opencaselaw.ch

BEK 2025 159

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2026-03-26 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. März 2026BEK 2025 159MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 6. November 2025, SU A2 2024 6031);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Privatklägerin erstattete am 11. März 2024 bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen die Beschuldigte. Diese soll am 31. Januar 2024 den Hund der Privatklägerin ungerechtfertigt und gegen deren Willen euthanasiert und dadurch eine Sachbeschädigung begangen sowie gegen das Tierschutzgesetz verstossen haben (U-act. 8.1.001 und U-act. 8.1.003). Die Kantonspolizei St. Gallen vernahm die Privatklägerin am 11. März 2024 (U-act. 8.1.002). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz übernahm das Strafverfahren am 14. Juni 2024 zuständigkeitshalber und die Kantonspolizei Schwyz befragte die Beschuldigte am 3. Januar 2025 (U-act. 13.1.003; U-act. 8.1.007). Am 6. November 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte betreffend Sachbeschädigung und Tierquälerei (angef. Verfügung).Gegen diese Verfügung reichte die Privatklägerin beim Kantonsgericht am 17. November 2025 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur Fortführung der Untersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 20. November 2025 die Untersuchungsakten, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Bemerkungen (KG-act. 4). Die Beschuldigte reichte keine Stellungnahme ein (vgl. KG-act. 2). Rechtsanwalt B.________ zeigte mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 die Vertretung der Privatklägerin an (KG-act. 6 und KG-act. 6/1).2.Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung Strafverfahren