Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 September 2025 zur Abholung gemeldet wurde (vgl. Track & Trace-Aus- zug);
- die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2025 beim Kantonsgericht eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einreichte und die Anträge stellte, es sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde wiederherzustellen, soweit diese abgelaufen sei, es sei der Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2025 im Verfahren mit Ge- schäftsnummer ZES 2025 329, mit welchem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden sei, aufzuheben und es sei der vorliegenden Be- schwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1);
- der Vorsitzende mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 das Gesuch um su- perprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung abwies (KG-act. 3);
- die Beschwerdeführerin, die durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann, wobei sie, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die ver- säumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen muss;
- die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses anknüpft und nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Un- möglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis zu bewilligen ist (Nord- mann/Oneyser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10 m.H.);
Kantonsgericht Schwyz 3
- Schuldlosigkeit vorliegt, wenn die Verhinderung durch einen Umstand ein- trat, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet werden musste, oder dessen Ab- wendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (Nordmann/Oneyser, a.a.O., Art. 33 SchKG N 11d m.H.);
- für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, diese dergestalt sein muss, dass die Beschwerdeführerin infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a; OG ZH PS180170 vom 17. September 2018 E. 2.4);
- die Beschwerdeführerin geltend machte, D.________, ihr Geschäftsfüh- rer und einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung, befinde sich seit 2018 unter anderem aufgrund eines äusserst belastenden Scheidungsverfahrens und der völligen Entfremdung von seinen vier minder- jährigen Kindern in einer psychischen Ausnahmesituation. Sein langjähriger be- handelnder Arzt, E.________, habe eine depressive Stimmungslage mit wie- derkehrenden Episoden, Burnout-ähnliche Erschöpfungszustände sowie Kon- zentrations- und Organisationsschwierigkeiten diagnostiziert. Die persönliche Ausnahmesituation bei D.________ habe phasenweise zu erheblichen Ein- schränkungen in der Fähigkeit geführt, behördliche, administrative und ge- schäftliche Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen. Zustellungen an die Be- schwerdeführerin seien bis Februar 2025 grundsätzlich ohne Probleme erfolgt, da es D.________ bis zu diesem Zeitpunkt in der Regel gut genug gegangen sei, um Zustellungen entweder selber entgegenzunehmen und zu bearbeiten oder dies zu delegieren. Er sei dabei insbesondere von F.________ unterstützt worden. F.________ sei es aber zu viel geworden, als sich D.________ im Fe- bruar dieses Jahres mit seinem ehemaligen Geschäftspartner zerstritten habe. Auch der Zustand von D.________ habe sich dadurch nochmals verschlechtert, sodass es ihm seither nicht möglich gewesen sei, dafür zu sorgen, dass Zustel- lungen wieder reibungslos und jederzeit funktionieren würden. Im Sommer 2025 seien zusätzlich neue schwerwiegende Belastungsfaktoren bei D.________
Kantonsgericht Schwyz 4 aufgetreten, so unter anderem ein Autounfall seiner Lebensgefährtin, ein Ein- bruch in das Ferienhaus der Familie, eine akute Herzerkrankung bei der Mutter sowie ein Rettungseinsatz mit Notfallintervention bei der Lebenspartnerin. Diese Ereignisse hätten bei D.________ zu einer akuten Dekompensation einer bereits bekannten depressiven Störung mit Panikattacken, Schlaflosigkeit, An- triebshemmung, Konzentrationsstörungen und kognitiver Blockade geführt. Nachdem sich D.________ Mitte Oktober 2025 wieder etwas stabilisiert und von der Konkurseröffnung Kenntnis erhalten habe, mithin der Grund für das un- verschuldete Hindernis weggefallen sei, habe er umgehend den Unterzeichne- ten mandatiert. Aufgrund der psychischen Erkrankung von D.________ liege ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art.33 Abs. 4 SchKG vor (KG-act. 1 Rz. 20 ff.);
- die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein fachärztliches Gutach- ten vom 15. Oktober 2025 sowie ein fachärztliches Ergänzungsgutachten vom
27. Oktober 2025, jeweils verfasst von E.________, auflegte (KG-act. 1/4);
- E.________ in seinem fachärztlichen Gutachten vom 15. Oktober 2025 ausführte, dass D.________ seit 2018 in seiner kontinuierlichen fachärztlich- psychotherapeutischen Behandlung stehe. Als Befund nannte er eine depres- sive Stimmungslage mit wiederkehrenden Episoden, Burnout-ähnliche Er- schöpfungszustände, passagere situativ eingeschränkte Belastbarkeit, Kon- zentrations- und Organisationsschwierigkeiten. Er sah keine Anzeichen für eine dauerhafte Aufhebung der Geschäftsfähigkeit. Die psychische Ausnahmesitua- tion habe phasenweise zu erheblichen Einschränkungen in der Fähigkeit, behördliche, administrative und geschäftliche Verpflichtungen zu erfüllen, ge- führt (KG-act. 1/4 S. 1 f.);
- E.________ am 27. Oktober 2025 ein fachärztliches Ergänzungsgutach- ten erstattete, welches «der präzisen zeitlichen und funktionalen Beurteilung einer akuten Dekompensationsphase im Zusammenhang mit der Nichtabho- lung einer eingeschriebenen Gerichtssendung (09.09.2025) und der versäum- ten Rechtsmittelfrist» diente. In diesem fachärztlichen Ergänzungsgutachten
Kantonsgericht Schwyz 5 führte E.________ zusätzlich aus, dass der psychische Zustand von D.________ bis Februar 2025 stabilisiert gewesen sei, sodass er seine ge- schäftlichen und administrativen Aufgaben weitgehend ordnungsgemäss habe erfüllen können. Seit Mitte Februar 2025 sei es im Zuge einer zunehmend be- lastenden Auseinandersetzung mit seinem Geschäftspartner zu einer deutli- chen Eskalation der psychischen Belastung gekommen. Diese wiederholten Konflikte hätten zu einer erneuten nervlichen Überforderung geführt. In der Folge habe sich der Gesamtzustand deutlich verschlechtert. D.________ sei zwar weiterhin geschäftsfähig gewesen und habe Routinehandlungen aufrecht- erhalten können, sei aber nicht mehr in der Lage gewesen, sich organisatorisch neu zu strukturieren oder komplexe administrative Tätigkeiten (z.B. Postbear- beitung, Kalendereinteilung, Terminführung) zuverlässig wahrzunehmen. Diese latente Destabilisierung habe den Boden für die akute Dekompensation im Spätsommer 2025 gebildet, als zusätzliche externe Belastungen hinzugekom- men seien (gefährlicher Unfall der Lebensgefährtin am 18. August 2025; Ein- bruchdiebstahl im Ferienhaus am 26. August 2025; akute Herzerkrankung der Mutter mit stationärem Eingriff auf Kreta vom 10. September bis 4. Oktober 2025; Autounfall auf Kreta am 7. September 2025). Die psychische Ausnahme- situation habe zu zeitlich klar begrenzten Einschränkungen der administrativen und organisatorischen Handlungsfähigkeit geführt. D.________ sei im Zeitraum vom 10. bis 26. September 2025 aufgrund einer akuten depressiven Dekom- pensation nicht in der Lage gewesen, seine behördlichen Pflichten wahrzuneh- men. Als einziger Verwaltungsrat seiner Gesellschaft habe er keine Möglichkeit gehabt, eine Stellvertretung zu organisieren oder zu instruieren. Die Funktions- einschränkung sei reversibel gewesen und habe nach Wiedererlangung der psychischen Stabilität am 27. September 2025 geendet (KG-act. 1/4 S. 3 ff.);
- gemäss dem fachärztlichen Ergänzungsgutachten von E.________ vom
27. Oktober 2025 – dessen Aussagen aufgrund der Erfahrungstatsache, wo- nach privat mandatierte Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen,
Kantonsgericht Schwyz 6 ohnehin kritisch zu würdigen sind – D.________ «zeitlich klar begrenzt» im Zeit- raum vom 10. bis 26. September 2025 in der administrativen und organisatori- schen Handlungsfähigkeit eingeschränkt war;
- D.________ in der Zeit vor dem 10. September 2025 selbst gemäss den Ausführungen von E.________ in dessen fachärztlichem Gutachten vom
15. Oktober 2025 bzw. dessen fachärztlichem Ergänzungsgutachten vom
27. Oktober 2025 in seiner administrativen und organisatorischen Handlungs- fähigkeit nicht eingeschränkt war bzw. die gegenteilige Aussage von E.________, wonach D.________ ab Mitte Februar 2025 zwar weiterhin ge- schäftsfähig, aber nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich organisatorisch neu zu strukturieren oder komplexe administrative Tätigkeiten (z.B. Postbearbei- tung, Kalendereinteilung, Terminführung) zuverlässig wahrzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, da erstens Postbearbeitung, Kalendereinteilung und Ter- minführung keine komplexen administrativen Tätigkeiten darstellen und zwei- tens von einer geschäftsfähigen Person erwartet werden kann, dass sie sich organisatorisch neu strukturieren, namentlich einen Stellvertreter bevollmächti- gen kann;
- von D.________, der aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer und einzigem Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung der Be- schwerdeführerin als geschäftserfahren zu qualifizieren ist, zu erwarten gewe- sen wäre, dass er eine Stellvertretung organisierte oder zumindest eine neue Person mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Zustellungen für die Be- schwerdeführerin bevollmächtigte, nachdem ihn F.________ seit Februar 2025 diesbezüglich nicht mehr unterstützte, zumal D.________ gemäss den Aus- führungen von E.________ seit 2018 in seiner kontinuierlichen fachärztlich-psy- chotherapeutischen Behandlung steht und daher mit der grundsätzlichen Mög- lichkeit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands rechnen musste;
- da D.________ weder eine Stellvertretung organisierte noch eine Person mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Zustellungen für die Beschwer- deführerin bevollmächtigte, nicht von einem absolut unverschuldeten Hindernis
Kantonsgericht Schwyz 7 ausgegangen werden kann, soweit keine Person die Verfügung vom 9. Sep- tember 2025 für die Beschwerdeführerin tatsächlich entgegennahm und innert der zehntägigen Beschwerdefrist ein Rechtsmittel einlegte;
- folglich das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 27. Oktober 2025 ab- zuweisen ist;
- die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als erfolgt gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
- diese Zustellfiktion greift, wenn das Prozessrechtsverhältnis bereits be- stand, der Empfänger mithin bereits Kenntnis davon hatte, dass er am konkre- ten Verfahren beteiligt ist (BGE 138 III 225 E. 3);
- im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin, handelnd durch D.________, die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung am 12. August 2025 polizeilich zugestellt werden konnte (Vi-act. E/16; angef. Verfügung E. 5; KG-act. 1 Rz. 14);
- die Beschwerdeführerin somit Kenntnis davon hatte, dass sie am konkre- ten Verfahren beteiligt ist, zumal nach dem Gesagten nicht glaubhaft ist, dass D.________ in der Zeit vor dem 10. September 2025 in seiner administrativen und organisatorischen Handlungsfähigkeit eingeschränkt war;
- folglich die Verfügung vom 9. September 2025 am 18. September 2025 als zugestellt gilt (vgl. Track & Trace-Auszug);
- die Beschwerdefrist damit am Montag, den 29. September 2025, ablief;
- die am 27. Oktober 2025 erhobene Beschwerde folglich verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
Kantonsgericht Schwyz 8
- bei dieser Ausgangslage das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, aus- nahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;
- Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Aufwands nicht zuzusprechen sind;
- über das Fristwiederherstellungsgesuch und das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 9 verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 27. Oktober 2025 wird abge- wiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).
- Zufertigung an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin (2/R), die Be- schwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kan- tons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 28. November 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 28. November 2025 BEK 2025 147 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2025, ZES 2025 329);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 9. Septem- ber 2025 über die A.________AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) den Kon- kurs eröffnete und ihr dieser Entscheid am 11. September 2025 mit Frist bis
18. September 2025 zur Abholung gemeldet wurde (vgl. Track & Trace-Aus- zug);
- die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2025 beim Kantonsgericht eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einreichte und die Anträge stellte, es sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde wiederherzustellen, soweit diese abgelaufen sei, es sei der Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2025 im Verfahren mit Ge- schäftsnummer ZES 2025 329, mit welchem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden sei, aufzuheben und es sei der vorliegenden Be- schwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1);
- der Vorsitzende mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 das Gesuch um su- perprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung abwies (KG-act. 3);
- die Beschwerdeführerin, die durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann, wobei sie, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die ver- säumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen muss;
- die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses anknüpft und nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Un- möglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis zu bewilligen ist (Nord- mann/Oneyser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10 m.H.);
Kantonsgericht Schwyz 3
- Schuldlosigkeit vorliegt, wenn die Verhinderung durch einen Umstand ein- trat, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet werden musste, oder dessen Ab- wendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (Nordmann/Oneyser, a.a.O., Art. 33 SchKG N 11d m.H.);
- für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, diese dergestalt sein muss, dass die Beschwerdeführerin infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a; OG ZH PS180170 vom 17. September 2018 E. 2.4);
- die Beschwerdeführerin geltend machte, D.________, ihr Geschäftsfüh- rer und einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung, befinde sich seit 2018 unter anderem aufgrund eines äusserst belastenden Scheidungsverfahrens und der völligen Entfremdung von seinen vier minder- jährigen Kindern in einer psychischen Ausnahmesituation. Sein langjähriger be- handelnder Arzt, E.________, habe eine depressive Stimmungslage mit wie- derkehrenden Episoden, Burnout-ähnliche Erschöpfungszustände sowie Kon- zentrations- und Organisationsschwierigkeiten diagnostiziert. Die persönliche Ausnahmesituation bei D.________ habe phasenweise zu erheblichen Ein- schränkungen in der Fähigkeit geführt, behördliche, administrative und ge- schäftliche Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen. Zustellungen an die Be- schwerdeführerin seien bis Februar 2025 grundsätzlich ohne Probleme erfolgt, da es D.________ bis zu diesem Zeitpunkt in der Regel gut genug gegangen sei, um Zustellungen entweder selber entgegenzunehmen und zu bearbeiten oder dies zu delegieren. Er sei dabei insbesondere von F.________ unterstützt worden. F.________ sei es aber zu viel geworden, als sich D.________ im Fe- bruar dieses Jahres mit seinem ehemaligen Geschäftspartner zerstritten habe. Auch der Zustand von D.________ habe sich dadurch nochmals verschlechtert, sodass es ihm seither nicht möglich gewesen sei, dafür zu sorgen, dass Zustel- lungen wieder reibungslos und jederzeit funktionieren würden. Im Sommer 2025 seien zusätzlich neue schwerwiegende Belastungsfaktoren bei D.________
Kantonsgericht Schwyz 4 aufgetreten, so unter anderem ein Autounfall seiner Lebensgefährtin, ein Ein- bruch in das Ferienhaus der Familie, eine akute Herzerkrankung bei der Mutter sowie ein Rettungseinsatz mit Notfallintervention bei der Lebenspartnerin. Diese Ereignisse hätten bei D.________ zu einer akuten Dekompensation einer bereits bekannten depressiven Störung mit Panikattacken, Schlaflosigkeit, An- triebshemmung, Konzentrationsstörungen und kognitiver Blockade geführt. Nachdem sich D.________ Mitte Oktober 2025 wieder etwas stabilisiert und von der Konkurseröffnung Kenntnis erhalten habe, mithin der Grund für das un- verschuldete Hindernis weggefallen sei, habe er umgehend den Unterzeichne- ten mandatiert. Aufgrund der psychischen Erkrankung von D.________ liege ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art.33 Abs. 4 SchKG vor (KG-act. 1 Rz. 20 ff.);
- die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein fachärztliches Gutach- ten vom 15. Oktober 2025 sowie ein fachärztliches Ergänzungsgutachten vom
27. Oktober 2025, jeweils verfasst von E.________, auflegte (KG-act. 1/4);
- E.________ in seinem fachärztlichen Gutachten vom 15. Oktober 2025 ausführte, dass D.________ seit 2018 in seiner kontinuierlichen fachärztlich- psychotherapeutischen Behandlung stehe. Als Befund nannte er eine depres- sive Stimmungslage mit wiederkehrenden Episoden, Burnout-ähnliche Er- schöpfungszustände, passagere situativ eingeschränkte Belastbarkeit, Kon- zentrations- und Organisationsschwierigkeiten. Er sah keine Anzeichen für eine dauerhafte Aufhebung der Geschäftsfähigkeit. Die psychische Ausnahmesitua- tion habe phasenweise zu erheblichen Einschränkungen in der Fähigkeit, behördliche, administrative und geschäftliche Verpflichtungen zu erfüllen, ge- führt (KG-act. 1/4 S. 1 f.);
- E.________ am 27. Oktober 2025 ein fachärztliches Ergänzungsgutach- ten erstattete, welches «der präzisen zeitlichen und funktionalen Beurteilung einer akuten Dekompensationsphase im Zusammenhang mit der Nichtabho- lung einer eingeschriebenen Gerichtssendung (09.09.2025) und der versäum- ten Rechtsmittelfrist» diente. In diesem fachärztlichen Ergänzungsgutachten
Kantonsgericht Schwyz 5 führte E.________ zusätzlich aus, dass der psychische Zustand von D.________ bis Februar 2025 stabilisiert gewesen sei, sodass er seine ge- schäftlichen und administrativen Aufgaben weitgehend ordnungsgemäss habe erfüllen können. Seit Mitte Februar 2025 sei es im Zuge einer zunehmend be- lastenden Auseinandersetzung mit seinem Geschäftspartner zu einer deutli- chen Eskalation der psychischen Belastung gekommen. Diese wiederholten Konflikte hätten zu einer erneuten nervlichen Überforderung geführt. In der Folge habe sich der Gesamtzustand deutlich verschlechtert. D.________ sei zwar weiterhin geschäftsfähig gewesen und habe Routinehandlungen aufrecht- erhalten können, sei aber nicht mehr in der Lage gewesen, sich organisatorisch neu zu strukturieren oder komplexe administrative Tätigkeiten (z.B. Postbear- beitung, Kalendereinteilung, Terminführung) zuverlässig wahrzunehmen. Diese latente Destabilisierung habe den Boden für die akute Dekompensation im Spätsommer 2025 gebildet, als zusätzliche externe Belastungen hinzugekom- men seien (gefährlicher Unfall der Lebensgefährtin am 18. August 2025; Ein- bruchdiebstahl im Ferienhaus am 26. August 2025; akute Herzerkrankung der Mutter mit stationärem Eingriff auf Kreta vom 10. September bis 4. Oktober 2025; Autounfall auf Kreta am 7. September 2025). Die psychische Ausnahme- situation habe zu zeitlich klar begrenzten Einschränkungen der administrativen und organisatorischen Handlungsfähigkeit geführt. D.________ sei im Zeitraum vom 10. bis 26. September 2025 aufgrund einer akuten depressiven Dekom- pensation nicht in der Lage gewesen, seine behördlichen Pflichten wahrzuneh- men. Als einziger Verwaltungsrat seiner Gesellschaft habe er keine Möglichkeit gehabt, eine Stellvertretung zu organisieren oder zu instruieren. Die Funktions- einschränkung sei reversibel gewesen und habe nach Wiedererlangung der psychischen Stabilität am 27. September 2025 geendet (KG-act. 1/4 S. 3 ff.);
- gemäss dem fachärztlichen Ergänzungsgutachten von E.________ vom
27. Oktober 2025 – dessen Aussagen aufgrund der Erfahrungstatsache, wo- nach privat mandatierte Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen,
Kantonsgericht Schwyz 6 ohnehin kritisch zu würdigen sind – D.________ «zeitlich klar begrenzt» im Zeit- raum vom 10. bis 26. September 2025 in der administrativen und organisatori- schen Handlungsfähigkeit eingeschränkt war;
- D.________ in der Zeit vor dem 10. September 2025 selbst gemäss den Ausführungen von E.________ in dessen fachärztlichem Gutachten vom
15. Oktober 2025 bzw. dessen fachärztlichem Ergänzungsgutachten vom
27. Oktober 2025 in seiner administrativen und organisatorischen Handlungs- fähigkeit nicht eingeschränkt war bzw. die gegenteilige Aussage von E.________, wonach D.________ ab Mitte Februar 2025 zwar weiterhin ge- schäftsfähig, aber nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich organisatorisch neu zu strukturieren oder komplexe administrative Tätigkeiten (z.B. Postbearbei- tung, Kalendereinteilung, Terminführung) zuverlässig wahrzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, da erstens Postbearbeitung, Kalendereinteilung und Ter- minführung keine komplexen administrativen Tätigkeiten darstellen und zwei- tens von einer geschäftsfähigen Person erwartet werden kann, dass sie sich organisatorisch neu strukturieren, namentlich einen Stellvertreter bevollmächti- gen kann;
- von D.________, der aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer und einzigem Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung der Be- schwerdeführerin als geschäftserfahren zu qualifizieren ist, zu erwarten gewe- sen wäre, dass er eine Stellvertretung organisierte oder zumindest eine neue Person mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Zustellungen für die Be- schwerdeführerin bevollmächtigte, nachdem ihn F.________ seit Februar 2025 diesbezüglich nicht mehr unterstützte, zumal D.________ gemäss den Aus- führungen von E.________ seit 2018 in seiner kontinuierlichen fachärztlich-psy- chotherapeutischen Behandlung steht und daher mit der grundsätzlichen Mög- lichkeit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands rechnen musste;
- da D.________ weder eine Stellvertretung organisierte noch eine Person mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Zustellungen für die Beschwer- deführerin bevollmächtigte, nicht von einem absolut unverschuldeten Hindernis
Kantonsgericht Schwyz 7 ausgegangen werden kann, soweit keine Person die Verfügung vom 9. Sep- tember 2025 für die Beschwerdeführerin tatsächlich entgegennahm und innert der zehntägigen Beschwerdefrist ein Rechtsmittel einlegte;
- folglich das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 27. Oktober 2025 ab- zuweisen ist;
- die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als erfolgt gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
- diese Zustellfiktion greift, wenn das Prozessrechtsverhältnis bereits be- stand, der Empfänger mithin bereits Kenntnis davon hatte, dass er am konkre- ten Verfahren beteiligt ist (BGE 138 III 225 E. 3);
- im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin, handelnd durch D.________, die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung am 12. August 2025 polizeilich zugestellt werden konnte (Vi-act. E/16; angef. Verfügung E. 5; KG-act. 1 Rz. 14);
- die Beschwerdeführerin somit Kenntnis davon hatte, dass sie am konkre- ten Verfahren beteiligt ist, zumal nach dem Gesagten nicht glaubhaft ist, dass D.________ in der Zeit vor dem 10. September 2025 in seiner administrativen und organisatorischen Handlungsfähigkeit eingeschränkt war;
- folglich die Verfügung vom 9. September 2025 am 18. September 2025 als zugestellt gilt (vgl. Track & Trace-Auszug);
- die Beschwerdefrist damit am Montag, den 29. September 2025, ablief;
- die am 27. Oktober 2025 erhobene Beschwerde folglich verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
Kantonsgericht Schwyz 8
- bei dieser Ausgangslage das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, aus- nahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;
- Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Aufwands nicht zuzusprechen sind;
- über das Fristwiederherstellungsgesuch und das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 9 verfügt:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 27. Oktober 2025 wird abge- wiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).
6. Zufertigung an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin (2/R), die Be- schwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kan- tons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 28. November 2025 amu