO verfahrensleitend nicht einzutreten.
E. 3 Vorliegend beruft sich die gemäss Gutachten hinsichtlich Strafanzeigen und Rechtsmittel urteilsunfähige Gesuchstellerin (dazu BEK 2025 62 und 75-77 vom 16. Juni 2025 E. 3) auf wesentliche neue Tatsachen und Beweise (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit sie sich dabei auf ein Gutachten der Staatsanwalt- schaft aus dem Jahre 2024 bezieht, bezeichnet und spezifiziert sie dieses nicht näher, obwohl sie schon in einer Vielzahl von Rechtsmittelverfahren auf die Be- gründungsanforderungen aufmerksam gemacht wurde (dazu zuletzt BEK 2025 62 und 75-77 vom 16. Juni 2025 E. 4). Mithin begründet sie ihr Revisionsgesuch bewusst mangelhaft. Soweit sie sich auf die Begutachtung ihrer Prozessfähig- keit im Jahre 2024 beziehen sollte (dazu vgl. BEK 2025 62 und 75-77 vom
16. Juni 2025 E. 3), ist festzuhalten, dass sie das Revisionsgesuch nicht ord- nungsgemäss durch ihren Beistand vertreten einreicht. Damit erweist sich ihr Gesuch einerseits als offensichtlich nicht hinreichend begründet und anderer- seits aber auch als offensichtlich unzulässig, weil sie die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit nicht erfüllt, so dass darauf präsidial bzw. verfahrenslei- tend nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 lit. a und b StPO; § 40 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 JG). Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass künftige offensichtlich nicht hinreichend begründete Revisionsgesuche bzw. Eingaben ohne ordnungsgemässe Vertretung unbehandelt abgelegt werden. Ausnahms- weise wird vorliegend auf eine Kostenerhebung verzichtet. Ausgangsgemäss sind ihre weiteren Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unentgeltliche Rechtspflege bzw. einen unabhängigen Anwalt gegen- standslos;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/A an die 4. Abteilung sowie 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Dezember 2025 BEK 2025 183 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchstellerin, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Revision (Gesuch gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023, SEO 2022 25);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 12. September 2023 schrieb der Kantonsgerichtsvize- präsident die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Verletzungen von Verkehrsreglen sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Bussenfolge von Fr. 1’200.00 infolge Verzichts auf die Berufungserklärung ab (BEK 2023 104). Die Beschuldigte überbrachte dem Kantonsgericht am
18. Dezember 2025 das zunächst dem Bezirksgericht eingereichte Revisionsgesuch betreffend das bezirksgerichtliche Urteil (KG-act. 1/2). Sie macht eine „gewaltige amtliche Begutachtung“ der Staatsanwaltschaft geltend, wonach „jegliche Zwangs-, Massnahme-, Straf- oder Vollzugshandlungen gegen meine Person als Gewaltanwendung einzustufen sind“, was bedeute, dass die Grundlage für das Urteil des Bezirksgerichts entfalle. Abschliessend stellt sie die Anträge, dieses Urteil zu revidieren und vollständig aufzuheben, sämtliche darauf beruhenden Bussen, Kosten, Massnahmen und Vollzugshandlungen nicht zu erklären sowie die Begutachtung der Staats- anwaltschaft amtlich beizuziehen und zu berücksichtigen. Das Bezirksgericht überwies die Akten.
2. Nach Art. 411 Abs. 1 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begrün- det beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Re- visionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Es finden auch die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsmittel Anwendung (Heer/Covaci, BSK, 3. A. 2023, Art. 410 StPO N 9). Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechts- mittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen; (lit. c) welche Be- weismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Revi- sionsgrund spezifiziert anzugeben (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 411 StPO N 6 f.). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück, wenn sie die Anforde-
Kantonsgericht Schwyz 3 rungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung ist nicht an- wendbar für bewusst mangelhaft abgefasste Eingaben von Gesuchstellerinnen, denen die Anforderungen bekannt sind. Demnach kann nicht jeder Begrün- dungsmangel zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Auf eine of- fensichtlich nicht hinreichende Begründung ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO verfahrensleitend nicht einzutreten.
3. Vorliegend beruft sich die gemäss Gutachten hinsichtlich Strafanzeigen und Rechtsmittel urteilsunfähige Gesuchstellerin (dazu BEK 2025 62 und 75-77 vom 16. Juni 2025 E. 3) auf wesentliche neue Tatsachen und Beweise (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit sie sich dabei auf ein Gutachten der Staatsanwalt- schaft aus dem Jahre 2024 bezieht, bezeichnet und spezifiziert sie dieses nicht näher, obwohl sie schon in einer Vielzahl von Rechtsmittelverfahren auf die Be- gründungsanforderungen aufmerksam gemacht wurde (dazu zuletzt BEK 2025 62 und 75-77 vom 16. Juni 2025 E. 4). Mithin begründet sie ihr Revisionsgesuch bewusst mangelhaft. Soweit sie sich auf die Begutachtung ihrer Prozessfähig- keit im Jahre 2024 beziehen sollte (dazu vgl. BEK 2025 62 und 75-77 vom
16. Juni 2025 E. 3), ist festzuhalten, dass sie das Revisionsgesuch nicht ord- nungsgemäss durch ihren Beistand vertreten einreicht. Damit erweist sich ihr Gesuch einerseits als offensichtlich nicht hinreichend begründet und anderer- seits aber auch als offensichtlich unzulässig, weil sie die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit nicht erfüllt, so dass darauf präsidial bzw. verfahrenslei- tend nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 lit. a und b StPO; § 40 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 JG). Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass künftige offensichtlich nicht hinreichend begründete Revisionsgesuche bzw. Eingaben ohne ordnungsgemässe Vertretung unbehandelt abgelegt werden. Ausnahms- weise wird vorliegend auf eine Kostenerhebung verzichtet. Ausgangsgemäss sind ihre weiteren Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unentgeltliche Rechtspflege bzw. einen unabhängigen Anwalt gegen- standslos;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/A an die 4. Abteilung sowie 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2025 amu