Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. Oktober 2024BEK 2024 89MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,5. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2024, SUJ 2023 140);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.C.________ erstattete gegen A.________ Strafanzeige. Sie beschuldigte ihn, sie am Sonntag dem 1. Januar 2023 zwischen 02.00 und 03.00 Uhr vergewaltigt oder sexuell genötigt zu haben, was er bestreitet(U-act. 15.1.001). Die Staatsanwaltschaft stellte dieses Strafverfahren mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. Januar 2024 mangels anklagegenügenden Nachweises, dass sich die Anzeigeerstatterin in einer „tatsituativen Zwangssituation“ befunden und es an einem Nötigungsmittel als objektivesTatbestandselement der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung gefehlt habe, ein. Danach stellte die Staatsanwaltschaft das zunächst sistierte(U-act. 0.1.001) weitere Verfahren betreffend die Anzeige von A.________ gegen C.________ wegen falscher Anschuldigung am 17. April 2024 ebenfalls ein. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwert sich A.________ beim Kantonsgericht mit sich aus der Begründung sinngemäss ergebendem Aufhebungsantrag. Dazu liess sich die Mutter der Beschuldigten vernehmen(KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen sowie Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Akten, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6).2.Der Beschwerdeführer rügt, die Beschuldigte habe sich in verschiedene Widersprüche verwickelt, die beweisen würden, dass sie gelogen habe. Insoweit gehen die Einwände jedoch an der Begründung der Einstellung vorbei. Zum einen ist daher auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (dazu näher unten lit. a). Zum andern ist die Einstellungsverfügung auch in der Sache nicht zu beanstanden (lit. b).a)Nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,5. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung Strafverfahren