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BEK 2025 121

DNA-Profilerstellung

Schwyz · 2025-11-14 · Deutsch SZ
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DNA-Profilerstellung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafver- fahren wegen Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Der Beschwerdeführer soll zwischen 1. Juli 2021 und 19. November 2023 an der O.________strasse xx im Verkaufsge- schäft „D.________GmbH“ zusammen mit seinem Bruder E.________ und seiner Lebenspartnerin F.________ insgesamt ein Kilogramm Kokaingemisch an verschiedene zurzeit nicht bekannte und nicht identifizierte Abnehmer ver- kauft und dadurch die Gesundheit vieler Menschen gefährdet haben. Die ge- gen den Beschwerdeführer vorliegende Verdachtslage ergebe sich aus einem von der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen G.________ und H.________ geführten Strafverfahren, in welchem die beiden Brüder sowie eine Frau (mutmasslich F.________) als Abnehmer genannt worden seien. Es sei anzu- nehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit F.________ und E.________ weiterhin im Betäubungsmittelhandel tätig sei. Die Staatsanwalt- schaft ordnete Zwangsmassnahmen wie Observation, rückwirkende Telefon- kontrolle, Einsatz von IMSI-Catcher, Anbringen von GPS-Trackern an Fahr- zeugen, Beschaffung eines Nachschlüssels sowie Hausdurchsuchungen an den Wohnorten der drei Beschuldigten und an den vom Beschwerdeführer als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der „D.________GmbH“ gemieteten Verkaufsräumlichkeiten in I.________ an. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen stellte die Polizei Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Bargeld, Mobiltelefone und SIM-Karten sicher. Der Beschwerdeführer wurde am 20. August 2025 erkennungsdienstlich er- fasst; ebenso wurde bei ihm ein Wangenschleimabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils durchgeführt. Mit Verfügung vom 26. August 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstel- lung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den

Kantonsgericht Schwyz 3 WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen (KG-act. 1/1). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Staatsanwaltschaft zu untersa- gen, vom vorhandenen WSA des Beschwerdeführers ein DNA-Profil zu erstel- len; eventualiter sei ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil zu vernichten bzw. ein bereits vorgenommener Eintrag im DNA-Profil-Informationssystem zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Verfahrensleitend beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge mit Beschwerde- antwort vom 17. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (KG-act. 3). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

25. September 2025 Stellung (KG-act. 5).

E. 2 Die DNA-Analyse im Strafverfahren ist in Art. 255 ff. StPO als strafpro- zessuale Zwangsmassnahme geregelt. Zur Aufklärung den Strafverfolgungs- behörden bereits bekannter Verbrechen oder Vergehen, deren die beschuldig- te Person verdächtigt wird (Anlasstat), kann gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO von der beschuldigten Person eine Probe entnommen und ein DNA-Profil er- stellt werden. Darüber hinaus erlaubt Art. 255 Abs. 1bis StPO die Probenahme und DNA-Analyse dort, wo konkrete Anhaltspunkte auf weitere, in der Ver- gangenheit liegende Verbrechen oder Vergehen hinweisen. Eine präventive, d.h. auf künftige Verbrechen oder Vergehen gerichtete Probenahme und DNA-Profilerstellung kann gemäss Art. 257 StPO nur bei verurteilten Perso- nen angeordnet werden, wenn das Gericht in seinem Urteil aufgrund konkreter Anhaltspunkte von einer Rückfallgefahr der verurteilten Person ausgeht. Eine routinemässige Entnahme von DNA-Proben resp. deren generelle Analyse ist

Kantonsgericht Schwyz 4 unzulässig. Für deren Anordnung gelten die allgemeinen Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO. Erforderlich sind ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die Anlasstat, Eignung der Mass- nahme zur Durchsetzung des Ziels und das Fehlen milderer Mittel dazu (Sub- sidiaritätsprinzip) sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Relation zur Straftat. Art. 255 Abs. 1bis StPO enthält insofern eine Ausnahme, als es hier genügt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die be- schuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen ha- ben (vgl. Fricker/Maeder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [=BSK StPO], N 6 zu Vorbemerkungen zu Art. 255 StPO sowie N 1 und 31 zu Art. 255; Klaus/Zuberbühler Elsässer, Beschwerde gegen die DNA-Profilerstellung, ZStR 2025 S. 88, 94).

E. 3 September 2025 unter Gewährung der Teilnehmerrechte durchgeführten Einvernahmen hätten G.________ und H.________ diesmal ihre damaligen Aussagen nicht wiederholt. G.________ habe sogar ausgesagt, er kenne kei-

Kantonsgericht Schwyz 5 ne der anwesenden Personen. Damit sei der Anfangstatverdacht widerlegt und es bestünden darüber hinaus auch keinerlei verwertbare belastenden Aussagen gegen den Beschwerdeführer. Daran würden auch allfällige nach eröffneter Strafuntersuchung resultierende belastende Ermittlungsergebnisse nichts ändern. Es würde sich dabei um unverwertbare Folgebeweise im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handeln, da deren Erhebung ohne die vorangehen- den unverwertbaren Aussagen von G.________ und H.________ nicht mög- lich gewesen wären (Art. 141 Abs. 4 StPO). Solche sog. „Früchte des vergifte- ten Baumes“ würden ebenfalls keinen hinreichenden Tatverdacht zu begrün- den vermögen. Die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens diene, sei nur zulässig, wenn erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte verwickelt sein könnte. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei zusammen mit F.________ und E.________ weiterhin im Betäubungsmittel- handel tätig, sei eine spekulative Annahme der Staatsanwaltschaft, die sie nicht weiter begründe. Es fehle an erheblichen und konkreten Anhaltspunkten dafür. Die aktuell gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung würde die Wahrscheinlichkeit für andere Delikte von einer gewissen Schwere für sich allein genommen nicht begründen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Be- schwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft sei. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zur Aufklärung des laufenden Strafverfahrens sei auch nicht erforderlich und geeignet. Es seien weder allfällige Abnehmer aktenkundig noch bei solchen Abnehmern Verpa- ckungen von Betäubungsmitteln sichergestellt worden. Es sei kein Ver- gleichsmaterial vorhanden (KG-act. 1).

Kantonsgericht Schwyz 6

b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 führt die Staats- anwaltschaft aus, der hinreichende Tatverdacht ergebe sich aus den Aussa- gen von G.________ und H.________, die sie im von der Staatsanwaltschaft St. Gallen geführten Strafverfahren als Beschuldigte gemacht hätten. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen hätten erst anlässlich der Einvernahmen von G.________ und H.________ erfahren, dass in einem Ki- osk in J.________ mit Kokain gehandelt werde und es sich bei den Beteiligten um zwei Brüder und eine Frau handle. Die anschliessend durchgeführten Er- mittlungen der Kantonspolizei St. Gallen hätten ergeben, dass es sich bei den beiden Brüdern u.a. um den Beschwerdeführer und dessen Kiosk in I.________ handle. Zum Zeitpunkt der Einvernahmen sei gar nicht möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer an den Befragungen hätte teilnehmen können, da er noch nicht identifiziert gewesen sei. Sein Teilnahmerecht sei somit nicht verletzt worden. Die Einvernahmen von G.________ und H.________ seien als Erkenntnisquelle bzw. Ermittlungsgrundlage uneinge- schränkt verwertbar. Die Einvernahmen unter Gewährung des Fragerechts seien als Beweismittel verwertbar. Zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme hält die Staatsanwalt- schaft fest, dass einerseits bei F.________ Betäubungsmittel und -utensilien sichergestellt worden seien, die auf DNA-Spuren des Beschuldigten unter- sucht werden könnten. Zudem stünden die Ermittlungen noch am Anfang und es sei damit zu rechnen, dass Abnehmer ermittelt werden und Sicherstellun- gen erfolgen könnten, die auf das Vorhandensein von DNA-Spuren des Be- schuldigten untersucht werden könnten (KG-act. 3).

c) In seiner unaufgeforderten Eingabe vom 25. September 2025 bestreitet der Beschwerdeführer erneut das Vorhandensein eines hinreichenden Tatver- dachts sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme. U.a. führt er aus, dass der behauptete Zeitraum bereits mehrere Jahre zurückliege

Kantonsgericht Schwyz 7 (1. Juli 2019 bis 19. November 2023) und der Beschwerdeführer und F.________ zu dieser Zeit noch gar keine Verbindung gehabt hätten. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend mache, die Ermittlungen stünden noch am An- fang und es könnten Abnehmer ermittelt werden und Sicherstellungen erfol- gen, so sei die Erstellung eines DNA-Profils auf Vorrat bundesrechtswidrig. Auch seien Ergebnisse einer unzulässigen Beweisausforschung (sog. „fishing expedition“), die ohne hinreichenden Tatverdacht erfolgen, nicht verwertbar (KG-act. 5).

E. 4 a) Die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO mit voller Kognition und ist weder an die Begründung der Vorinstanz noch an die Anträge der Parteien gebunden. Sie überprüft einzig die strafprozessuale Zulässigkeit der Anordnung und Durchführung einer DNA-Analyse (inklusive Probenahme). Über den Beweiswert der Massnahme und auch darüber wie- viel an Beweisen eine spätere Anklageerhebung und Verurteilung erfordert, wird erst später in einem allfälligen Strafbefehl oder Urteil entschieden. Die Prüfungsintensität bei der Beurteilung eines strittigen Tatverdachts oder von geltend gemachten Beweisverwertungsverboten nach Art. 140 f. StPO ist im Beschwerdeverfahren daher praxisgemäss eingeschränkt. Die Beschwerdein- stanz übt aufgrund der verfahrensleitenden Rolle der Staatsanwaltschaft Zurückhaltung, soweit kriminalistische und ermittlungstaktische Überlegungen im Vordergrund stehen (vgl. ZStR 2025, S. 98; BSK StPO, N 6 zu Art. 255).

b) Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, zwischen 1. Juli 2021 und

19. November 2023 zusammen mit seinem Bruder und seiner Lebenspartne- rin insgesamt ein Kilogramm Kokaingemisch verkauft zu haben. Dabei handelt es sich um eine in der Vergangenheit liegende Anlasstat i.S.v. Art. 255 Abs. 1 StPO. Sodann sei laut Staatsanwaltschaft anzunehmen, der Beschwerdefüh- rer sei weiterhin im Betäubungsmittelhandel tätig. Dies umfasst nach dem

Kantonsgericht Schwyz 8 Wortlaut einerseits den Strafbehörden noch unbekannte, in der Vergangenheit liegende weitere Delikte i.S.v. Art. 255 Abs. 1bis StPO, andererseits auch künf- tige Delikte i.S.v. Art. 257 StPO.

c) Gemäss Staatsanwaltschaft werde das DNA-Profil des Beschwerdefüh- rers benötigt, um die bei der Hausdurchsuchung sowie bei allfälligen Abneh- mern sichergestellten Verpackungen von Betäubungsmitteln und weiteren Betäubungsmittelutensilien auf das Vorhandensein von DNA-Spuren des Be- schwerdeführers zu prüfen (KG-act. 1/1). Die Ermittlungen stünden noch am Anfang und es sei damit zu rechnen, dass Abnehmer ermittelt würden und Sicherstellungen erfolgen könnten, die auf das Vorhandensein von DNA- Spuren des Beschwerdeführers untersucht werden könnten. Bei der Mitbe- schuldigten F.________ seien sodann Betäubungsmittel und -utensilien si- chergestellt worden, die auf DNA-Spuren des Beschwerdeführers untersucht werden könnten (KG-act. 3). Vorliegend ist zumindest fraglich, inwiefern die von der Staatsanwaltschaft angeordnete DNA-Analyse der Aufklärung der Anlasstat (Kokainhandel zwischen 1. Juli 2021 und 19. November 2023) die- nen sollte. Diese liegt zeitlich relativ weit zurück und es wurden gemäss Staatsanwaltschaft noch keine Abnehmer des im fraglichen Zeitraum mut- masslich durch den Beschwerdeführer vertriebenen Kokaingemischs ermittelt oder Sicherstellungen durchgeführt. Es ist daher kaum denkbar, dass zum jetzigen Zeitpunkt z.B. noch Verpackungen von Betäubungsmitteln aus einem Verkauf aus der fraglichen Zeit sichergestellt würden, auf denen DNA-Spuren des Beschwerdeführers zu finden wären. Somit fehlt es soweit ersichtlich für einen Abgleich an Vergleichsmaterial. Unklar ist auch, wie die Feststellung von DNA-Spuren des Beschwerdeführers in der Wohnung von F.________ (und davon ist auszugehen, zumal die beiden ein Paar sind) zur Aufklärung der Jahre zurückliegenden Anlasstat dienen könnte. Für die Anordnung einer DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat fehlt es folglich an der Eig- nung.

Kantonsgericht Schwyz 9

E. 5 a) Die Staatsanwaltschaft vermutet indes und wie sich aus der nachfol- genden Erwägung ergibt auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Betäubungsmittelhandel tätig sein könnte, mitunter nebst der Anlasstat weite- re Betäubungsmitteldelikte begangen haben könnte. Die Anordnung eines DNA-Profils kann deshalb auch unabhängig von der Aufklärung der Anlasstat auf Art. 255 Abs. 1bis StPO gestützt werden. Diese Bestimmung wurde per

1. Januar 2024 neu in die StPO eingeführt. Gemäss bisheriger Rechtspre- chung zum bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht war die anlasstatun- abhängige Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf aArt. 255 Abs. 1 lit. a StPO nur zulässig, wenn „erhebliche und konkrete Anhaltspunkte“ dafür be- standen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Im neuen Gesetzestext wurde das zusätzli- che Element der Erheblichkeit weggelassen (vgl. ZStR 2025 S. 100 f.). Auch gemäss Botschaft verlangt die Regelung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO unter dem Erfordernis der „konkreten Anhaltspunkte“ keinen auf die beschuldigte Person bezogenen Tatverdacht, sondern auf den konkreten Fall bezogene Elemente, welche auf eine Beteiligung der beschuldigten Person an weiteren früheren Straftaten hindeuten (Botschaft zur Änderung der Strafprozessord- nung vom 28. August 2019 [19.048], BBI 2019 6754). Nötig ist eine individuell- konkrete Begründung, die darlegt, welche konkreten Anhaltspunkte inwiefern auf mögliche vergangene Delinquenz hinweisen (BSK StPO, N 38f. zu Art. 255).

b) Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer nebst der Anlasstat weitere schwerwiegende Betäubungsmitteldelikte began- gen haben könnte. Vorliegend laufen umfangreiche Strafuntersuchungen der Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen und des Kantons Schwyz gegen mehrere Tatverdächtige wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte. Die Ermittlungen stehen noch am Anfang. Anlass für das gegen den Be- schwerdeführer eingeleitete Strafverfahren sind die Aussagen von

Kantonsgericht Schwyz 10 H.________ und G.________ gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen, dass diese dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sowie seiner Lebenspartne- rin zwei Mal ein Kokaingemisch von je 500 Gramm geliefert hätten. Dabei ha- be es sich um Musterlieferungen gehandelt. Sie hätten das Kokain zuerst tes- ten und schauen wollen, ob eine Zusammenarbeit möglich wäre. Sie würden monatlich einkaufen. Sie seien aber mit der Ware nicht zufrieden gewesen und hätten einen Teil zurückgegeben, einen Teil der Zahlung zurückverlangt und diesen auch bekommen. Es handle sich um zwei Brüder aus K.________, wovon der eine einen Kiosk an der L.________strasse in J.________ betrei- be. Die Frau sei die Partnerin des einen (U-act. 10.1.001, Einvernahmeproto- koll H.________ vom 8. Februar 2024, Frage 68 – 72; U-act. 10.1.002, Ein- vernahmeprotokoll H.________ vom 14. Februar 2024, Frage 3; U- act. 10.1.003, Einvernahmeprotokoll von G.________ vom 24. Januar 2024, Frage 26 – 44; U-act. 10.1.005, Einvernahmeprotokoll von G.________ vom

3. September 2025; U-act. 15.1.004; Einvernahmeprotokoll M.________ vom

E. 7 April 2025, Frage 24 und 25). Aufgrund dieser Angaben war es der Polizei möglich, den Beschwerdeführer, dessen Bruder sowie seine Lebenspartnerin zu identifizieren. Der Beschwerdeführer ist in K.________ wohnhaft, sein mutmasslich ebenfalls im Betäubungsmittelmilieu aktiver Bruder in der Nach- barsgemeinde N.________. Er betreibt in I.________ an der O.________strasse, die in die Nachbarsgemeinde J.________ führt, einen Kiosk und ist der Lebenspartner von F.________. Anlässlich der unter Gewährung des Teilnahmerechts durchgeführten Einver- nahmen durch die Kantonspolizei Schwyz verweigerte H.________ mehrheit- lich die Aussagen. Auf die Frage, ob er in einer persönlichen Beziehung zu den Beschuldigten stehe, antwortete er mit Nein. G.________ sagte, er kenne die Beschuldigten nicht und wisse auch nicht, wo sie wohnten. Aus ihren Ant- worten kann nicht geschlossen werden, sie würden die Beschuldigten nicht kennen. In der Folge wichen beide den wiederholten Fragen der Polizei zur

Kantonsgericht Schwyz 11 Sache und zu ihren bei der Kantonspolizei St. Gallen gemachten Aussagen aus, widerriefen sie aber auch nicht (U-act. 10.1.005 und 10.1.006). Bei einem Kilogramm Kokaingemisch ist gemäss Staatsanwaltschaft von 680 Gramm reinem Kokain auszugehen (KG-act. 1/1). Diese Menge liegt um ein Vielfaches über dem Grenzwert für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies bereits ab einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain der Fall (BGE 138 IV 100, E. 3.2 m.H.). Gegen H.________ und G.________ sowie weitere Kompli- zen laufen bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafverfahren wegen der Einfuhr und des Veräusserns von grossen Mengen Kokain. Es handle sich dabei um eine äusserst professionell agierende kriminelle Gruppierung, welche grössere Mengen Kokain aus Südamerika und Europa, entweder per Flugzeug oder mit Fahrzeug, nach Europa bzw. in die Schweiz transportierten. G.________ und H.________ seien am 19. November 2023, nach der Übergabe eines Koffers mit 23.1 Kilogramm Kokain, festgenommen worden. Während den umfangrei- chen Ermittlungen sei ein grosses Netzwerk von weiteren Betäubungsmittel- händlern aufgedeckt worden, welche grosse Mengen Kokain von G.________ und H.________ bezogen hätten. Darunter seien die im Kanton Schwyz wohnhaften Brüder A.________ und E.________ als Kokainabnehmer und Betäubungsmittelhändler identifiziert worden (U-act. 8.1.001, Rapport Kan- tonspolizei St. Gallen, S. 4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sowie seine Lebenspartnerin in Verdacht stehen, von einer inter- national agierenden Organisation ein Kilogramm Kokaingemisch als Muster bezogen zu haben in der Absicht, bei G.________, monatlich einzukaufen, sie nach Erhalt einer Kokainlieferung von schlechter Qualität ein Teil der Zahlung zurückfordern konnten, deutet ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdefüh- rer zusammen mit seinem Bruder und seiner Lebenspartnerin im qualifizierten Betäubungsmittelhandel tätig gewesen sein könnte.

Kantonsgericht Schwyz 12 Weitere Indizien sind die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten für den Betäubungsmittelhandel typischen Gegenstände wie Feinwaage, Va- kuumiergerät, Vakuumbeutel, Minigrip-Beutel, Tupperware, Gummihandschu- he, Löffel, Hammer und Schüssel für das Wägen und Portionieren des Ko- kains, Bargeld, mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten. Beim Beschwerdefüh- rer wurden Bargeld u.a. mit insgesamt 35x200-er-Noten und 31x100-er-Noten (2x200.-, 12x100.-, 1x50.- im Portemonnaie [U-act. 4.1.003]; 1x1’000.-, 5x200.-, 13x100.- in einer schwarzen Tasse im Schlafzimmer sowie 1x1000.-, 28x200.-, 6x100.- in einer Keksdose im Schlafzimmer [U-act. 5.2.002]) und drei Mobiltelefone sowie zwei zusätzliche SIM-Karten P.________, ein Vakuu- miergerät inklusive Beutel in seiner Wohnung in K.________ (U-act. 5.2.002) sowie weitere zwei Mobiltelefone im Kiosk in I.________ (U-act. 5.3.002) si- chergestellt. Beim Bruder des Beschwerdeführers wurden drei Mobiltelefone und ein Laptop anlässlich der Festnahme (U-act. 4.2.003) sowie ein weiteres Mobiltelefon, ein Microsoft Surface Book sowie eine zusätzliche SIM-Karte P.________ in seiner Wohnung in N.________ gefunden (U-act. 5.4.002). Bei F.________ wurden u.a. in einem Schrank im Schlafzimmer im Obergeschoss eine Schüssel mit einem Löffel, Hammer sowie ein Beutel mit weissen Klum- pen, Gummihandschuhe, Schere, Feinwaage mit Pulverrückständen, ein Mo- biltelefon in einer Tupperware (U-act. 5.5.002) und 31 Gramm Kokain sicher- gestellt (U-act. 11.3.003). Es liegen auch Hinweise aus den Observationen und Telefonüberwachungen der Gebrüder A.+E.________ und F.________ vor, die auf Betäubungsmittelhandel und damit verbundene Aktivitäten schliessen lassen. Zu berücksichtigen sind im Übrigen die Vorstrafen. Der Bruder des Beschwer- deführers wurde wegen mehrfacher Übertretung von Art. 19a BetmG (Anbau von Marihuana; begangen zwischen 2013 und 2015) sowie Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (begangen 2014) mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft March vom 24. Oktober 2016 zu einer bedingten Geldstrafe sowie

Kantonsgericht Schwyz 13 einer Busse verurteilt (U-act. 1.2.001). Der Beschwerdeführer wurde 2015 bei der Kantonspolizei Schwyz wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie Vergehen / Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbau von Marihuana) registriert und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom

5. Oktober 2021 wegen Fahrens unter Drogeneinfluss (begangen 2021) und mehrfacher Übertretung von Art. 19a BetmG (Anbau von Marihuana; began- gen zwischen 2019 und 2021) zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Bus- se verurteilt (U-act. 1.1.001; vgl. auch U-act. 8.1.001, Rapport der Kantonspo- lizei St. Gallen vom 19. Juli 2024). Auch wenn es sich dabei um einige Jahre zurückliegende und im Vergleich zu den vorliegend in Verdacht stehenden Delikten nicht einschlägige Vorstrafen handelt, liefern sie in Kombination mit den genannten Anlassumständen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte mit seinem Bruder zusammen bereits seit einigen Jahren im Betäubungsmittel- handel aktiv sein könnte. Unter Berücksichtigung der sehr detaillierten Aussagen von H.________ und G.________ anlässlich der polizeilichen Befragungen, den engen Verbindun- gen des Beschwerdeführers zu diversen ebenfalls tatverdächtigen Personen, der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten für Kokainhändler typischen Utensilien sowie der Vorstrafen des Beschwerdeführers und dessen Bruders ergeben sich zusammengefasst mehrere konkrete Anhaltspunkte für die Annahme in der Vergangenheit begangener Vergehen oder Verbrechen.

c) Die Strafuntersuchung läuft gegen mehrere Tatverdächtige u.a. mit in- ternationalem Bezug, was die Aufklärung der vorgeworfenen qualifizierten BetmG-Widerhandlung zusätzlich erschwert. Die Erstellung eines DNA-Profils und der Abgleich mit DNA-Spuren bei allfälligen anderen Abnehmern der Betäubungsmittel ist - auch im Zusammenspiel mit anderen Ermittlungsme- thoden - geeignet und erforderlich, um die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Betäubungsmittelhandel weiter auszuleuchten, zum jetzigen Zeitpunkt noch

Kantonsgericht Schwyz 14 unbekannte, in der Vergangenheit liegende Vorfälle dem Beschwerdeführer zuzuordnen sowie weitere Tatbeteiligte am Betäubungsmittelhandel und des- sen Umstände (Ermittlung möglicher Abnehmer, Art, Menge und Häufigkeit von Betäubungsmittelgeschäften, Lieferanten, Zusammenarbeit A.________ und E.________ und F.________ sowie evtl. weiterer Personen) zu ermitteln. Die Schwere der angenommenen Delikte (qualifizierter Kokainhandel) recht- fertigt den verhältnismässig geringen Eingriff in die Grundrechte des Be- schwerdeführers ohne Weiteres.

6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers gegeben. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen. Die mit Verfügung vom 21. August 2025 (U-act. 2.1.001) bestellte amtliche Verteidigung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Beschwerdeverfahren bestehen. Für die Gewährung der beantragten „unentgeltlichen Rechtspflege“ besteht angesichts dessen, dass die unentgelt- liche Rechtspflege nach Art. 136 StPO der Privatklägerschaft bzw. dem Opfer vorbehalten ist, keine Grundlage. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nach Art. 425 StPO bereits mangels Belege zu den finan- ziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht gegeben. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Entscheidung betreffend die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich;-

Kantonsgericht Schwyz 15 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung verbleibt bei der Haupt- sache.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  6. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
  7. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 19. November 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 14. November 2025 BEK 2025 121 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend DNA-Profilerstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2025, SU 2024 8736);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafver- fahren wegen Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Der Beschwerdeführer soll zwischen 1. Juli 2021 und 19. November 2023 an der O.________strasse xx im Verkaufsge- schäft „D.________GmbH“ zusammen mit seinem Bruder E.________ und seiner Lebenspartnerin F.________ insgesamt ein Kilogramm Kokaingemisch an verschiedene zurzeit nicht bekannte und nicht identifizierte Abnehmer ver- kauft und dadurch die Gesundheit vieler Menschen gefährdet haben. Die ge- gen den Beschwerdeführer vorliegende Verdachtslage ergebe sich aus einem von der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen G.________ und H.________ geführten Strafverfahren, in welchem die beiden Brüder sowie eine Frau (mutmasslich F.________) als Abnehmer genannt worden seien. Es sei anzu- nehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit F.________ und E.________ weiterhin im Betäubungsmittelhandel tätig sei. Die Staatsanwalt- schaft ordnete Zwangsmassnahmen wie Observation, rückwirkende Telefon- kontrolle, Einsatz von IMSI-Catcher, Anbringen von GPS-Trackern an Fahr- zeugen, Beschaffung eines Nachschlüssels sowie Hausdurchsuchungen an den Wohnorten der drei Beschuldigten und an den vom Beschwerdeführer als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der „D.________GmbH“ gemieteten Verkaufsräumlichkeiten in I.________ an. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen stellte die Polizei Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Bargeld, Mobiltelefone und SIM-Karten sicher. Der Beschwerdeführer wurde am 20. August 2025 erkennungsdienstlich er- fasst; ebenso wurde bei ihm ein Wangenschleimabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils durchgeführt. Mit Verfügung vom 26. August 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstel- lung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den

Kantonsgericht Schwyz 3 WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen (KG-act. 1/1). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Staatsanwaltschaft zu untersa- gen, vom vorhandenen WSA des Beschwerdeführers ein DNA-Profil zu erstel- len; eventualiter sei ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil zu vernichten bzw. ein bereits vorgenommener Eintrag im DNA-Profil-Informationssystem zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Verfahrensleitend beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge mit Beschwerde- antwort vom 17. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (KG-act. 3). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

25. September 2025 Stellung (KG-act. 5).

2. Die DNA-Analyse im Strafverfahren ist in Art. 255 ff. StPO als strafpro- zessuale Zwangsmassnahme geregelt. Zur Aufklärung den Strafverfolgungs- behörden bereits bekannter Verbrechen oder Vergehen, deren die beschuldig- te Person verdächtigt wird (Anlasstat), kann gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO von der beschuldigten Person eine Probe entnommen und ein DNA-Profil er- stellt werden. Darüber hinaus erlaubt Art. 255 Abs. 1bis StPO die Probenahme und DNA-Analyse dort, wo konkrete Anhaltspunkte auf weitere, in der Ver- gangenheit liegende Verbrechen oder Vergehen hinweisen. Eine präventive, d.h. auf künftige Verbrechen oder Vergehen gerichtete Probenahme und DNA-Profilerstellung kann gemäss Art. 257 StPO nur bei verurteilten Perso- nen angeordnet werden, wenn das Gericht in seinem Urteil aufgrund konkreter Anhaltspunkte von einer Rückfallgefahr der verurteilten Person ausgeht. Eine routinemässige Entnahme von DNA-Proben resp. deren generelle Analyse ist

Kantonsgericht Schwyz 4 unzulässig. Für deren Anordnung gelten die allgemeinen Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO. Erforderlich sind ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die Anlasstat, Eignung der Mass- nahme zur Durchsetzung des Ziels und das Fehlen milderer Mittel dazu (Sub- sidiaritätsprinzip) sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Relation zur Straftat. Art. 255 Abs. 1bis StPO enthält insofern eine Ausnahme, als es hier genügt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die be- schuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen ha- ben (vgl. Fricker/Maeder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [=BSK StPO], N 6 zu Vorbemerkungen zu Art. 255 StPO sowie N 1 und 31 zu Art. 255; Klaus/Zuberbühler Elsässer, Beschwerde gegen die DNA-Profilerstellung, ZStR 2025 S. 88, 94).

3. a) Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Delikts von hin- reichender Schwere. Bei der D.________GmbH habe man weder Betäu- bungsmittel noch Betäubungsmittelutensilien sichergestellt. Beim anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung sichergestellten Vakuumbeutel mit Marihuana handle es sich sodann um Kleinstmengen, welche unter Art. 19b BetmG fallen würden. Dies rechtfertige keine Erstellung eines DNA-Profils. Es liege auch kein hinreichender Tatverdacht vor. Die Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer sei nur deshalb eröffnet worden, weil die Staats- anwaltschaft basierend auf den Aussagen von G.________ und H.________ vermutet habe, dass es sich bei den von den vorgenannten Personen erwähn- ten Brüdern und einer Frau, um den Beschwerdeführer, seinen Bruder E.________ und seiner Lebenspartnerin F.________ handle. In den dann am

3. September 2025 unter Gewährung der Teilnehmerrechte durchgeführten Einvernahmen hätten G.________ und H.________ diesmal ihre damaligen Aussagen nicht wiederholt. G.________ habe sogar ausgesagt, er kenne kei-

Kantonsgericht Schwyz 5 ne der anwesenden Personen. Damit sei der Anfangstatverdacht widerlegt und es bestünden darüber hinaus auch keinerlei verwertbare belastenden Aussagen gegen den Beschwerdeführer. Daran würden auch allfällige nach eröffneter Strafuntersuchung resultierende belastende Ermittlungsergebnisse nichts ändern. Es würde sich dabei um unverwertbare Folgebeweise im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handeln, da deren Erhebung ohne die vorangehen- den unverwertbaren Aussagen von G.________ und H.________ nicht mög- lich gewesen wären (Art. 141 Abs. 4 StPO). Solche sog. „Früchte des vergifte- ten Baumes“ würden ebenfalls keinen hinreichenden Tatverdacht zu begrün- den vermögen. Die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens diene, sei nur zulässig, wenn erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte verwickelt sein könnte. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei zusammen mit F.________ und E.________ weiterhin im Betäubungsmittel- handel tätig, sei eine spekulative Annahme der Staatsanwaltschaft, die sie nicht weiter begründe. Es fehle an erheblichen und konkreten Anhaltspunkten dafür. Die aktuell gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung würde die Wahrscheinlichkeit für andere Delikte von einer gewissen Schwere für sich allein genommen nicht begründen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Be- schwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft sei. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zur Aufklärung des laufenden Strafverfahrens sei auch nicht erforderlich und geeignet. Es seien weder allfällige Abnehmer aktenkundig noch bei solchen Abnehmern Verpa- ckungen von Betäubungsmitteln sichergestellt worden. Es sei kein Ver- gleichsmaterial vorhanden (KG-act. 1).

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b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 führt die Staats- anwaltschaft aus, der hinreichende Tatverdacht ergebe sich aus den Aussa- gen von G.________ und H.________, die sie im von der Staatsanwaltschaft St. Gallen geführten Strafverfahren als Beschuldigte gemacht hätten. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen hätten erst anlässlich der Einvernahmen von G.________ und H.________ erfahren, dass in einem Ki- osk in J.________ mit Kokain gehandelt werde und es sich bei den Beteiligten um zwei Brüder und eine Frau handle. Die anschliessend durchgeführten Er- mittlungen der Kantonspolizei St. Gallen hätten ergeben, dass es sich bei den beiden Brüdern u.a. um den Beschwerdeführer und dessen Kiosk in I.________ handle. Zum Zeitpunkt der Einvernahmen sei gar nicht möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer an den Befragungen hätte teilnehmen können, da er noch nicht identifiziert gewesen sei. Sein Teilnahmerecht sei somit nicht verletzt worden. Die Einvernahmen von G.________ und H.________ seien als Erkenntnisquelle bzw. Ermittlungsgrundlage uneinge- schränkt verwertbar. Die Einvernahmen unter Gewährung des Fragerechts seien als Beweismittel verwertbar. Zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme hält die Staatsanwalt- schaft fest, dass einerseits bei F.________ Betäubungsmittel und -utensilien sichergestellt worden seien, die auf DNA-Spuren des Beschuldigten unter- sucht werden könnten. Zudem stünden die Ermittlungen noch am Anfang und es sei damit zu rechnen, dass Abnehmer ermittelt werden und Sicherstellun- gen erfolgen könnten, die auf das Vorhandensein von DNA-Spuren des Be- schuldigten untersucht werden könnten (KG-act. 3).

c) In seiner unaufgeforderten Eingabe vom 25. September 2025 bestreitet der Beschwerdeführer erneut das Vorhandensein eines hinreichenden Tatver- dachts sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme. U.a. führt er aus, dass der behauptete Zeitraum bereits mehrere Jahre zurückliege

Kantonsgericht Schwyz 7 (1. Juli 2019 bis 19. November 2023) und der Beschwerdeführer und F.________ zu dieser Zeit noch gar keine Verbindung gehabt hätten. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend mache, die Ermittlungen stünden noch am An- fang und es könnten Abnehmer ermittelt werden und Sicherstellungen erfol- gen, so sei die Erstellung eines DNA-Profils auf Vorrat bundesrechtswidrig. Auch seien Ergebnisse einer unzulässigen Beweisausforschung (sog. „fishing expedition“), die ohne hinreichenden Tatverdacht erfolgen, nicht verwertbar (KG-act. 5).

4. a) Die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO mit voller Kognition und ist weder an die Begründung der Vorinstanz noch an die Anträge der Parteien gebunden. Sie überprüft einzig die strafprozessuale Zulässigkeit der Anordnung und Durchführung einer DNA-Analyse (inklusive Probenahme). Über den Beweiswert der Massnahme und auch darüber wie- viel an Beweisen eine spätere Anklageerhebung und Verurteilung erfordert, wird erst später in einem allfälligen Strafbefehl oder Urteil entschieden. Die Prüfungsintensität bei der Beurteilung eines strittigen Tatverdachts oder von geltend gemachten Beweisverwertungsverboten nach Art. 140 f. StPO ist im Beschwerdeverfahren daher praxisgemäss eingeschränkt. Die Beschwerdein- stanz übt aufgrund der verfahrensleitenden Rolle der Staatsanwaltschaft Zurückhaltung, soweit kriminalistische und ermittlungstaktische Überlegungen im Vordergrund stehen (vgl. ZStR 2025, S. 98; BSK StPO, N 6 zu Art. 255).

b) Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, zwischen 1. Juli 2021 und

19. November 2023 zusammen mit seinem Bruder und seiner Lebenspartne- rin insgesamt ein Kilogramm Kokaingemisch verkauft zu haben. Dabei handelt es sich um eine in der Vergangenheit liegende Anlasstat i.S.v. Art. 255 Abs. 1 StPO. Sodann sei laut Staatsanwaltschaft anzunehmen, der Beschwerdefüh- rer sei weiterhin im Betäubungsmittelhandel tätig. Dies umfasst nach dem

Kantonsgericht Schwyz 8 Wortlaut einerseits den Strafbehörden noch unbekannte, in der Vergangenheit liegende weitere Delikte i.S.v. Art. 255 Abs. 1bis StPO, andererseits auch künf- tige Delikte i.S.v. Art. 257 StPO.

c) Gemäss Staatsanwaltschaft werde das DNA-Profil des Beschwerdefüh- rers benötigt, um die bei der Hausdurchsuchung sowie bei allfälligen Abneh- mern sichergestellten Verpackungen von Betäubungsmitteln und weiteren Betäubungsmittelutensilien auf das Vorhandensein von DNA-Spuren des Be- schwerdeführers zu prüfen (KG-act. 1/1). Die Ermittlungen stünden noch am Anfang und es sei damit zu rechnen, dass Abnehmer ermittelt würden und Sicherstellungen erfolgen könnten, die auf das Vorhandensein von DNA- Spuren des Beschwerdeführers untersucht werden könnten. Bei der Mitbe- schuldigten F.________ seien sodann Betäubungsmittel und -utensilien si- chergestellt worden, die auf DNA-Spuren des Beschwerdeführers untersucht werden könnten (KG-act. 3). Vorliegend ist zumindest fraglich, inwiefern die von der Staatsanwaltschaft angeordnete DNA-Analyse der Aufklärung der Anlasstat (Kokainhandel zwischen 1. Juli 2021 und 19. November 2023) die- nen sollte. Diese liegt zeitlich relativ weit zurück und es wurden gemäss Staatsanwaltschaft noch keine Abnehmer des im fraglichen Zeitraum mut- masslich durch den Beschwerdeführer vertriebenen Kokaingemischs ermittelt oder Sicherstellungen durchgeführt. Es ist daher kaum denkbar, dass zum jetzigen Zeitpunkt z.B. noch Verpackungen von Betäubungsmitteln aus einem Verkauf aus der fraglichen Zeit sichergestellt würden, auf denen DNA-Spuren des Beschwerdeführers zu finden wären. Somit fehlt es soweit ersichtlich für einen Abgleich an Vergleichsmaterial. Unklar ist auch, wie die Feststellung von DNA-Spuren des Beschwerdeführers in der Wohnung von F.________ (und davon ist auszugehen, zumal die beiden ein Paar sind) zur Aufklärung der Jahre zurückliegenden Anlasstat dienen könnte. Für die Anordnung einer DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat fehlt es folglich an der Eig- nung.

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5. a) Die Staatsanwaltschaft vermutet indes und wie sich aus der nachfol- genden Erwägung ergibt auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Betäubungsmittelhandel tätig sein könnte, mitunter nebst der Anlasstat weite- re Betäubungsmitteldelikte begangen haben könnte. Die Anordnung eines DNA-Profils kann deshalb auch unabhängig von der Aufklärung der Anlasstat auf Art. 255 Abs. 1bis StPO gestützt werden. Diese Bestimmung wurde per

1. Januar 2024 neu in die StPO eingeführt. Gemäss bisheriger Rechtspre- chung zum bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht war die anlasstatun- abhängige Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf aArt. 255 Abs. 1 lit. a StPO nur zulässig, wenn „erhebliche und konkrete Anhaltspunkte“ dafür be- standen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Im neuen Gesetzestext wurde das zusätzli- che Element der Erheblichkeit weggelassen (vgl. ZStR 2025 S. 100 f.). Auch gemäss Botschaft verlangt die Regelung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO unter dem Erfordernis der „konkreten Anhaltspunkte“ keinen auf die beschuldigte Person bezogenen Tatverdacht, sondern auf den konkreten Fall bezogene Elemente, welche auf eine Beteiligung der beschuldigten Person an weiteren früheren Straftaten hindeuten (Botschaft zur Änderung der Strafprozessord- nung vom 28. August 2019 [19.048], BBI 2019 6754). Nötig ist eine individuell- konkrete Begründung, die darlegt, welche konkreten Anhaltspunkte inwiefern auf mögliche vergangene Delinquenz hinweisen (BSK StPO, N 38f. zu Art. 255).

b) Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer nebst der Anlasstat weitere schwerwiegende Betäubungsmitteldelikte began- gen haben könnte. Vorliegend laufen umfangreiche Strafuntersuchungen der Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen und des Kantons Schwyz gegen mehrere Tatverdächtige wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte. Die Ermittlungen stehen noch am Anfang. Anlass für das gegen den Be- schwerdeführer eingeleitete Strafverfahren sind die Aussagen von

Kantonsgericht Schwyz 10 H.________ und G.________ gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen, dass diese dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sowie seiner Lebenspartne- rin zwei Mal ein Kokaingemisch von je 500 Gramm geliefert hätten. Dabei ha- be es sich um Musterlieferungen gehandelt. Sie hätten das Kokain zuerst tes- ten und schauen wollen, ob eine Zusammenarbeit möglich wäre. Sie würden monatlich einkaufen. Sie seien aber mit der Ware nicht zufrieden gewesen und hätten einen Teil zurückgegeben, einen Teil der Zahlung zurückverlangt und diesen auch bekommen. Es handle sich um zwei Brüder aus K.________, wovon der eine einen Kiosk an der L.________strasse in J.________ betrei- be. Die Frau sei die Partnerin des einen (U-act. 10.1.001, Einvernahmeproto- koll H.________ vom 8. Februar 2024, Frage 68 – 72; U-act. 10.1.002, Ein- vernahmeprotokoll H.________ vom 14. Februar 2024, Frage 3; U- act. 10.1.003, Einvernahmeprotokoll von G.________ vom 24. Januar 2024, Frage 26 – 44; U-act. 10.1.005, Einvernahmeprotokoll von G.________ vom

3. September 2025; U-act. 15.1.004; Einvernahmeprotokoll M.________ vom

7. April 2025, Frage 24 und 25). Aufgrund dieser Angaben war es der Polizei möglich, den Beschwerdeführer, dessen Bruder sowie seine Lebenspartnerin zu identifizieren. Der Beschwerdeführer ist in K.________ wohnhaft, sein mutmasslich ebenfalls im Betäubungsmittelmilieu aktiver Bruder in der Nach- barsgemeinde N.________. Er betreibt in I.________ an der O.________strasse, die in die Nachbarsgemeinde J.________ führt, einen Kiosk und ist der Lebenspartner von F.________. Anlässlich der unter Gewährung des Teilnahmerechts durchgeführten Einver- nahmen durch die Kantonspolizei Schwyz verweigerte H.________ mehrheit- lich die Aussagen. Auf die Frage, ob er in einer persönlichen Beziehung zu den Beschuldigten stehe, antwortete er mit Nein. G.________ sagte, er kenne die Beschuldigten nicht und wisse auch nicht, wo sie wohnten. Aus ihren Ant- worten kann nicht geschlossen werden, sie würden die Beschuldigten nicht kennen. In der Folge wichen beide den wiederholten Fragen der Polizei zur

Kantonsgericht Schwyz 11 Sache und zu ihren bei der Kantonspolizei St. Gallen gemachten Aussagen aus, widerriefen sie aber auch nicht (U-act. 10.1.005 und 10.1.006). Bei einem Kilogramm Kokaingemisch ist gemäss Staatsanwaltschaft von 680 Gramm reinem Kokain auszugehen (KG-act. 1/1). Diese Menge liegt um ein Vielfaches über dem Grenzwert für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies bereits ab einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain der Fall (BGE 138 IV 100, E. 3.2 m.H.). Gegen H.________ und G.________ sowie weitere Kompli- zen laufen bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafverfahren wegen der Einfuhr und des Veräusserns von grossen Mengen Kokain. Es handle sich dabei um eine äusserst professionell agierende kriminelle Gruppierung, welche grössere Mengen Kokain aus Südamerika und Europa, entweder per Flugzeug oder mit Fahrzeug, nach Europa bzw. in die Schweiz transportierten. G.________ und H.________ seien am 19. November 2023, nach der Übergabe eines Koffers mit 23.1 Kilogramm Kokain, festgenommen worden. Während den umfangrei- chen Ermittlungen sei ein grosses Netzwerk von weiteren Betäubungsmittel- händlern aufgedeckt worden, welche grosse Mengen Kokain von G.________ und H.________ bezogen hätten. Darunter seien die im Kanton Schwyz wohnhaften Brüder A.________ und E.________ als Kokainabnehmer und Betäubungsmittelhändler identifiziert worden (U-act. 8.1.001, Rapport Kan- tonspolizei St. Gallen, S. 4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sowie seine Lebenspartnerin in Verdacht stehen, von einer inter- national agierenden Organisation ein Kilogramm Kokaingemisch als Muster bezogen zu haben in der Absicht, bei G.________, monatlich einzukaufen, sie nach Erhalt einer Kokainlieferung von schlechter Qualität ein Teil der Zahlung zurückfordern konnten, deutet ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdefüh- rer zusammen mit seinem Bruder und seiner Lebenspartnerin im qualifizierten Betäubungsmittelhandel tätig gewesen sein könnte.

Kantonsgericht Schwyz 12 Weitere Indizien sind die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten für den Betäubungsmittelhandel typischen Gegenstände wie Feinwaage, Va- kuumiergerät, Vakuumbeutel, Minigrip-Beutel, Tupperware, Gummihandschu- he, Löffel, Hammer und Schüssel für das Wägen und Portionieren des Ko- kains, Bargeld, mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten. Beim Beschwerdefüh- rer wurden Bargeld u.a. mit insgesamt 35x200-er-Noten und 31x100-er-Noten (2x200.-, 12x100.-, 1x50.- im Portemonnaie [U-act. 4.1.003]; 1x1’000.-, 5x200.-, 13x100.- in einer schwarzen Tasse im Schlafzimmer sowie 1x1000.-, 28x200.-, 6x100.- in einer Keksdose im Schlafzimmer [U-act. 5.2.002]) und drei Mobiltelefone sowie zwei zusätzliche SIM-Karten P.________, ein Vakuu- miergerät inklusive Beutel in seiner Wohnung in K.________ (U-act. 5.2.002) sowie weitere zwei Mobiltelefone im Kiosk in I.________ (U-act. 5.3.002) si- chergestellt. Beim Bruder des Beschwerdeführers wurden drei Mobiltelefone und ein Laptop anlässlich der Festnahme (U-act. 4.2.003) sowie ein weiteres Mobiltelefon, ein Microsoft Surface Book sowie eine zusätzliche SIM-Karte P.________ in seiner Wohnung in N.________ gefunden (U-act. 5.4.002). Bei F.________ wurden u.a. in einem Schrank im Schlafzimmer im Obergeschoss eine Schüssel mit einem Löffel, Hammer sowie ein Beutel mit weissen Klum- pen, Gummihandschuhe, Schere, Feinwaage mit Pulverrückständen, ein Mo- biltelefon in einer Tupperware (U-act. 5.5.002) und 31 Gramm Kokain sicher- gestellt (U-act. 11.3.003). Es liegen auch Hinweise aus den Observationen und Telefonüberwachungen der Gebrüder A.+E.________ und F.________ vor, die auf Betäubungsmittelhandel und damit verbundene Aktivitäten schliessen lassen. Zu berücksichtigen sind im Übrigen die Vorstrafen. Der Bruder des Beschwer- deführers wurde wegen mehrfacher Übertretung von Art. 19a BetmG (Anbau von Marihuana; begangen zwischen 2013 und 2015) sowie Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (begangen 2014) mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft March vom 24. Oktober 2016 zu einer bedingten Geldstrafe sowie

Kantonsgericht Schwyz 13 einer Busse verurteilt (U-act. 1.2.001). Der Beschwerdeführer wurde 2015 bei der Kantonspolizei Schwyz wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie Vergehen / Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbau von Marihuana) registriert und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom

5. Oktober 2021 wegen Fahrens unter Drogeneinfluss (begangen 2021) und mehrfacher Übertretung von Art. 19a BetmG (Anbau von Marihuana; began- gen zwischen 2019 und 2021) zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Bus- se verurteilt (U-act. 1.1.001; vgl. auch U-act. 8.1.001, Rapport der Kantonspo- lizei St. Gallen vom 19. Juli 2024). Auch wenn es sich dabei um einige Jahre zurückliegende und im Vergleich zu den vorliegend in Verdacht stehenden Delikten nicht einschlägige Vorstrafen handelt, liefern sie in Kombination mit den genannten Anlassumständen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte mit seinem Bruder zusammen bereits seit einigen Jahren im Betäubungsmittel- handel aktiv sein könnte. Unter Berücksichtigung der sehr detaillierten Aussagen von H.________ und G.________ anlässlich der polizeilichen Befragungen, den engen Verbindun- gen des Beschwerdeführers zu diversen ebenfalls tatverdächtigen Personen, der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten für Kokainhändler typischen Utensilien sowie der Vorstrafen des Beschwerdeführers und dessen Bruders ergeben sich zusammengefasst mehrere konkrete Anhaltspunkte für die Annahme in der Vergangenheit begangener Vergehen oder Verbrechen.

c) Die Strafuntersuchung läuft gegen mehrere Tatverdächtige u.a. mit in- ternationalem Bezug, was die Aufklärung der vorgeworfenen qualifizierten BetmG-Widerhandlung zusätzlich erschwert. Die Erstellung eines DNA-Profils und der Abgleich mit DNA-Spuren bei allfälligen anderen Abnehmern der Betäubungsmittel ist - auch im Zusammenspiel mit anderen Ermittlungsme- thoden - geeignet und erforderlich, um die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Betäubungsmittelhandel weiter auszuleuchten, zum jetzigen Zeitpunkt noch

Kantonsgericht Schwyz 14 unbekannte, in der Vergangenheit liegende Vorfälle dem Beschwerdeführer zuzuordnen sowie weitere Tatbeteiligte am Betäubungsmittelhandel und des- sen Umstände (Ermittlung möglicher Abnehmer, Art, Menge und Häufigkeit von Betäubungsmittelgeschäften, Lieferanten, Zusammenarbeit A.________ und E.________ und F.________ sowie evtl. weiterer Personen) zu ermitteln. Die Schwere der angenommenen Delikte (qualifizierter Kokainhandel) recht- fertigt den verhältnismässig geringen Eingriff in die Grundrechte des Be- schwerdeführers ohne Weiteres.

6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers gegeben. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen. Die mit Verfügung vom 21. August 2025 (U-act. 2.1.001) bestellte amtliche Verteidigung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Beschwerdeverfahren bestehen. Für die Gewährung der beantragten „unentgeltlichen Rechtspflege“ besteht angesichts dessen, dass die unentgelt- liche Rechtspflege nach Art. 136 StPO der Privatklägerschaft bzw. dem Opfer vorbehalten ist, keine Grundlage. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nach Art. 425 StPO bereits mangels Belege zu den finan- ziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht gegeben. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Entscheidung betreffend die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich;-

Kantonsgericht Schwyz 15 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung verbleibt bei der Haupt- sache.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die

1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 19. November 2025 amu