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BEK 2025 137

Aufhebung der Betreibung

Schwyz · 2026-04-28 · Deutsch SZ
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Beschluss vom 28. April 2026BEK 2025 117undBEK 2025 137MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.In SachenA.________ AG,Gesuchstellerin (BEK 2025 117), Gesuchsgegnerin (BEK 2025 137) und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________ AG,Gesuchsgegnerin (BEK 2025 117), Gesuchstellerin (BEK 2025 137) und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendAufhebung der Betreibung(Beschwerden gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. August 2025, ZES 2023 387 und ZES 2025 696);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Am 1. Juni 2023 drohte das Betreibungsamt Höfe der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx für Forderungen der Beschwerdeführerin von Fr. 310’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2017, Fr. 190’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2018 und Fr. 176’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Dezember 2017 sowie Betreibungskosten von Fr. 390.60 den Konkurs an (Vi-act. KB 4 [ZES 2023 387]). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. Juli 2023 um Konkurseröffnung (Vi-act. A/I [ZES 2023 387]). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies das Konkursbegehren mit Verfügung vom 25. August 2025 [ZES 2023 387] infolge Aufhebung der Betreibung ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 zu bezahlen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. September 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung zur erneuten Entscheidung an die Vor­instanz, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem verlangte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, was sofort und ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin anzuordnen sei (KG-act. 1, S. 2 [BEK 2025 117]). Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2025 wurde das Gesuch um superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (KG-act. 5 [BEK 2025 117]). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 22. September 2025 die Beschwerdeant­wort und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten von Rechtsanwalt B.________, eventualiter zulasten der Beschwerdeführerin. Auf das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Mass­nahmen sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Mass­nahmen abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten von Rechtsanwalt B.________, eventualiter zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 7, S. 2 [BEK 2025 117]). Nachdem am 17. Oktober 2025 das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin prozessleitend abgewiesen worden war (KG-act. 11 [BEK 2025 117]), reichten die Parteien am 27. Oktober 2025 (KG-act. 12) sowie am 5. Januar 2026 (KG-act. 17 [BEK 2025 117]) je eine freigestellte Vernehmlassung ein.b)Mit Gesuch um Aufhebung der Betreibung Nr. xx nach

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________ AG,Gesuchstellerin (BEK 2025 117), Gesuchsgegnerin (BEK 2025 137) und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________ AG,Gesuchsgegnerin (BEK 2025 117), Gesuchstellerin (BEK 2025 137) und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Aufhebung der Betreibung