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BEK 2025 13

Beschlagnahme

Schwyz · 2025-02-10 · Deutsch SZ
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Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am 10. Januar 2025 in der ge- gen A.________ geführten Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfäl- schung etc. eine Armbanduhr TAG Heuer und Bargeld im Umfang von CHF 1’150.00 sowie EUR 25.00. Am 28. Januar 2025 übermittelte die Staats- anwaltschaft dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber das bei ihnen am

27. Januar 2025 eingegangene Schreiben des Beschuldigten datierend vom

16. Januar 2025 inkl. Kuvert (Postaufgabe: 24. Januar 2025) und Zustellnach- weis den Beschlagnahmebefehl betreffend (KG-act. 1 inkl. 1/1-3 und KG- act. 2). Dieses Schreiben des Beschuldigten wurde vom Kantonsgericht als Be- schwerde gegen die zitierte Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft entgegen- genommen.

E. 2 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Januar 2025 wurde dem Be- schuldigten Nachfrist zur Verbesserung angesetzt, um einerseits die bloss ein- gescannte Eingabe vom 16. Januar 2025 im Original unterzeichnet (Art. 110 Abs. 1 StPO) noch einzureichen und andererseits konkrete und in Nachachtung von Art. 386 Abs. 1 StPO begründete Anträge zu stellen, dies unter Androhung von Säumnisfolgen (zum Ganzen KG-act. 3). Diese Verfügung ging dem Be- schuldigten am 30. Januar 2025 zu (vgl. Sendungsverlauf, Anhang zu KG- act. 3). Weder innert Frist noch bis heute ging beim Kantongericht ein im Origi- nal unterzeichnetes Exemplar vom 16. Januar 2025 oder eine verbesserte Be- schwerdeschrift des Beschuldigten ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Eingabe datierend vom 16. Januar 2025 in Anwendung von § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Rechtsmitteleingabe datierend vom 16. Januar 2025 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (vorab 1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst sowie nach definitiver Erledigung 1/R an die 3. Abteilung). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 10. Februar 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. Februar 2025 BEK 2025 13 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Beschlagnahme (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2025, SU 2024 1904);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am 10. Januar 2025 in der ge- gen A.________ geführten Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfäl- schung etc. eine Armbanduhr TAG Heuer und Bargeld im Umfang von CHF 1’150.00 sowie EUR 25.00. Am 28. Januar 2025 übermittelte die Staats- anwaltschaft dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber das bei ihnen am

27. Januar 2025 eingegangene Schreiben des Beschuldigten datierend vom

16. Januar 2025 inkl. Kuvert (Postaufgabe: 24. Januar 2025) und Zustellnach- weis den Beschlagnahmebefehl betreffend (KG-act. 1 inkl. 1/1-3 und KG- act. 2). Dieses Schreiben des Beschuldigten wurde vom Kantonsgericht als Be- schwerde gegen die zitierte Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft entgegen- genommen.

2. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Januar 2025 wurde dem Be- schuldigten Nachfrist zur Verbesserung angesetzt, um einerseits die bloss ein- gescannte Eingabe vom 16. Januar 2025 im Original unterzeichnet (Art. 110 Abs. 1 StPO) noch einzureichen und andererseits konkrete und in Nachachtung von Art. 386 Abs. 1 StPO begründete Anträge zu stellen, dies unter Androhung von Säumnisfolgen (zum Ganzen KG-act. 3). Diese Verfügung ging dem Be- schuldigten am 30. Januar 2025 zu (vgl. Sendungsverlauf, Anhang zu KG- act. 3). Weder innert Frist noch bis heute ging beim Kantongericht ein im Origi- nal unterzeichnetes Exemplar vom 16. Januar 2025 oder eine verbesserte Be- schwerdeschrift des Beschuldigten ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Eingabe datierend vom 16. Januar 2025 in Anwendung von § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Auf die Rechtsmitteleingabe datierend vom 16. Januar 2025 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (vorab 1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst sowie nach definitiver Erledigung 1/R an die 3. Abteilung). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 10. Februar 2025 amu