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BEK 2025 120

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

Schwyz · 2025-10-23 · Deutsch SZ
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Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | Strassenverkehrsrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. Oktober 2025BEK 2025 120MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Pius Kistler,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendFeststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2025, SU 2025 517);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Verfügung vom 2. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft nach Eingang einer das ausgefällte Bussen- und Kostentotal von Fr. 1’480.00 deckenden Zahlung den Rückzug der am 25. August 2025 rechtzeitig erhobenen Einsprache und die Rechtskraft ihres Strafbefehls vom 18. August 2025 (U-act. 0.1.01) fest. Der Beschuldigte erhob rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 2. September 2025 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, nach Abnahme der zur Beurteilung der Einsprache erforderlichen weiteren Beweise zu entscheiden, ob sie am Strafbefehl festhalte, das Verfahren einstelle, einen neuen Strafbefehl erlasse oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebe. Die Staatsanwaltschaft verlangte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde einzig mit der Anmerkung, dass sie nicht gegen Treu und Glauben vom Rückzug der Einsprache ausgegangen sei, da der Betrag nach Akteneinsicht und trotz anwaltlicher Vertretung bezahlt worden sei (KG-act. 3).2.Vorliegend zulässig angefochten ist die deklarative Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Pius Kistler,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)