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BEK 2024 97

Entschädigung/Genugtuung

Schwyz · 2024-10-16 · Deutsch SZ
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Entschädigung/Genugtuung | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16.Oktober 2024BEK 2024 97MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Claude Brüesch.In Sachen1.A.________,Beschwerdeführer,2.B.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt A.________,gegenStaatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendEntschädigung/Genugtuung(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2024, SU 2020 393 [Dossier 1 und 36]);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Im Jahre 2016 begann die Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen gegen den Beschuldigten (SU A3 2020 393), wobei sie schliesslich 36 Dossiers führte. 24 Dossiers (Dossiers 2, 4, 5, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 17-24, 26-28, 30 und 33-35) erledigte sie rechtskräftig durch Erlass von Strafbefehlen oder Einstellungsverfügungen. Bei den Strafbefehlen auferlegte sie die Kosten stets vollumfänglich dem Beschuldigten und bei den Einstellungsverfügungen sprach sie ihm nie eine Entschädigung oder Genugtuung zu (U-act. 0.1.001-0.1.015). Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 entschädigte sie die amtliche Verteidigung hinsichtlich der erwähnten Dossiers (ohne Dossier 2) anstatt mit den verlangten mehreren zehntausend Franken mit Fr. 2’520.55 (U-act. 2.1.053). Das Kantonsgericht bestätigte diese Verfügung mit Beschluss in SachenBEK 2021 16vom 6. Oktober 2021 vollumfänglich (U-act. 12.1.011), sodass sie ebenfalls in Rechtskraft erwuchs. Zuletzt waren nur noch die Dossiers 1 (beinhaltend auch die Dossiers 9, 13, 16, 25 und 31, die infolge tatgleicher Vorwürfe in Dossier 1 verschoben wurden), 36 (Verdacht auf Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung betreffend zahlreiche Gesellschaften) sowie 10 und 29 (Verdacht auf Veruntreuung und Urkundenfälschung) zu erledigen. Dabei war auch die noch offene Entschädigung der amtlichen Verteidigung, herrührend aus derzwischenzeitlich erfolgten Einstellung von Dossier 2, zu berücksichtigen(U-act. 0.1.015). Daraus resultierten schliesslich die beiden verfahrenserledigenden Entscheide, bestehend aus dem schwerpunktbildenden Strafbefehl vom 25. April 2024 (U-act. 17.1.001) und der ergänzendenEinstellungsverfügung vom 25. April 2024, die aufeinander Bezug nehmen(KG-act. 3, S. 2 N 1).In der Verfügung vom 25. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Misswirtschaft (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

1.A.________,Beschwerdeführer,2.B.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt A.________,gegenStaatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Entschädigung/Genugtuung