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BEK 2025 11

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2025-02-11 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 11. Februar 2025BEK 2025 11MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.In SachenA.________,Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.Bezirksrat des Bezirks C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2025, SU 2025 322);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft entschied mit Verfügung vom 27. Januar 2025 betreffend den „Strafantrag“ vom 11. Januar 2025 bzw. den beanzeigten Vorfall in Bezug auf die Bewilligung der Veranstaltung vom 10./11.01.2025 in D.________, Parkplatz Feuerwehrlokal, gegen den Bezirksrat des Bezirks C.________ keine Strafuntersuchung durchzuführen. Begründet wurde diese Verfügung damit, der Anzeigeerstatter lege lediglich dar, dass die Bewilligung von Fasnachtsanlässen aufgrund der Lärmimmissionen an sich Folter für Mensch und Tier sei, nicht aber, dass der Bezirksrat des Bezirks C.________ bei der Bewilligungserteilung seine Amtsgewalt missbraucht hätte. Eine strafrechtlich relevante Handlung sei darin nicht zu erblicken, somit stütze der „Strafantrag“ keinen Anfangsverdacht, der die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Bezirksrat zu begründen vermöge.Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Eingang Kantonsgericht: 29. Januar 2025) beschwerte sich der Anzeigeerstatter gegen diese Verfügung und trug im Wesentlichen vor, wenn von einer Gemeinde eine Bewilligung für so hohe Lärmimmissionen erteilt werde und sie genau wisse, dass dies unzumutbar sei, sei Amtsmissbrauch gegeben. Es gehe nicht an, dass, sofern überhaupt möglich, das eigene Heim wegen einer missbräuchlich bewilligten Veranstaltung verlassen zu müssen, um Folter und Lärmbelästigung zu entgehen bzw. ein solcher Lärmpegel, der alte Häuser „in Resonanz bringen“, einem von Freitag bis in den Samstagmorgen hinein zugemutet werden könne (KG-act. 1). Dem Beschwerdeführer wurde gleichentags die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Rechtsmitteleingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben, dies unter Hinweis auf die Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v.

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.Bezirksrat des Bezirks C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren