Ersatzmassnahmen | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. November 2025BEK 2025 146MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Pius Kistler,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendErsatzmassnahmen(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 13. Oktober 2025, ZME 2025 170);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 19. Juli 2025 entliess der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht den u.a. wegen Drohung mit einer Schusswaffe verdächtigten Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Er ordnete an deren Stelle Ersatzmassnahmen wegen einer Kollusions- und einer gewissen Ausführungsneigung an (ZME 2025 128 U-act. 4.1.013). Die forensisch-psychiatrische Kurzstellungnahme vom 5. September 2025 veranlasste den Einzelrichter, an der Ausführungsneigung festzuhalten. Zusätzlich zum Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der bedrohten Person und nebst dem Verbot, Waffen zu erwerben, zu besitzen und zu tragen, ordnete er daher am 16. September 2025 regelmässige Alkohol- und Drogenscreenings an und verpflichtete den Beschuldigten zur Zusammenarbeit mit dem Amt für Justizvollzug (ZME 2025 155 U-act. 4.2.004). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wies der Einzelrichter das Gesuch des amtlich verteidigten Beschuldigten um Aufhebung der vorläufig bis am 15. Dezember 2025 geltenden Ersatzmassnahmen ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22. Oktober 2025 beantragt der Beschuldigte, es seien folgende, am 16. September 2025 zusätzlich angeordneten Ersatzmassnahmen unverzüglich aufzuheben:-sich einer ambulanten sozialpsychiatrischen Betreuung (samt regelmässigen Alkohol- und Drogenscreenings) zu unterziehen;-im Rahmen einer risikoorientierten sozialen Unterstützung (schwerpunktmässig Unterkunft/Wohnen, Arbeit/Ausbildung/Tagesstruktur, Finanzen/Lebensunterhalt, physische/psychische Gesundheit, Beziehungen/soziales Umfeld, Freizeitgestaltung) mit dem Amt für Justizvollzug zusammen zu arbeiten.Sowohl die Staatsanwaltschaft mit begründeter Vernehmlassung (KG-act. 5) als auch der vorinstanzliche Zwangsmassnahmenrichter unter Verweis auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).2.Der Zwangsmassnahmenrichter ging davon aus, dass neben dem dringenden Tatverdacht insbesondere wegen einer Drohung mit einer nicht gezogenen Schusswaffe, die als Ankündigung eines Tötungsdelikts interpretiert werden könne, sich eine gewisse Ausführungsneigung einstweilen nicht von der Hand weisen lasse. Diesem Risiko könne jedoch – wie schon in den früheren Zwangsmassnahmenentscheiden ausgeführt (vgl. insbesondere ZME 2025 155 U-act. 4.2.004 E. 11) – mit Ersatzmassnahmen begegnet werden (angef. Verfügung E. 8 lit. a und b). Der Beschwerdeführer wirft dem Zwangsmassnahmenrichter vor, die schlussfolgernden Darlegungen des Sachverständigen in der forensisch-psychiatrischen Kurzstellungnahme vom 5. September 2025 weder gewichtet noch gewürdigt zu haben. Zudem habe der Zwangsmassnahmenrichter nicht festgestellt, dass eine Tatausführung bei bestehender Ausführungsneigung wahrscheinlich erscheine. Er sei somit in Verletzung des Gehörsrechts nicht auf das gerügte Fehlen von Haftgründen und der Zulässigkeit von Ersatzmassnahmen eingegangen. Die heraufbeschworene Ausführungsgefahr sei nur eine abstrakte.a)Das zuständige Gericht ordnet nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Pius Kistler,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Ersatzmassnahmen