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BEK 2024 90

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2024-10-22 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. Oktober 2024BEK 2024 90MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.In SachenA.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________ SA,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 17. April 2024, ZES 2023 585);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 26. September 2023 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen die Gesuchsgegnerin (Vi-act. A/I). Sie stützte ihr Rechtsöffnungsgesuch auf fünf französische Urteile, in denen die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Parteientschädigungen und Schadenersatz verpflichtet worden sei. Die Gesuchsgegnerin beantragte vor der ersten Instanz die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. A/II). Mit Verfügung vom 17. April 2024 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 14‘338.90 zzgl. Zins zu 9.22 % seit 1. Juli 2023, Fr. 1‘371.10, Fr. 2‘877.80 zzgl. Zins zu 9.22 % seit 1. Juli 2023, Fr. 272.50, Fr. 28‘777.80 zzgl. Zins zu 9.22 % seit1. Juli 2023, Fr. 2‘579.35, Fr. 9‘592.60 zzgl. Zins zu 9.22 % seit 1. Juli 2023,Fr. 808.20, Fr. 115‘111.00 zzgl. Zins zu 9.22 % seit 1. Juli 2023, Fr. 4‘141.35 (Dispositivziffer 1). Darüber hinaus auferlegte sie die Gerichtskosten vonFr. 2‘000.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.00 zu bezahlen (Dispositivziffern 2.1 und 3). Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 29. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):Die Verfügung der Einzelrichterin beim Bezirksgericht Höfe vom 17. April 2024 (ZES 2023 585) sei teilweise aufzuheben und die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe sei in Bezug auf folgende Forderungen aufzuheben:-CHF 19’180.00 nebst Zins von 9.22 % seit 1. Juli 2023-CHF 1'719.60-CHF 19'180.00 nebst Zins von 9.22 % seit 1. Juli 2023-CHF 690.20Eventualiter sei die Verfügung der Einzelrichterin beim Bezirksgericht Höfe vom 17. April 2024 (ZES 2023 585) teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Rechtsöffnung betreffend die in Ziff. 1 genannten Forderungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.Die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin erstattete am 13. Mai 2024 die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe, Einzelrichterin, vom 17. April 2024(ZES 2023 585) sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.2.a) Im internationalen Verhältnis ist das IPRG anwendbar, sofern kein völkerrechtlicher Vertrag vorliegt, wozu unter anderem das LugÜ zählt(

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.

In Sachen

A.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________ SA,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

Die Verfügung der Einzelrichterin beim Bezirksgericht Höfe vom 17. April 2024 (ZES 2023 585) sei teilweise aufzuheben und die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe sei in Bezug auf folgende Forderungen aufzuheben:

Eventualiter sei die Verfügung der Einzelrichterin beim Bezirksgericht Höfe vom 17. April 2024 (ZES 2023 585) teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Rechtsöffnung betreffend die in Ziff. 1 genannten Forderungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.