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BEK 2025 154

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2026-02-13 · Deutsch SZ
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Beschluss vom 13. Februar 2026BEK 2025 154und 155MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Annelies Inglin und Pius Kistler,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In Sachen1.A.________,2.B.________ SA,Privatklägerinnen und Beschwerdeführerinnen,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin D.________,sowie2.E.________,3.F.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2025, SU 2025 6458 und 6459);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der B.________ SA, Grundeigentümerin der GB Nr. xx steht auf einem Teil der benachbarten Liegenschaft der H.________AG GB Nr. yy ein Parkplatzbenützungsrecht mit Wegrecht zu (U-act. 3.1.01/25 ff.). Die H.________AG, vertreten durch E.________, reichte wegen eines im gerichtlichen Verbot auf ihrer Liegenschaft GB Nr. yy parkierten Fahrzeugs mit Kennzeichen SZ zz am 3. Juli 2025 Strafantrag ein (U-act. 3.1.01/1 ff.). Darauf teilte die Verwaltungsrätin der B.________ SA, A.________, der Kantonspolizei am 25. Juli 2025 mit, die Halterin des Fahrzeugs zu sein und dieses dort abgestellt zu haben. Ihr Parkplatz sei besetzt und infolgedessen das Falschparkieren wegen Besitzesstörung gerechtfertigt gewesen. Sie erstattete Strafanzeige gegen F.________ und E.________ wegen Nötigung und gegen Letzteren zusätzlich wegen falscher Anschuldigung (U-act. 3.2.01). Mit separaten Verfügungen vom 31. Oktober 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen E.________ und F.________ keine Strafuntersuchungen anhand. Dagegen beschweren sich A.________ und die B.________ SA rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur korrekten Würdigung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde (je KG-act. 4 f.). Die Parteien reichten weitere Eingaben ein (je KG-act. 8, 10, 14 und 16).2.Die beiden durch eine Beschwerdeeingabe angefochtenen Verfügungen können im Beschwerdeverfahren vereinigt behandelt werden (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Annelies Inglin und Pius Kistler,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1.A.________,2.B.________ SA,Privatklägerinnen und Beschwerdeführerinnen,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin D.________,sowie2.E.________,3.F.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren