Besuchsbewilligung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft führt gegen C.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Auf Anord- nung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2025 befindet sich der Beschuldigte wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Seine Lebens- partnerin, A.________, ersuchte bei der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom
24. August 2025 um Bewilligung, den Beschuldigten zu besuchen. Der Staatsanwalt wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2025 wegen akuter Kollusionsgefahr ab. Dagegen beschwert sich die Gesuchstellerin mit bei der Post rechtzeitig am 31. August 2025 aufgegebener Eingabe vom 29. August 2025. Sie macht geltend, das nach Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV ga- rantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dürfe nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden. Der Besuch unter ständiger Auf- sicht, die Überwachung bzw. Aufzeichnung des Gesprächs oder der Besuch hinter einer Trennscheibe seien geeignete Massnahmen, um allfällige Kollusi- onsgefahren auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Besuch unter Auflagen zu gestatten (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies als Akten das per E-Mail eingereichte Gesuch und die angefochtene Verfügung. Sie verzichtete auf eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).
E. 2 Das Bestehen von Haftgründen namentlich Kollusionsgefahr ist unbe- stritten und darauf mithin weder weiter einzugehen noch Akten beizuziehen. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Ein- schränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhält- nismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im
Kantonsgericht Schwyz 3 Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedür- fen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Analoges muss für Besuchsgesuche von nicht beschuldigten Dritten gelten. Solange akute Verdunkelungsgefahr be- steht, kann eine Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden (BGer 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.1 f. m.H.; vgl. auch BEK 2025 44 vom 10. April 2025 E. 2 m.H.; Berlinger, BSK, 3. A. 2023, Art. 235 StPO N 39a m.H.). Angesichts unbestrittener Kollusionsgefahr ist aufgrund der Rechtspre- chung nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Besuchsbewilli- gung verweigerte, zumal sich die Strafuntersuchung noch im Anfangsstadium befindet (s. BGE 143 I 241 E. 3.6) und Untersuchungshaft an sich existenziell einschneidend ist (vgl. Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, N 19 ff.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispo- sitiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 24. September 2025 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 23. September 2025 BEK 2025 113 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Josef Reichlin, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Besuchsbewilligung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2025, SU 2024 6392);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen C.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Auf Anord- nung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2025 befindet sich der Beschuldigte wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Seine Lebens- partnerin, A.________, ersuchte bei der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom
24. August 2025 um Bewilligung, den Beschuldigten zu besuchen. Der Staatsanwalt wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2025 wegen akuter Kollusionsgefahr ab. Dagegen beschwert sich die Gesuchstellerin mit bei der Post rechtzeitig am 31. August 2025 aufgegebener Eingabe vom 29. August 2025. Sie macht geltend, das nach Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV ga- rantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dürfe nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden. Der Besuch unter ständiger Auf- sicht, die Überwachung bzw. Aufzeichnung des Gesprächs oder der Besuch hinter einer Trennscheibe seien geeignete Massnahmen, um allfällige Kollusi- onsgefahren auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Besuch unter Auflagen zu gestatten (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies als Akten das per E-Mail eingereichte Gesuch und die angefochtene Verfügung. Sie verzichtete auf eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).
2. Das Bestehen von Haftgründen namentlich Kollusionsgefahr ist unbe- stritten und darauf mithin weder weiter einzugehen noch Akten beizuziehen. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Ein- schränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhält- nismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im
Kantonsgericht Schwyz 3 Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedür- fen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Analoges muss für Besuchsgesuche von nicht beschuldigten Dritten gelten. Solange akute Verdunkelungsgefahr be- steht, kann eine Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden (BGer 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.1 f. m.H.; vgl. auch BEK 2025 44 vom 10. April 2025 E. 2 m.H.; Berlinger, BSK, 3. A. 2023, Art. 235 StPO N 39a m.H.). Angesichts unbestrittener Kollusionsgefahr ist aufgrund der Rechtspre- chung nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Besuchsbewilli- gung verweigerte, zumal sich die Strafuntersuchung noch im Anfangsstadium befindet (s. BGE 143 I 241 E. 3.6) und Untersuchungshaft an sich existenziell einschneidend ist (vgl. Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, N 19 ff.).
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, wobei offengelas- sen werden kann, ob die Staatsanwaltschaft auf das nicht den gesetzlichen Formvorschriften (Art. 110 StPO) entsprechende Gesuch der Beschwerdefüh- rerin überhaupt hätte eintreten sollen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 27 GebO), wobei diese erheblich zu reduzieren sind, nachdem sie der angefochtenen Verfügung die Rechtsprechung (vgl. oben E. 2) nicht entnehmen konnte;-
Kantonsgericht Schwyz 4 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispo- sitiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 24. September 2025 kau