Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. April 2024BEK 2024 49MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendBeschlagnahme(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2024, SU 2024 1676);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 23. Februar 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gegen den Beschuldigten den Personenwagen D.________, SZ xx, Fahrgestellnummer: yy. Der Beschuldigte beschwerte sich dagegen rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragte, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und der beschlagnahmte Personenwagen an dessen Eigentümerin herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft verlangte vernehmlassend, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).2.Die Beschlagnahme stützte die Staatsanwaltschaft auf
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Beschlagnahme