Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 10.Mai 2024BEK 2024 88MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2024, SU 2024 519);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Beschwerdeführerin erstattete am 8. November 2023 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner wegen angeblicher Veruntreuung (angefochtene Verfügung, E. 1; U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2024, dass gegen den Beschwerdegegner keine Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung im Sinne von
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren