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BEK 2025 157

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2026-01-20 · Deutsch SZ
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 14 November 2025 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1);

- der Privatklägerin mit Verfügung vom 17. November 2025 Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO zu verbessern, insbesondere anzuge- ben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Punkte einen anderen Entscheid nahelegen und ggf. welche Beweismittel sie anruft (KG-act. 2) und zudem die Privatklägerin mit separater Verfügung gleichen Datums gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 bis 4. Dezember 2025 angehalten wurde unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3 Ziff. 1 und 2);

- diese verfahrensleitenden Verfügungen der Privatklägerin am

E. 18 November 2025 zugegangen sind, sie aber weder innert Rechtsmittelfrist noch bis dato eine verbesserte Beschwerde einreichte noch die verfügte Sicher- heitsleistung bis am 4. Dezember 2025 bezahlte, sodass androhungsgemäss auf die Beschwerde in Anwendung von §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten ist;

- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Privatklägerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, mangels Aufwands eine Entschädigung an den Beschuldigten indes entfällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 20. Januar 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Januar 2026 BEK 2025 157 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

31. Oktober 2025, SU 2025 5730);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2025 verfügte, dass das Strafver- fahren gegen C.________ betreffend fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hun- den (§12 HuG), Vorfall vom 11. April 2025 in Siebnen, eingestellt werde;

- die Privatklägerin gegen diese Einstellungsverfügung am

14. November 2025 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1);

- der Privatklägerin mit Verfügung vom 17. November 2025 Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO zu verbessern, insbesondere anzuge- ben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Punkte einen anderen Entscheid nahelegen und ggf. welche Beweismittel sie anruft (KG-act. 2) und zudem die Privatklägerin mit separater Verfügung gleichen Datums gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 bis 4. Dezember 2025 angehalten wurde unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3 Ziff. 1 und 2);

- diese verfahrensleitenden Verfügungen der Privatklägerin am

18. November 2025 zugegangen sind, sie aber weder innert Rechtsmittelfrist noch bis dato eine verbesserte Beschwerde einreichte noch die verfügte Sicher- heitsleistung bis am 4. Dezember 2025 bezahlte, sodass androhungsgemäss auf die Beschwerde in Anwendung von §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten ist;

- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Privatklägerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, mangels Aufwands eine Entschädigung an den Beschuldigten indes entfällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 20. Januar 2026 amu