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BEK 2025 160

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2026-01-20 · Deutsch SZ
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

E. 2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshin- dernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Eine Einstellung darf danach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen

Kantonsgericht Schwyz 3 (BGE 143 IV 241, Regeste und E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Staatsanwalt- schaft in Fällen, die nicht mit Strafbefehl erledigt werden können, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich diese beiden Möglichkeiten indessen in etwa die Waage, so drängt sich in der Regel besonders bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und 138 IV 186, E. 4.1; vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

E. 3 Zusammengefasst ist auf die ungenügend begründete Beschwerde prä- sidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtlosigkeit der nicht rechtsgenüglich begründeten Beschwerde abzuweisen (Art. 136 StPO). Im Übrigen ist trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, seiner Ein- gabe an die Staatsanwaltschaft komme kein Rechtsmittelcharakter zu, nicht von einem Beschwerderückzug im Sinne von Art. 386 StPO auszugehen, weil er gleichzeitig an seiner Forderung nach einer formellen Klarstellung im angefoch- tenen Einstellungsentscheid festhielt (vgl. KG-act. 6). Die aufgrund des Nicht- eintretens ausnahmsweise reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen, dass die Beschwerde- gegnerin nicht zu einer Vernehmlassung eingeladen wurde und ihr im Be- schwerdeverfahren höchstens geringfügige Aufwendungen entstanden sind, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Beschwerdegegnerin (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 20. Januar 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Januar 2026 BEK 2025 160 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

30. Oktober 2025, SU 2025 5590);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Schreiben vom 25. September 2024 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannt u. a. wegen Verleumdung (U-act. 8.1.001). Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass es sich bei der zunächst unbekannten Person um die Beschwerdegegnerin handelte (U-act. 8.1.005). Diese soll sich am 27. Juni 2024 in der Arztpraxis D.________ AG dahingehend geäussert ha- ben, sie fühle sich durch den Beschwerdeführer belästigt (U-act. 8.1.005, S. 2). Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegne- rin wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) betreffend den Vorfall vom

27. Juni 2024 mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 ein, die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse und von der Zusprechung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung an die Beschwerdegegnerin sah sie ab. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwerte sich der Beschwerdeführer am 10. Novem- ber 2025 bei der Staatsanwaltschaft (KG-act. 2), die das Rechtsmittel zustän- digkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1). Mit verfahrensleiten- der Verfügung vom 21. November 2025 wurde das Rechtsmittel des Beschwer- deführers als Beschwerde entgegengenommen und ihm eine Frist bis zum

9. Dezember 2025 für die Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1’500.00 angesetzt (KG-act. 3). Der Beschwerdeführer beantragte dar- aufhin am 9. Dezember 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 4) und reichte am 2. Januar 2026 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 6).

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshin- dernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Eine Einstellung darf danach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen

Kantonsgericht Schwyz 3 (BGE 143 IV 241, Regeste und E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Staatsanwalt- schaft in Fällen, die nicht mit Strafbefehl erledigt werden können, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich diese beiden Möglichkeiten indessen in etwa die Waage, so drängt sich in der Regel besonders bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und 138 IV 186, E. 4.1; vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. A. 2020, Art. 319 StPO N 15). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1).

a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass zwischen den Parteien im Rahmen eines durch sie initiierten Ver- gleichs eine Einigung habe erzielt werden können. Mit Unterzeichnung des Strafantragrückzugs habe der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2025 seinen Strafantrag zurückgezogen, womit es an einer wesentlichen Prozessvorausset- zung fehle, ohne die das Strafverfahren im Hinblick auf das Antragsdelikt der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) nicht weitergeführt werden könne. Das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin sei folglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen (angefochtene Verfügung, E. 2 f.).

b) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie an- ficht (lit. a), d. h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids be- zugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b)

Kantonsgericht Schwyz 4 und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss her- vorgehen, in welchem Sinn die beschwerdeführende Partei die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Ausserdem ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a. a. O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindes- tens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner An- sicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezem- ber 2020, E. 3.2, m. w. H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderun- gen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht Zweck der Nachfrist ist es, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, weil letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfor- dernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2). Bei Beschwerden gegen die Einstel- lung eines Verfahrens müssen die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist so konkret darge- tan sein, dass klar wird, welche Punkte des angefochtenen Entscheids bean- standet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bun- desgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021, E. 2.5).

c) Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmittelschrift (KG-act. 2) keine auf das Dispositiv der angefochtenen Einstellungsverfügung bezugnehmende Anträge und setzt sich mit der vorstehend in E. 2a wiedergegebenen Begrün- dung der Einstellungsverfügung nicht auseinander. Insbesondere geht er auf die entscheidwesentliche Erwägung, dass es aufgrund seines Strafantragrück- zugs vom 16. Oktober 2025 an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung fehle (angefochtene Verfügung, E. 2 f.), nicht ansatzweise ein. Damit fehlt es an einer

Kantonsgericht Schwyz 5 rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO. Weil die Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers erst am 21. November 2021 und da- mit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist beim Kantonsgericht einging (vgl. KG-act. 1 f.; Sendungsverfügung der angefochtenen Verfügung; Art. 90 f. StPO), erübrigte sich eine Ansetzung einer Nachfrist innert laufender Rechts- mittelfrist. Mangels Klarheit darüber, welche Punkte des angefochtenen Ent- scheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll, war auch keine weitergehende Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaft begrün- deten Rechtsmitteleingabe anzusetzen (vgl. vorstehend E. 2b).

3. Zusammengefasst ist auf die ungenügend begründete Beschwerde prä- sidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtlosigkeit der nicht rechtsgenüglich begründeten Beschwerde abzuweisen (Art. 136 StPO). Im Übrigen ist trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, seiner Ein- gabe an die Staatsanwaltschaft komme kein Rechtsmittelcharakter zu, nicht von einem Beschwerderückzug im Sinne von Art. 386 StPO auszugehen, weil er gleichzeitig an seiner Forderung nach einer formellen Klarstellung im angefoch- tenen Einstellungsentscheid festhielt (vgl. KG-act. 6). Die aufgrund des Nicht- eintretens ausnahmsweise reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen, dass die Beschwerde- gegnerin nicht zu einer Vernehmlassung eingeladen wurde und ihr im Be- schwerdeverfahren höchstens geringfügige Aufwendungen entstanden sind, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Beschwerdegegnerin (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 20. Januar 2026 amu