Verletzung der Verkehrsregeln | Strassenverkehrsrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gestützt auf den durch Einsprache abgewehrten Strafbefehl vom 27. Juli 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht den Beschuldig- ten mit Urteil vom 6. Dezember 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und büsste ihn mit Fr. 200.00 (ersatz- weise Freiheitsstrafe von zwei Tagen), weil er am 19. Mai 2022, 18:15 Uhr, in Küssnacht, Oberdorf 49, Höhe Verzweigung Bodenstrasse, mit dem Perso- nenwagen SZ xx, Folgendes tat: Der Beschuldigte lenkte den genannten Personenwagen auf der Boden- strasse in Fahrtrichtung Verzweigung Oberdorf in der Absicht nach links in Richtung Immensee einzubiegen. Dabei sah er vor dem Befahren des Kreuzungsbereichs, dass von links ein Traktor gefahren kam, den er als „sehr zügig“ fahrend wahrnahm. Er bemerkte, dass der Lenker des Trak- tors keine „Bremsbereitschaft“ erstellte und mit unverändertem Tempo auf den Kreuzungsbereich zufuhr. Dennoch fuhr der Beschuldigte im Schritttempo weiter und ging dabei pflichtwidrig unvorsichtig davon aus, dass das auf der „Oberdorf“ heranfahrende und vortrittsbelastete Fahr- zeug doch noch vor ihm anhalten würde, was nicht der Fall war, da der Lenker des Traktors aufgrund der geladenen Tiere keine Vollbremsung mehr machen konnte, da er dabei die Tiere hätte verletzen können. Da der Beschuldigte trotz des von ihm wahrgenommenen Verhaltens des unfallbeteiligten Lenkers weiterfuhr und nicht auf sein Vortrittsrecht ver- zichtete, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte rechtzeitig Berufung und ver- langte einen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Berufung begründete er im schriftlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
E. 2 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mithin handelt es sich vorliegend um eine Übertretung, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorge- bracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Materielle und prozessuale Rechtsfra-
Kantonsgericht Schwyz 3 gen bleiben mit freier Kognition prüfbar (Zimmerlin, SK, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23). Die Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhalts- feststellungen ist dagegen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkür- liche Beweiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2; BEK 2018 60 vom 13. Dezember 2018 E. 1).
a) Der Vorderrichter hielt es tatsächlich für erstellt, dass der Beschuldigte auf die ihm bekanntermassen unübersichtliche und problembehaftete Ver- zweigung zufuhr, um links abzuzweigen, währendem von links ein vortrittsbe- lasteter Traktor angefahren kam, der aus Rücksicht auf die Gesundheit der Tiere im Anhänger keine Vollbremsung einleitete und mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidierte. Er wirft dem Beschuldigten mangelnde Sorgfalt vor, weil er nicht auf sein Vortrittsrecht verzichtet habe, als er den Traktor schnell und ohne Anstalten, seine Fahrt zu verlangsamen, auf die Verzweigung zufah- ren sah (angef. Urteil E. 3.c S. 7 ff.). Soweit der Berufungsführer dem Vorder- richter vorhält, in tatsächlicher Hinsicht habe das Gutachten festgehalten, dass der Traktor mindestens 15 Meter hätte vor der Kollisionsstelle halten können, war diese Tatsache für das vorinstanzliche Urteil nicht relevant. Der Vorderrichter hielt fest, dass der Lenker des Traktors zwar hätte rechtzeitig bremsen können, aus Rücksicht auf die Gesundheit der Tiere im Anhänger jedoch keine Vollbremsung einleitete (ebd. S. 7 lit. c). Der Berufungsführer rügt indes die Ansicht des Vorderrichters, er hätte erkennen müssen, dass der Traktor nicht rechtzeitig gebremst werde, weil sich im Anhänger Tiere befan- den (KG-act. 8 Rz 5 und 8).
b) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassen- benützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 1 und 2 SVG). Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
Kantonsgericht Schwyz 4 nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fah- ren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs er- schwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbeson- dere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informations- systeme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 3 VRV). aa) Der Berufungsführer macht nunmehr zusammenfassend hinsichtlich der rechtlichen Würdigung geltend (ebd. Rz 6 ff.), er hätte darauf vertrauen kön- nen (Art. 26 SVG), dass der Traktorfahrer sich regelkonform verhalte und sein Fahrzeug korrekt abbremse. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Vorder- richter würden einen Grund nennen, weshalb er hätte besonders vorsichtig sein müssen, als er den Traktor zum ersten Mal erblickt habe und auf die Ver- zweigung gefahren sei. Er habe erst erkennen können, dass der Traktor pflichtwidrig nicht abbremste, als er sich bereits auf der Verzweigung befand und die Kollision nicht mehr habe abwenden können. bb) Den Einwänden des Berufungsführers gegen die rechtliche Würdigung des Vorderrichters, dass er hätte besonders vorsichtig sein müssen, ist bei- zupflichten. Der Vorderrichter wirft dem Beschuldigten zutreffend nicht vor, er hätte, als er den Traktor zum erstmals sah, schon Anzeichen erkennen können, dass der Traktorfahrer wegen den in einem Anhänger mitgeführten Tieren möglicherweise nicht rechtzeitig abbremsen könnte. Denn der Anklage lässt sich der Tiertransport nur als Grund für das ungenügende Abbremsen des Traktors entnehmen. Dass und wann der Beschuldigte den Tiertransport als Anzeichen für ein nicht rechtzeitiges Abbremsen des Traktors hätte erken- nen können, wird jedoch in der Anklage nicht beschrieben. Sie hält ihm auch nicht vor, blindlings auf eine bekanntermassen unübersichtliche, problembe- haftete Verzweigung gefahren zu sein und sich rammen lassen zu haben. Schliesslich wird ihm auch nicht vorgeworfen, dass er der Kollision noch hätte ausweichen können, als er auf der Verzweigung bemerkte, dass der vortritts-
Kantonsgericht Schwyz 5 belastete Traktor entgegen seinen gutachterlich belegt gerechtfertigten Erwar- tungen (s. oben lit. a) nicht bremste. Somit lässt sich der angeklagte Sachver- halt nicht Art. 26 Abs. 2 SVG subsumieren, so dass der Beschuldigte in Gut- heissung seiner Berufung freizusprechen ist.
E. 3 Ist die Berufung gutzuheissen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und diejenigen des Berufungsverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO) und ist der Beschuldigte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 und 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA sowie Vi-act. GA 16 mit Abzug wegen kurzer Hauptverhandlung);-
Kantonsgericht Schwyz 6 erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft Fr. 8’489.55 und diejenigen des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
- Der Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3’500.00 und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichts- kasse mit Fr. 1’500.00 (je inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
- Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 28. August 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 27. August 2024 BEK 2024 47 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Verletzung der Verkehrsregeln (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 6. Dezember 2023, SEO 2023 1);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Gestützt auf den durch Einsprache abgewehrten Strafbefehl vom 27. Juli 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht den Beschuldig- ten mit Urteil vom 6. Dezember 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und büsste ihn mit Fr. 200.00 (ersatz- weise Freiheitsstrafe von zwei Tagen), weil er am 19. Mai 2022, 18:15 Uhr, in Küssnacht, Oberdorf 49, Höhe Verzweigung Bodenstrasse, mit dem Perso- nenwagen SZ xx, Folgendes tat: Der Beschuldigte lenkte den genannten Personenwagen auf der Boden- strasse in Fahrtrichtung Verzweigung Oberdorf in der Absicht nach links in Richtung Immensee einzubiegen. Dabei sah er vor dem Befahren des Kreuzungsbereichs, dass von links ein Traktor gefahren kam, den er als „sehr zügig“ fahrend wahrnahm. Er bemerkte, dass der Lenker des Trak- tors keine „Bremsbereitschaft“ erstellte und mit unverändertem Tempo auf den Kreuzungsbereich zufuhr. Dennoch fuhr der Beschuldigte im Schritttempo weiter und ging dabei pflichtwidrig unvorsichtig davon aus, dass das auf der „Oberdorf“ heranfahrende und vortrittsbelastete Fahr- zeug doch noch vor ihm anhalten würde, was nicht der Fall war, da der Lenker des Traktors aufgrund der geladenen Tiere keine Vollbremsung mehr machen konnte, da er dabei die Tiere hätte verletzen können. Da der Beschuldigte trotz des von ihm wahrgenommenen Verhaltens des unfallbeteiligten Lenkers weiterfuhr und nicht auf sein Vortrittsrecht ver- zichtete, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte rechtzeitig Berufung und ver- langte einen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Berufung begründete er im schriftlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
2. Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mithin handelt es sich vorliegend um eine Übertretung, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorge- bracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Materielle und prozessuale Rechtsfra-
Kantonsgericht Schwyz 3 gen bleiben mit freier Kognition prüfbar (Zimmerlin, SK, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23). Die Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhalts- feststellungen ist dagegen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkür- liche Beweiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2; BEK 2018 60 vom 13. Dezember 2018 E. 1).
a) Der Vorderrichter hielt es tatsächlich für erstellt, dass der Beschuldigte auf die ihm bekanntermassen unübersichtliche und problembehaftete Ver- zweigung zufuhr, um links abzuzweigen, währendem von links ein vortrittsbe- lasteter Traktor angefahren kam, der aus Rücksicht auf die Gesundheit der Tiere im Anhänger keine Vollbremsung einleitete und mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidierte. Er wirft dem Beschuldigten mangelnde Sorgfalt vor, weil er nicht auf sein Vortrittsrecht verzichtet habe, als er den Traktor schnell und ohne Anstalten, seine Fahrt zu verlangsamen, auf die Verzweigung zufah- ren sah (angef. Urteil E. 3.c S. 7 ff.). Soweit der Berufungsführer dem Vorder- richter vorhält, in tatsächlicher Hinsicht habe das Gutachten festgehalten, dass der Traktor mindestens 15 Meter hätte vor der Kollisionsstelle halten können, war diese Tatsache für das vorinstanzliche Urteil nicht relevant. Der Vorderrichter hielt fest, dass der Lenker des Traktors zwar hätte rechtzeitig bremsen können, aus Rücksicht auf die Gesundheit der Tiere im Anhänger jedoch keine Vollbremsung einleitete (ebd. S. 7 lit. c). Der Berufungsführer rügt indes die Ansicht des Vorderrichters, er hätte erkennen müssen, dass der Traktor nicht rechtzeitig gebremst werde, weil sich im Anhänger Tiere befan- den (KG-act. 8 Rz 5 und 8).
b) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassen- benützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 1 und 2 SVG). Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
Kantonsgericht Schwyz 4 nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fah- ren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs er- schwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbeson- dere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informations- systeme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 3 VRV). aa) Der Berufungsführer macht nunmehr zusammenfassend hinsichtlich der rechtlichen Würdigung geltend (ebd. Rz 6 ff.), er hätte darauf vertrauen kön- nen (Art. 26 SVG), dass der Traktorfahrer sich regelkonform verhalte und sein Fahrzeug korrekt abbremse. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Vorder- richter würden einen Grund nennen, weshalb er hätte besonders vorsichtig sein müssen, als er den Traktor zum ersten Mal erblickt habe und auf die Ver- zweigung gefahren sei. Er habe erst erkennen können, dass der Traktor pflichtwidrig nicht abbremste, als er sich bereits auf der Verzweigung befand und die Kollision nicht mehr habe abwenden können. bb) Den Einwänden des Berufungsführers gegen die rechtliche Würdigung des Vorderrichters, dass er hätte besonders vorsichtig sein müssen, ist bei- zupflichten. Der Vorderrichter wirft dem Beschuldigten zutreffend nicht vor, er hätte, als er den Traktor zum erstmals sah, schon Anzeichen erkennen können, dass der Traktorfahrer wegen den in einem Anhänger mitgeführten Tieren möglicherweise nicht rechtzeitig abbremsen könnte. Denn der Anklage lässt sich der Tiertransport nur als Grund für das ungenügende Abbremsen des Traktors entnehmen. Dass und wann der Beschuldigte den Tiertransport als Anzeichen für ein nicht rechtzeitiges Abbremsen des Traktors hätte erken- nen können, wird jedoch in der Anklage nicht beschrieben. Sie hält ihm auch nicht vor, blindlings auf eine bekanntermassen unübersichtliche, problembe- haftete Verzweigung gefahren zu sein und sich rammen lassen zu haben. Schliesslich wird ihm auch nicht vorgeworfen, dass er der Kollision noch hätte ausweichen können, als er auf der Verzweigung bemerkte, dass der vortritts-
Kantonsgericht Schwyz 5 belastete Traktor entgegen seinen gutachterlich belegt gerechtfertigten Erwar- tungen (s. oben lit. a) nicht bremste. Somit lässt sich der angeklagte Sachver- halt nicht Art. 26 Abs. 2 SVG subsumieren, so dass der Beschuldigte in Gut- heissung seiner Berufung freizusprechen ist.
3. Ist die Berufung gutzuheissen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und diejenigen des Berufungsverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO) und ist der Beschuldigte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 und 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA sowie Vi-act. GA 16 mit Abzug wegen kurzer Hauptverhandlung);-
Kantonsgericht Schwyz 6 erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft Fr. 8’489.55 und diejenigen des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
3. Der Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3’500.00 und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichts- kasse mit Fr. 1’500.00 (je inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 28. August 2024 amu