Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 D.________,
E. 3 Die Beschwerdeführer rügen zutreffend, dass die Sachverhaltsfeststel- lung der Staatsanwaltschaft fehlerhaft ist. Denn sie und nicht die Gemeinde sind unbestritten Eigentümer des Grundstücks KTN zz (vgl. auch U-act. 8.1.012 S. 2). Allerdings gehört der Bereich, wo durch die Beschuldig- ten eigenmächtig Pflanzen beseitigt worden sein sollen, laut WebGIS nicht zu KTN zz, sondern zum gemeindeeigenen Strassengrundstück KTN yy. Indes bestreiten die Beschwerdeführer die Korrektheit des Grundbuchs und behaup- ten, dass auch dieser Bereich Bestandteil ihres Grundstücks KTN zz sei. Sie widersetzen sich jedoch nicht der Erwägung der angefochtenen Verfügung, wonach es in vorliegendem Fall nicht Sache der Strafverfolgungsbehörde sei, über die Richtigkeit eines Grundbucheintrags zu entscheiden.
E. 4 Den Beschwerdeführern ist bekannt, dass Beschwerdemotive auch in Laienbeschwerden innert der Beschwerdefrist so konkret dargetan sein müs- sen, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus ihrer Sicht zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen bzw. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO; BEK 2017 92-96 E. 4). Ob, wovon die Staatsanwaltschaft in der angefochte-
Kantonsgericht Schwyz 4 nen Verfügung auszugehen scheint, das WebGIS den öffentlichen Register- beweis erbringt, kann hier offengelassen werden (vgl. dazu Art. 942 Abs. 4 ZGB). Erstens beruht das WebGIS auf Daten der amtlichen Vermessung und darf ohne eine spezielle Gewährung des rechtlichen Gehörs als im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO als bekannt berücksichtigt werden (BGer 1C_487/2022 vom 26. März. 2024 E. 3.3 m.H. u.a. auf BGE 143 IV 380). Zweitens bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass das WebGIS den Grundbuchinhalt korrekt wiedergibt, sondern machen geltend, das Grundbuch sei falsch. Befassen sie sich aber nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung, wonach es nicht Sache der Strafverfolgungs- behörden sei, über die Richtigkeit eines Grundbucheintrags zu entscheiden (vgl. oben E. 3), erweist sich ihre Beschwerde im Ergebnis als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Denn diese Begründung impliziert, dass die in- kriminierten Beseitigungshandlungen der Beschuldigten nach dem zumindest heute aktuellen Grundbuchinhalt keine fremden Pflanzen betraf, weshalb der geltend gemachte Straftatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt sein könne (angef. Verfügungen je E. 2, dazu Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Damit ist verfahrensleitend bzw. präsidial auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 454 Abs. 1 StPO; § 40 Abs. 2 JG).
E. 5 Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren wären die zufolge des Nichteintretens erheblich zu reduzierenden Kosten des Beschwerdeverfah- rens den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Allerdings veran- lasste die Staatsanwaltschaft durch die fehlerhafte Begründung (vgl. oben E. 2) die Beschwerdeerhebung, weshalb die Kosten nicht den Strafantragstel- ler aufzuerlegen sind, sondern zu Lasten des Staates gehen. Deshalb haben die Beschwerdeführer auch die Beschuldigten nicht zu entschädigen. Abge- sehen davon machen die für die Gemeinde handelnden Beschuldigten weder erhebliche Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte, namentlich Anwaltskosten, noch wirtschaftliche Einbussen geltend (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO und 432 Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf die vereinigten Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates. Die Sicherheitsleistungen von je insgesamt Fr. 1’500.00, total Fr. 3’000.00 werden den Beschwerdeführern aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), die Beschuldigten (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die
- Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 24. Mai 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. Mai 2024 BEK 2024 42 und 43 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen 1. A.________,
2. B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
3. E.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 22. Febru- ar 2024, SU 2023 11486 und 11487);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ und B.________ stellten gegen den Baupräsidenten D.________ und den Werkmeister E.________ sowie allfällige weitere Betei- ligte der Gemeinde F.________ am 21. November 2023 Strafantrag wegen Sachbeschädigung (U-act. 8.1.002 und 8.1.009). Sie werfen den Beschuldig- ten vor, im Auftrag der Gemeinde auf einem ihrer Meinung nach zu ihrem Grundstück KTN zz gehörenden, vom Strassengrundstück KTN yy (I.________strasse) umrundeten Spickel (dazu vgl. aktueller WebGIS Aus- druck in U-act. 8.1.012 S. 2) am 3. November 2023 eigenmächtig Bäume, Sträucher und Hecke entfernt zu haben.
a) Aufgrund des WebGIS-Eintrags ging die Staatsanwaltschaft davon aus, nach Art. 9 ZGB sei durch ein öffentliches Register bewiesen, dass sich das Grundstück KTN zz samt den darauf befindlichen Pflanzen im Eigentum der Gemeinde befinde, solange nicht die Unrichtigkeit dessen Inhalt nachgewie- sen sei. Somit könne der Tatbestand einer Sachbeschädigung nicht erfüllt sein. Daher nahm sie keine Untersuchungen anhand, sei es doch nicht ihre Sache, über die Richtigkeit eines Grundbucheintrags zu entscheiden (Verfügungen SU 2023 11486 und 11487 vom 22. Februar 2024 je E. 2).
b) Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen erhoben die Strafantragstel- ler Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragen, die Verfügungen auf- zuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung ihrer Gehörsansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vernehmlassend ver- langt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Verfügungen (je KG-act. 4). Die Beschuldigten beantragen, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden abzuweisen (je KG-act. 6). Innert verlänger- ter Frist nahmen die Beschwerdeführer am 29. April 2024 nochmals Stellung
Kantonsgericht Schwyz 3 und opponieren unter anderem der Vereinigung der beiden Beschwerdever- fahren (je KG-act. 11).
2. Die beiden Beschwerden richten sich gegen separat ergangene, den Baupräsidenten und den Werkmeister betreffende Verfügungen (SU A2 2023 11486 und 11487), die inhaltlich deckungsgleich sind und gestützt auf Art. 30 StPO vereinigt behandelt werden können. Soweit die Beschwerdefüh- rer verschiedene Verantwortlichkeiten der Beschuldigten geltend machen (KG-act. 11) und über die beanstandete Pflanzenbeseitigung hinausgehende Vorfälle der Missachtung auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. Hetze durch die Gemeinde sowie Schätzungskommission vorbringen, sind diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen.
3. Die Beschwerdeführer rügen zutreffend, dass die Sachverhaltsfeststel- lung der Staatsanwaltschaft fehlerhaft ist. Denn sie und nicht die Gemeinde sind unbestritten Eigentümer des Grundstücks KTN zz (vgl. auch U-act. 8.1.012 S. 2). Allerdings gehört der Bereich, wo durch die Beschuldig- ten eigenmächtig Pflanzen beseitigt worden sein sollen, laut WebGIS nicht zu KTN zz, sondern zum gemeindeeigenen Strassengrundstück KTN yy. Indes bestreiten die Beschwerdeführer die Korrektheit des Grundbuchs und behaup- ten, dass auch dieser Bereich Bestandteil ihres Grundstücks KTN zz sei. Sie widersetzen sich jedoch nicht der Erwägung der angefochtenen Verfügung, wonach es in vorliegendem Fall nicht Sache der Strafverfolgungsbehörde sei, über die Richtigkeit eines Grundbucheintrags zu entscheiden.
4. Den Beschwerdeführern ist bekannt, dass Beschwerdemotive auch in Laienbeschwerden innert der Beschwerdefrist so konkret dargetan sein müs- sen, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus ihrer Sicht zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen bzw. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO; BEK 2017 92-96 E. 4). Ob, wovon die Staatsanwaltschaft in der angefochte-
Kantonsgericht Schwyz 4 nen Verfügung auszugehen scheint, das WebGIS den öffentlichen Register- beweis erbringt, kann hier offengelassen werden (vgl. dazu Art. 942 Abs. 4 ZGB). Erstens beruht das WebGIS auf Daten der amtlichen Vermessung und darf ohne eine spezielle Gewährung des rechtlichen Gehörs als im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO als bekannt berücksichtigt werden (BGer 1C_487/2022 vom 26. März. 2024 E. 3.3 m.H. u.a. auf BGE 143 IV 380). Zweitens bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass das WebGIS den Grundbuchinhalt korrekt wiedergibt, sondern machen geltend, das Grundbuch sei falsch. Befassen sie sich aber nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung, wonach es nicht Sache der Strafverfolgungs- behörden sei, über die Richtigkeit eines Grundbucheintrags zu entscheiden (vgl. oben E. 3), erweist sich ihre Beschwerde im Ergebnis als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Denn diese Begründung impliziert, dass die in- kriminierten Beseitigungshandlungen der Beschuldigten nach dem zumindest heute aktuellen Grundbuchinhalt keine fremden Pflanzen betraf, weshalb der geltend gemachte Straftatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt sein könne (angef. Verfügungen je E. 2, dazu Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Damit ist verfahrensleitend bzw. präsidial auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 454 Abs. 1 StPO; § 40 Abs. 2 JG).
5. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren wären die zufolge des Nichteintretens erheblich zu reduzierenden Kosten des Beschwerdeverfah- rens den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Allerdings veran- lasste die Staatsanwaltschaft durch die fehlerhafte Begründung (vgl. oben E. 2) die Beschwerdeerhebung, weshalb die Kosten nicht den Strafantragstel- ler aufzuerlegen sind, sondern zu Lasten des Staates gehen. Deshalb haben die Beschwerdeführer auch die Beschuldigten nicht zu entschädigen. Abge- sehen davon machen die für die Gemeinde handelnden Beschuldigten weder erhebliche Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte, namentlich Anwaltskosten, noch wirtschaftliche Einbussen geltend (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO und 432 Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die vereinigten Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates. Die Sicherheitsleistungen von je insgesamt Fr. 1’500.00, total Fr. 3’000.00 werden den Beschwerdeführern aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), die Beschuldigten (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die
2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 24. Mai 2024 amu