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Beschluss vom 1. Juli 2026BEK 2025 182MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________,Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendStellung als Privatkläger(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2025, SU 2023 5152);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ schloss als Bauherr am 30. November 2020 mit der E.________ AG als Generalunternehmerin einen Werkvertrag für drei Eigentumswohnungen auf seinem Grundstück in F.________ (U-act. 8.4.004). Als Bau- und Projektleiter bezeichneten die Parteien C.________ (S. 2), der zugleich Verwaltungsratspräsident der E.________ AG war (vgl. HR-Auszug ZG und SZ).a)Am 23. Juni 2023 erstattete A.________ beim Polizeiposten Baden Anzeige gegen die E.________ AG als Generalunternehmerin, vertreten durch C.________ (CEO und Verwaltungsratspräsident) wegen „diverser strafrechtlich relevanter Dinge beim Hausbau“ (U-act. 8.4.001). Mit Strafantrag vom 27. Juni 2023 gegen die E.________ AG, C.________, wegen „diverser Betrüge, Unterschriftenfälschung etc.“ konstituierte sich A.________ als Straf- und Zivilkläger (U-act. 3.4.001). Die Staatsanwaltschaft Schwyz übernahm am 31. Oktober 2024 das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Aargau (U-act. 8.4.012, S. 4). Sie führt gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) ein Strafverfahren im Zusammenhang mit verschiedenen Unternehmen in der Baubranche wegen diverser Delikte zulasten verschiedener geschädigter Personen. Im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs verfügte die Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2025 betreffend die Parteistellung von A.________ Folgendes (U-act. 3.4.037):1.A.________ wird im Strafverfahren gegen C.________ (SU A3 2023 5152) bezüglich der insgesamt CHF 2’606’000.00 auf Konti der E.________ AG und deren Verwendung im Zeitraum 2020-2023 in Zusammenhang mit Erstellung des Objekts „3 Eigentumswohnungen mit Tiefgarage“ in F.________ gemäss Werkvertrag vom 30.11.2020 nicht als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zugelassen.2.A.________ wird im Strafverfahren gegen C.________ (SU A3 2023 5152) in Zusammenhang mit den mutmasslich neun gefälschten (Bau-)Ausführungsplänen nicht als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zugelassen.3.A.________ wird im Strafverfahren gegen C.________ (SU A3 2023 5152) in Zusammenhang mit der WhatsApp-Nachricht vom 03.07.2023 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zugelassen.b)Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2025 bei der Staatsanwaltschaft Schwyz Beschwerde mit folgendem Antrag (KG-act. 2):Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 04.12.2025 sei in Ziffer 1 und Ziffer 2 aufzuheben und A.________ sei in den Sachverhaltskomplexen betreffend den Zahlungen von CHF 2’606’000.00 sowie in Zusammenhang mit den mutmasslich gefälschten Bauausführungsplänen als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zuzulassen.Die Staatsanwaltschaft überwies die Beschwerde am 17. Dezember 2025 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Der Beschwerdeführer bezahlte die Sicherheitsleistung von Fr. 1’500.00 am 5. Januar 2026 (vgl. KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2026, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Der Beschwerdeführer reichte am 19. Januar 2026 eine unaufgeforderte Eingabe ein (KG-act. 9, 10). Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 13).2.Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der hierfür unzuständigen Staatsanwaltschaft im Sinne von
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Stellung als Privatkläger