definitive Rechtsöffnung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheide | Rechtsöffnung definitive
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe erteilte dem Gesuchsteller am
20. Oktober 2025 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe in vor- frageweisem Exequatur von vier Entscheiden französischer Gerichte definitive Rechtsöffnung für zweimal Fr. 4’847.00 sowie Fr. 969.40 und Fr. 2’908.20 nebst Zins seit diversen Terminen und näher definierten erhöhten gesetzlichen Zinssätzen. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht, diesen Entscheid aufzuheben und das Exequatur allen fünf mit Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten französischen Entscheiden zu ver- weigern. Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Dem Gesuch des Be- schwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht statt- gegeben (KG-act. 10).
E. 2 Die Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf sämtliche gerichtliche Verfahren einschliesslich des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens anwendbar (Art. 1 lit. c ZPO; etwa Vock/Aepli, KUKO, 4. A. 2024 Art. 1 ZPO N 8). Rechtsöff- nungsentscheide unterliegen der ZPO-Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Eine Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen der angefochtenen Verfügung dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert wer- den muss (BEK 2022 36 vom 12. Januar 2023 E. 2 m.H.), wobei bei Laienein- gaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (BEK 2017 175 vom 20. Februar 2018 E. 3).
a) Der Beschwerdegegner rügt, dass der sich „offensichtlich unter Einsatz von KI“ zur Wehr setzende Beschwerdeführer die Beschwerde ohne Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ungenügend begründet habe.
Kantonsgericht Schwyz 3
b) In der Tat setzt sich der Beschwerdeführer mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinander. Im Wesentli- chen hält er die Rechtskraft der französischen Entscheide für nicht hinreichend dokumentiert und bestreitet deren Eintritt mit dem Argument, die Entscheide könnten zufolge angeblicher Akzessorietät nicht getrennt anerkannt werden. Jedoch begründet er seine Rügen nicht verständlich. Insbesondere setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, welche die französi- schen Entscheide einzeln analysierte und deren Endgültigkeit in vier von fünf Fällen als hinreichend bescheinigt festgestellt hatte (angef. Verfügung E. 3.3). Es ist nach den Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, inwie- fern diese einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht zutreffen sollen. Der Beschwerdeführer behauptet bloss pauschal, dass der von der Vorinstanz nicht anerkannte Entscheid der Hauptentscheid sei, obwohl in der angefochte- nen Verfügung dargelegt worden ist (angef. Verfügung E. 2.4 ff.), dass die Ent- scheide unterschiedliche voneinander unabhängige Gegenstände haben. Der Beschwerdeführer geht darauf nicht ein. Er hätte durch die angefochtene Ver- fügung darüber belehrt auch als Laie wenigstens ansatzweise darlegen müs- sen, inwiefern der angefochtene Entscheid geändert werden muss, insbeson- dere die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig seien (Art. 320 lit. b ZPO; vgl. auch EGV-SZ 2023 A 6.1 m.H.).
E. 3 Mithin ist auf die ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht ein- zutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens inkl. separaten Entscheid über die aufschiebende Wirkung aufzuerlegen sind. Er hat den Beschwerde- gegner angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 16’479.80.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 10. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. Dezember 2025 BEK 2025 149 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend definitive Rechtsöffnung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheide (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2025, ZES 2025 357);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe erteilte dem Gesuchsteller am
20. Oktober 2025 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe in vor- frageweisem Exequatur von vier Entscheiden französischer Gerichte definitive Rechtsöffnung für zweimal Fr. 4’847.00 sowie Fr. 969.40 und Fr. 2’908.20 nebst Zins seit diversen Terminen und näher definierten erhöhten gesetzlichen Zinssätzen. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht, diesen Entscheid aufzuheben und das Exequatur allen fünf mit Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten französischen Entscheiden zu ver- weigern. Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Dem Gesuch des Be- schwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht statt- gegeben (KG-act. 10).
2. Die Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf sämtliche gerichtliche Verfahren einschliesslich des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens anwendbar (Art. 1 lit. c ZPO; etwa Vock/Aepli, KUKO, 4. A. 2024 Art. 1 ZPO N 8). Rechtsöff- nungsentscheide unterliegen der ZPO-Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Eine Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen der angefochtenen Verfügung dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert wer- den muss (BEK 2022 36 vom 12. Januar 2023 E. 2 m.H.), wobei bei Laienein- gaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (BEK 2017 175 vom 20. Februar 2018 E. 3).
a) Der Beschwerdegegner rügt, dass der sich „offensichtlich unter Einsatz von KI“ zur Wehr setzende Beschwerdeführer die Beschwerde ohne Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ungenügend begründet habe.
Kantonsgericht Schwyz 3
b) In der Tat setzt sich der Beschwerdeführer mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinander. Im Wesentli- chen hält er die Rechtskraft der französischen Entscheide für nicht hinreichend dokumentiert und bestreitet deren Eintritt mit dem Argument, die Entscheide könnten zufolge angeblicher Akzessorietät nicht getrennt anerkannt werden. Jedoch begründet er seine Rügen nicht verständlich. Insbesondere setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, welche die französi- schen Entscheide einzeln analysierte und deren Endgültigkeit in vier von fünf Fällen als hinreichend bescheinigt festgestellt hatte (angef. Verfügung E. 3.3). Es ist nach den Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, inwie- fern diese einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht zutreffen sollen. Der Beschwerdeführer behauptet bloss pauschal, dass der von der Vorinstanz nicht anerkannte Entscheid der Hauptentscheid sei, obwohl in der angefochte- nen Verfügung dargelegt worden ist (angef. Verfügung E. 2.4 ff.), dass die Ent- scheide unterschiedliche voneinander unabhängige Gegenstände haben. Der Beschwerdeführer geht darauf nicht ein. Er hätte durch die angefochtene Ver- fügung darüber belehrt auch als Laie wenigstens ansatzweise darlegen müs- sen, inwiefern der angefochtene Entscheid geändert werden muss, insbeson- dere die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig seien (Art. 320 lit. b ZPO; vgl. auch EGV-SZ 2023 A 6.1 m.H.).
3. Mithin ist auf die ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht ein- zutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens inkl. separaten Entscheid über die aufschiebende Wirkung aufzuerlegen sind. Er hat den Beschwerde- gegner angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 16’479.80.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 10. Dezember 2025 amu