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Beschluss vom 5. Februar 2026BEK 2025 181MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Daniela Brüngger,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025, SU 2024 7559);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ – mit Strafantrag vom 16. Juli 2024 (U-act. 8.2.00) – und D.________ – mit Strafantrag vom 9. August 2024 (U-act. 8.1.00) – werfen sich unter anderem gegenseitig vor, am 10. Juli 2024 auf der Seestrasse in Altendorf die jeweils andere als Lügnerin bezeichnet zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafverfahren gegen beide Frauen mit separaten Verfügungen vom 27. November 2025 ein (U-act. 0.1.001 und KG-act. 1/1). Im Fall des Strafverfahrens gegen D.________ lehnte sie zudem den Beweisantrag auf eine Einvernahme des Ehemannes von A.________ ab. A.________ beschwert sich rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die die Einstellung des Verfahrens gegen D.________ betreffende Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Untersuchung und Bestrafung der Beschuldigten zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort beantragt die Beschuldigte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 6). Die Staatanwaltschaft verlangt ebenfalls, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, verzichtete indes auf Gegenbemerkungen unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 7).2.Nach dem bei der Überprüfung einer Einstellungsverfügung beachtlichen Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, wobei bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage der Sachrichter und nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat (BGE 143 IV 241E. 2.2.1 m.H.). Bei objektiv nicht beweisbaren Beschuldigungen und Abstreitungen (Aussage-gegen-Aussage) kann auf die Anklageerhebung verzichtet werden, wenn der Vorwurf aus einem widersprüchlichen und daher wenig glaubhaften Aussageverhalten resultiert oder eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als unwahrscheinlich erscheint (ebd. E. 2.2.2 m.H.). Die Staatsanwaltschaft muss beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen. Sie darf bzw. muss etwa selbst bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen, wenn es überhaupt an einem schlüssigen Tatverdacht fehlt, der hinsichtlich einer Anklage erhärtet werden könnte (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Daniela Brüngger,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung Strafverfahren