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BEK 2025 102

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

Schwyz · 2025-08-26 · Deutsch SZ
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Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | Strassenverkehrsrecht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei die- sem Ausgang zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erle- digt abgeschrieben.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Ab- teilung, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. August 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. August 2025 BEK 2025 102 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2025, SU 2025 2501);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. August 2025 die Rechtskraft ihres Strafbefehls gegen den Beschwerdeführer vom 15. Mai 2025 feststellte;

- der Beschwerdeführer am 11. August 2025 fristgerecht Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 4. August 2025 erhob (KG-act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2025 den Rückzug seiner Beschwerde erklärt (KG-act. 5);

- das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei die- sem Ausgang zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erle- digt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Ab- teilung, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. August 2025 amu