Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Be- schwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 2’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
- Auf den Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers wird nicht einge- treten.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 31. Oktober 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. Oktober 2024 BEK 2024 75 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2024, SU 2023 6152);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Privatkläger A.________ und weitere Personen am 7. Juli 2023 Strafanzeige gegen D.________ sowie dessen Ehefrau F.________ wegen Be- trugs (Art. 146 StGB), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage (Art. 147 StGB) und/oder Veruntreuung erstatteten (vgl. separate Ver- fahren BEK 2024 76 und BEK 2024 77);
- die Staatsanwaltschaft am 26. März 2024 die Nichtanhandnahme gegen D.________ wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) verfügte;
- der Privatkläger dagegen am 8. April 2024 Beschwerde beim Kantons- gericht erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein entsprechendes Strafverfahren zu eröffnen (KG-act. 1);
- die Staatsanwaltschaft am 18. April 2024 die Abweisung beantragte (KG-act. 4) und der Beschuldigte keine Beschwerdeantwort einreichte;
- die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht am 20. September 2024 eine Wiederaufnahmeverfügung einreichte, wonach die Strafuntersuchung ge- gen den Beschuldigten wegen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäfts- besorgung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wiederaufgenommen werde (KG-act. 10);
- den Parteien mit Verfügung vom 24. September 2024 unter Hinweis auf die ihnen bereits von der Staatsanwaltschaft zugestellte Wiederaufnahmever- fügung angekündigt wurde, dass sich das Beschwerdeverfahren deshalb als gegenstandslos erweisen dürfte, weshalb vorgesehen sei, das kantonsgericht- liche Verfahren vorbehältlich begründeter Einwände abzuschreiben (KG- act. 11);
- seitens der Parteien innert angesetzter Frist keine Einwände erhoben wurden bzw. keine Eingaben erfolgten;
Kantonsgericht Schwyz 3
- das Beschwerdeverfahren folglich als gegenstandslos geworden präsi- dial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG);
- diesem Ausgang entsprechend für das Beschwerdeverfahren keine Ge- richtskosten zu erheben sind;
- der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder nach erfolgter Infor- mation über den bevorstehenden Verfahrensabschluss (vgl. KG-act. 11) noch bis dato eine Honorarnote einreichte, mithin der Entschädigungsantrag nicht be- ziffert und belegt wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Be- schwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 2’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Auf den Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers wird nicht einge- treten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 31. Oktober 2024 amu