Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Juni 2026BEK 2025 153MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Claude Brüesch.In SachenA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenKonkursamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,betreffendSchKG-Beschwerde(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March vom 28. Oktober 2025, APD 2025 10);-hat die Beschwerdekammerals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,nachdem sich ergeben:A.Der Sachverhalt gemäss Vorinstanz ist unbestritten (vgl. angef. Verfügung, S. 2-5):a)Die Ortsgemeinde Benken ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xx. Am 29. März 1995 schloss sie mit D.________ eine als "Baurechts- und Gebäudekaufvertrag mit Pachtvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab. Darin wurde D.________ ein selbständiges und dauerndes Baurecht (Nr. yy) an einer Teilfläche von 10'000 m2des betreffenden Grundstücks Nr. xx eingeräumt. Zudem erwarb er die Gebäude auf dem Baurechtsgrundstück (Wohnhaus, Scheune und Remise) zum Preis von Fr. 190'000.00. Schliesslich verpachtete ihm die Ortsgemeinde Benken 14.62 ha Wies- und Ackerland des Grundstücks Nr. xx. Baurecht und Pacht wurden für eine Dauer von 50 Jahren vereinbart. Sie sind vererblich und übertragbar. Deren Übertragung unterliegt der Genehmigung durch die Grundeigentümerin. Die Führung, Beteiligung oder Mitwirkung des Pächters an einer Betriebsgemeinschaft, Betriebszweiggemeinschaft oder ähnlichen Verbindungen bedarf der Zustimmung der Ortsgemeinde.b)Am 1. März 2008 gingen D.________ und der Beschwerdeführer einen Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweiggemeinschaft und am 20. September 2008 eine einfache Gesellschaft mit dem Zweck ein, ihre Landwirtschaftsbetriebe samt Inventar und Pachtland gemeinsam zu bewirtschaften. Die Zusammenarbeit wurde weder vom Landwirtschaftsamt als Betriebs(zweig)gemeinschaft anerkannt noch stimmte ihr die Ortsgemeinde zu. Am 17. März 2009 verkaufte D.________ das Baurecht zum Preis von Fr. 287'500.00 an den Beschwerdeführer. Die Ortsgemeinde Benken übte am 29. April 2009 ihr Vorkaufsrecht aus. Das Landwirtschaftsamt des Kantons St. Gallen bewilligte am 7. Mai 2009 den Erwerb durch die Ortsgemeinde Benken. Die gegen diesen Bewilligungsentscheid von D.________ und nach dessen Tod vom ________ (letzter Wohnsitz in Lachen SZ) vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.c)Weil die nächsten Erben die Erbschaft ausschlugen, eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts March am 20. Dezember 2010 den Konkurs über den Nachlass von D.________ sel. und beauftragte das Konkursamt mit dem Vollzug. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 wurde das summarische Konkursverfahren angeordnet.Am 24. Februar 2014 teilte die amtliche Konkursverwaltung der Ortsgemeinde Benken mit, sie werde den Kaufvertrag vom 17. März 2009 nicht erfüllen, da mittlerweile der Schwiegersohn des Beschwerdeführers, E.________, Fr. 350'000.00 geboten habe. Die dagegen von der vorkaufsberechtigten Ortsgemeinde Benken erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.Am 11. März 2014 erliess das Konkursamt einen ersten Kollokationsplan und am 14. Februar 2017 einen ergänzten Kollokationsplan, beide sind rechtskräftig.Mit Gläubigerzirkular Nr. 1 vom 4. April 2014 teilte das Konkursamt den Gläubigern mit, dass ihm für das Baurecht yy (inkl. landwirtschaftliches Inventar) ein Kaufangebot von Fr. 350'000.00 vorliege. Gleichzeitig wurde ihnen ermöglicht, ein höheres Kaufangebot einzureichen.Das Konkursamt teilte den Gläubigern mit Gläubigerzirkular Nr. 2 vom 10. April 2018 mit, es liege für das Baurecht ein Angebot zum Preis von Fr. 701'000.00 vor. Daraufhin unterbreitete die Ortsgemeinde Benken ein Kaufangebot von Fr. 950'000.00. Am 8. Mai 2018 boten der Beschwerdeführer und E.________ Fr. 716'000.00. Das Landwirtschaftsamt bewilligte den Erwerb durch die Ortsgemeinde Benken am 14. Dezember 2018. Die gegen den Bewilligungsentscheid vom Beschwerdeführer und von E.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.Mit Schreiben vom 6. April 2023 teilten der Beschwerdeführer und E.________ sowohl dem Konkursamt als auch dem Grundbuchamt Gaster sowie der Ortsgemeinde Benken mit, dass sie das Pächtervorkaufsrecht gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenKonkursamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
SchKG-Beschwerde