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BEK 2025 130

Wechsel der amtlichen Verteidigung

Schwyz · 2025-10-29 · Deutsch SZ
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Wechsel der amtlichen Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang zulasten des verfahrensverursachenden und unterliegenden Rechtsanwalts A.________ gehen (Art. 417 und 428 Abs. 1 StPO);

- eine Entschädigung mangels Antrags entfällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erle- digt abgeschrieben.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden Rechtsanwalt A.________ auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R), den amtlichen Verteidi- ger D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung mit Kopie von KG-act. 7 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 29. Oktober 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. Oktober 2025 BEK 2025 130 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen Rechtsanwalt A.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2025, SU 2025 6441);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen C.________ den Antrag von Rechtsanwalt A.________ auf Übertragung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 10. September 2025 abwies;

- Rechtsanwalt A.________ fristgerecht, jedoch ohne durch C.________ erteilte Vollmacht Beschwerde gegen die genannte Verfügung erhob;

- Rechtsanwalt A.________ auch innert erstreckter Frist keine Vollmacht nachreichte und mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 den Rückzug der Be- schwerde erklärte (KG-act. 7);

- das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang zulasten des verfahrensverursachenden und unterliegenden Rechtsanwalts A.________ gehen (Art. 417 und 428 Abs. 1 StPO);

- eine Entschädigung mangels Antrags entfällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erle- digt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden Rechtsanwalt A.________ auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R), den amtlichen Verteidi- ger D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung mit Kopie von KG-act. 7 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 29. Oktober 2025 amu