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BEK 2024 44

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2024-06-05 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 5.Juni 2024BEK 2024 44-46MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,sowie1.C.________,2.D.________,c/o Kantonspolizei, Bahnhofstrasse 7, 6430 Schwyz,3.E.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die drei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2024, SU 2023 7282-7284);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ verzeigte ihren getrennt von ihr lebenden Ehemann C.________ und die Nanny E.________, ihr am 5. Juli 2023 den Kontakt zu ihren Kindern blockiert zu haben. Die Nanny habe ihr dabei den Fuss verletzt. Ausserdem beschuldigte sie den herbeigerufenen Polizeibeamten D.________, ihr vor den Kindern das Handy gewaltsam aus der Hand gerissen und Videos darauf zu löschen versucht zu haben (U-act. 8.0.001). Mit drei separaten Verfügungen vom 16. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft gegen den Ehemann keine Strafuntersuchung anhand und stellte die Strafverfahren gegen den Polizeibeamten betreffend Amtsmissbrauch und Tätlichkeiten sowie gegen die Nanny betreffend Tätlichkeiten ein. Gegen dieseVerfügungen beschwert sich A.________ mit bei der Post am 4. März 2024 aufgegebenen Eingabe rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie verbesserte die Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist trotz entsprechender Aufforderung mit angedrohtem Nichteintreten (je KG-act. 2) nicht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (je KG-act. 3).2.Die Beschwerdeführerin stellt soweit nachvollziehbar infrage, ob die Staatsanwaltschaft die Videos angeschaut habe, worauf ersichtlich sei, dass die Beschuldigten sie vor den Kindern zu deren Instrumentalisierung verleumdet bzw. erniedrigt hätten. Die Begründung der Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend, da sie sich weder mit den tatsächlichen noch rechtlichen Gründen der angefochtenen Verfügungen auseinandersetzt (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,sowie1.C.________,2.D.________,c/o Kantonspolizei, Bahnhofstrasse 7, 6430 Schwyz,3.E.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren