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BEK 2024 51

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2024-06-12 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte mit Verfügung vom

E. 4 März 2024 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsam- tes Ingenbohl gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.00 nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 9. November 2023. Zudem verpflichtete er den Beschwerdeführer, dem Gesuchsteller Fr. 100.00 Ge- richtskostenersatz und Fr. 30.00 Parteientschädigung zu bezahlen. Der Ein- zelrichter erwog in der angefochtenen Verfügung unter anderem zusammen- fassend: Die rechtskräftige Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom

17. Mai 2023 sei ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung ge- setzte Forderung von Fr. 150.00 (angef. Verfügung E. 1.3). Zur Entkräftung des Rechtsöffnungstitels, den der Einzelrichter als Rechtsöffnungsrichter nicht materiell-rechtlich überprüfen könne, habe der Beschwerdeführer keine Ein- wendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Aus den Ausführun- gen des Beschwerdeführers und den im Recht liegenden Akten ergäben sich auch keine Hinweise auf Mängel, die auf eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungs- titels schliessen lassen würden (ebd. E. 2.3). Auch für den Verzugszins sei infolge Mahnung vom 5. Oktober 2023 seit 9. November 2023 Rechtsöffnung zu gewähren (ebd. E. 3.1). Die Prozesskosten, bestehend aus der Spruchge- bühr und einer ortsüblichen Parteientschädigung seien ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (ebd. E. 4).

2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. März 2024 (Eingang Kantonsgericht: 11. März 2024) bringt der Beschwerdeführer soweit verständ- lich vor, das Dispositiv der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters setze das Volks- und Ständemehr vom 12. März 2000 zur Rechtsweggarantie mit einer faschistischen und nationalsozialistischen Stellungnahme autokratisch ausser Kraft. Der Bund und die Kantone verweigerten absichtlich und willkürlich strafrechtlich geschützte Grundrechte, zum alleinigen Zweck der Ausbeutung der betroffenen und bedürftigen Bevölkerung (KG-act. 2). Das

Kantonsgericht Schwyz 3 Bezirksgericht überwies die Akten und verzichtet auf eine Stellungnahme (KG-act. 1). Das Kantonsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2024 auf, bis 10. April 2024 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 225.00 zu leisten (KG-act. 3). Der Beschwerdeführer liess sich am 18. März 2024 erneut vernehmen (KG-act. 4) und leistete keinen Kostenvorschuss.

3. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer keine Anträge und legt insbesondere nicht dar, welche Dispositivziffern des angefochtenen Ent- scheids wie abzuändern oder aufzuheben sind. Sodann setzt er sich mit der Begründung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinander, weshalb seine Beschwerde nicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO sachbe- zogen begründet ist (vgl. dazu BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Er bestreitet insbe- sondere nicht, dass er vorinstanzlich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhob und der Rechtsöffnungsrichter die in Rechtskraft getretene Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom

17. Mai 2023 (BGer Urteil 5D_118/2023 vom 23. August 2023) als definitiven Rechtsöffnungstitel (dazu vgl. Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 29 sowie Vi-act. 1/7) inhaltlich nicht überprüfen durfte (dazu auch ebd. Art. 81 SchKG N 1). Die Rügen in der Beschwerde zielen soweit überhaupt nachvollziehbar dennoch auf eine inhaltliche Überprüfung des Rechtsöffnungstitels. Der Beschwerdeführer stellt jedoch die fehlende Kogniti- on, nämlich, dass der Titel im Rechtsöffnungsverfahren, was ihm der Vorder- richter bereits darlegte, nicht mehr inhaltlich geprüft werden kann, konkret für das Rechtsöffnungsverfahren nicht infrage. Er begnügt sich damit, in pauscha- ler Weise Grundrechtsverletzungen geltend zu machen. Seine antragslose Beschwerde erweist sich daher als ungenügend begründet und aussichtslos, weshalb auch seiner möglicherweise als Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege zu interpretierenden Eingabe vom 18. März 2024 nicht gefolgt werden kann.

Kantonsgericht Schwyz 4

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.
  5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerde- gegner (1/ü) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 12. Juni 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 12. Juni 2024 BEK 2024 51 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertr. durch Kantonsgericht Schwyz, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 4. März 2024, ZES 2024 46);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte mit Verfügung vom

4. März 2024 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsam- tes Ingenbohl gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.00 nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 9. November 2023. Zudem verpflichtete er den Beschwerdeführer, dem Gesuchsteller Fr. 100.00 Ge- richtskostenersatz und Fr. 30.00 Parteientschädigung zu bezahlen. Der Ein- zelrichter erwog in der angefochtenen Verfügung unter anderem zusammen- fassend: Die rechtskräftige Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom

17. Mai 2023 sei ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung ge- setzte Forderung von Fr. 150.00 (angef. Verfügung E. 1.3). Zur Entkräftung des Rechtsöffnungstitels, den der Einzelrichter als Rechtsöffnungsrichter nicht materiell-rechtlich überprüfen könne, habe der Beschwerdeführer keine Ein- wendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Aus den Ausführun- gen des Beschwerdeführers und den im Recht liegenden Akten ergäben sich auch keine Hinweise auf Mängel, die auf eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungs- titels schliessen lassen würden (ebd. E. 2.3). Auch für den Verzugszins sei infolge Mahnung vom 5. Oktober 2023 seit 9. November 2023 Rechtsöffnung zu gewähren (ebd. E. 3.1). Die Prozesskosten, bestehend aus der Spruchge- bühr und einer ortsüblichen Parteientschädigung seien ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (ebd. E. 4).

2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. März 2024 (Eingang Kantonsgericht: 11. März 2024) bringt der Beschwerdeführer soweit verständ- lich vor, das Dispositiv der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters setze das Volks- und Ständemehr vom 12. März 2000 zur Rechtsweggarantie mit einer faschistischen und nationalsozialistischen Stellungnahme autokratisch ausser Kraft. Der Bund und die Kantone verweigerten absichtlich und willkürlich strafrechtlich geschützte Grundrechte, zum alleinigen Zweck der Ausbeutung der betroffenen und bedürftigen Bevölkerung (KG-act. 2). Das

Kantonsgericht Schwyz 3 Bezirksgericht überwies die Akten und verzichtet auf eine Stellungnahme (KG-act. 1). Das Kantonsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2024 auf, bis 10. April 2024 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 225.00 zu leisten (KG-act. 3). Der Beschwerdeführer liess sich am 18. März 2024 erneut vernehmen (KG-act. 4) und leistete keinen Kostenvorschuss.

3. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer keine Anträge und legt insbesondere nicht dar, welche Dispositivziffern des angefochtenen Ent- scheids wie abzuändern oder aufzuheben sind. Sodann setzt er sich mit der Begründung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinander, weshalb seine Beschwerde nicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO sachbe- zogen begründet ist (vgl. dazu BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Er bestreitet insbe- sondere nicht, dass er vorinstanzlich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhob und der Rechtsöffnungsrichter die in Rechtskraft getretene Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom

17. Mai 2023 (BGer Urteil 5D_118/2023 vom 23. August 2023) als definitiven Rechtsöffnungstitel (dazu vgl. Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 29 sowie Vi-act. 1/7) inhaltlich nicht überprüfen durfte (dazu auch ebd. Art. 81 SchKG N 1). Die Rügen in der Beschwerde zielen soweit überhaupt nachvollziehbar dennoch auf eine inhaltliche Überprüfung des Rechtsöffnungstitels. Der Beschwerdeführer stellt jedoch die fehlende Kogniti- on, nämlich, dass der Titel im Rechtsöffnungsverfahren, was ihm der Vorder- richter bereits darlegte, nicht mehr inhaltlich geprüft werden kann, konkret für das Rechtsöffnungsverfahren nicht infrage. Er begnügt sich damit, in pauscha- ler Weise Grundrechtsverletzungen geltend zu machen. Seine antragslose Beschwerde erweist sich daher als ungenügend begründet und aussichtslos, weshalb auch seiner möglicherweise als Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege zu interpretierenden Eingabe vom 18. März 2024 nicht gefolgt werden kann.

Kantonsgericht Schwyz 4

4. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO) präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) und das allfällige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Damit unterliegt der Be- schwerdeführer und trägt die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegner hat er zweitinstanzlich nicht zu entschädigen, da dieser nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurde. Die Kostenvorschussverfügung (KG-act. 3), der auch bis dato keine Folge geleistet wurde, wird mit vorliegen- der Verfügung gegenstandslos;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerde- gegner (1/ü) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 12. Juni 2024 amu