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Beschluss vom 19. Dezember 2025BEK 2025 156MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenKanton Zürich,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertr. durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, Hirschengraben 15, 8021 Zürich,betreffendKonkurseröffnung(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 11. November 2025, ZES 2025 149);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Betreibungsamt Einsiedeln drohte A.________, Inhaber der Einzelfirma B.________, in der Betreibung Nr. xx am 31. Januar 2025 den Konkurs an für Forderungen des Bezirks- und Obergerichts Zürich von total Fr. 1’995.00 sowie für Betreibungskosten von Fr. 148.00 und Rechtsöffnungskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 1, Beilage 2). Der Gesuchsteller reichte bei der Vorinstanz am 10. Oktober 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 2’367.20 ein (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin verlangte vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 (Vi-act. 3). Die zu bezahlende Forderung inklusive Gerichtskosten von Fr. 200.00 bezifferte sie auf total 2’567.20 (Vi-act. 5). Der Gesuchsgegner ersuchte am 22. Oktober 2025 um Akteneinsicht (Vi-act. 6), die ihm mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 gewährt wurde (Vi-act. 7). Am 8. November 2025 reichte der Gesuchsgegner unaufgefordert eine Stellungnahme ein (Vi-act. 8). An der Konkursverhandlung vom 11. November 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 9, E. 5). Gleichentags eröffnete die erstinstanzliche Richterin den Konkurs (Vi-act. 9, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 dem Gesuchsgegner, bezog diese jedoch aus dem Vorschuss des Gesuchstellers. Vom Vorschuss behielt sie Fr. 400.00 als Kostenvorschuss zurück und überwies den Rest von Fr. 3’400.00 dem Konkursamt (Vi-act. 9, Dispositivziffer 3).2.Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer am 14. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen, unter Kostenauflage an den Beschwerdegegner. Zudem beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1, S. 12). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 17. November 2025 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Verfahrensleitung lud das Konkursamt ein, sofern erforderlich, Massnahmen gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenKanton Zürich,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertr. durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, Hirschengraben 15, 8021 Zürich,
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Konkurseröffnung