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BEK 2024 84

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2024-09-12 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

E. 2 Steht aufgrund der Strafanzeige fest, dass die fraglichen Straftat- bestände eindeutig nicht erfüllt sind, nimmt die Staatsanwaltschaft keine Stra- funtersuchung anhand (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duri- ore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2) darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbe- stand fällt. Für die Beurteilung der Nichtanhandnahme ist mithin entscheidend, dass der Sachverhalt sicher keinen Straftatbestand erfüllen könnte (BEK 2023 107 vom 14. Dezember 2023 E. 3 m.H.).

E. 3 Der Beschwerdeführer geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, die C.________ AG müsse unter anderem Verfügungen mit Informationen über den Bezug von Ergänzungsleistungen von Dritten drucken und verschicken lassen

Kantonsgericht Schwyz 3 und reicht zum Beleg unter anderem eine ihm zugestellte Verfügung ein (U-act. 8.1.002). Solche Daten dürften seiner Ansicht nach indes nach Art. 69f RTVG Dritten nicht bekanntgegeben werden, so dass die Vorausset- zungen von Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG (Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter

s. unten lit. a) nicht erfüllt seien (U-act. 8.1.001 S. 2). In der Beschwerde rügt er kurz zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft behaupte, dass kein Gesetzes- verstoss vorliege, obwohl er in der Anzeige auf das Verbot der Bekanntgabe von Daten nach Art. 69f Abs. 3 RTVG hingewiesen habe, gegen das durch die verzeigte Straftat in einer ihn in seinen Rechten unmittelbar verletzenden und zur Beschwerde legitimierenden Art und Weise verstossen worden sei (KG-act. 1 S. 2 f.).

a) Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn (a) die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte und (b) keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet (Art. 9 Abs. 1 DSG). Nach Art. 61 lit. b DSG machen sich Personen strafbar, die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 DSG erfüllt sind.

b) Die Staatsanwaltschaft befasst sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem angezeigten Sachverhalt, wonach vorliegend eine gesetzlich ver- botene Übertragung von Informationen über den Bezug von Ergänzungsleistun- gen stattgefunden habe. Auch erwägt sie in rechtlicher Hinsicht nicht, ob Art. 69f RTVG (insbesondere auch Abs. 3 dieser Bestimmung) über Art. 9 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 61 lit. b DSG auf den verzeigten Sachverhalt anwendbar sei. Folge- dessen vermag die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung keine offensichtliche Straflosigkeit des verzeigten Vorfalles darzutun.

Kantonsgericht Schwyz 4

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be-schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentra- ler Dienst) und die Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 13. September 2024 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 12. September 2024 BEK 2024 84 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. Verantwortliche der C.________ AG, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2024, SU 2024 2081);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Strafanzeige „gegen Verantwortliche der C.________ AG“ vom

26. Februar 2024 verzeigte A.________ unbekannte Angestellte der C.________ AG, namentlich alle im Handelsregisteramt Schwyz eingetragenen Kaderleute et al. wegen Verstosses gegen Art. 61 lit. b DSG durch verbotene Weitergabe von Daten, die Rückschlüsse auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen. Jedoch nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom

9. April 2024 keine Strafuntersuchung anhand. Dagegen erhebt der Strafanzei- geerstatter Beschwerde. Er stellt den Antrag, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, umgehend ein Verfahren zu eröffnen und dieses beförderlich voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehm- lassend, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie verweist zur Begrün- dung auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 3).

2. Steht aufgrund der Strafanzeige fest, dass die fraglichen Straftat- bestände eindeutig nicht erfüllt sind, nimmt die Staatsanwaltschaft keine Stra- funtersuchung anhand (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duri- ore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2) darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbe- stand fällt. Für die Beurteilung der Nichtanhandnahme ist mithin entscheidend, dass der Sachverhalt sicher keinen Straftatbestand erfüllen könnte (BEK 2023 107 vom 14. Dezember 2023 E. 3 m.H.).

3. Der Beschwerdeführer geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, die C.________ AG müsse unter anderem Verfügungen mit Informationen über den Bezug von Ergänzungsleistungen von Dritten drucken und verschicken lassen

Kantonsgericht Schwyz 3 und reicht zum Beleg unter anderem eine ihm zugestellte Verfügung ein (U-act. 8.1.002). Solche Daten dürften seiner Ansicht nach indes nach Art. 69f RTVG Dritten nicht bekanntgegeben werden, so dass die Vorausset- zungen von Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG (Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter

s. unten lit. a) nicht erfüllt seien (U-act. 8.1.001 S. 2). In der Beschwerde rügt er kurz zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft behaupte, dass kein Gesetzes- verstoss vorliege, obwohl er in der Anzeige auf das Verbot der Bekanntgabe von Daten nach Art. 69f Abs. 3 RTVG hingewiesen habe, gegen das durch die verzeigte Straftat in einer ihn in seinen Rechten unmittelbar verletzenden und zur Beschwerde legitimierenden Art und Weise verstossen worden sei (KG-act. 1 S. 2 f.).

a) Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn (a) die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte und (b) keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet (Art. 9 Abs. 1 DSG). Nach Art. 61 lit. b DSG machen sich Personen strafbar, die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 DSG erfüllt sind.

b) Die Staatsanwaltschaft befasst sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem angezeigten Sachverhalt, wonach vorliegend eine gesetzlich ver- botene Übertragung von Informationen über den Bezug von Ergänzungsleistun- gen stattgefunden habe. Auch erwägt sie in rechtlicher Hinsicht nicht, ob Art. 69f RTVG (insbesondere auch Abs. 3 dieser Bestimmung) über Art. 9 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 61 lit. b DSG auf den verzeigten Sachverhalt anwendbar sei. Folge- dessen vermag die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung keine offensichtliche Straflosigkeit des verzeigten Vorfalles darzutun.

Kantonsgericht Schwyz 4

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtan- handnahmeverfügung aufzuheben. Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates;- beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be-schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentra- ler Dienst) und die Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 13. September 2024 kau