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BEK 2024 37

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2024-07-19 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Juli 2024BEK 2024 37MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Jeannette Soro,Gerichtsschreiber Mathis Bösch,a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertr. durch D.________,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Januar 2024, ZES 2023 113);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 22. August 2023 ersuchte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 8. August 2023) für Fr. 45’360.00 nebst Zins zu 5% seit 2. August 2023 und den Betreibungskosten (Vi-act. 1).a)Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 hiess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungsgesuch teilweise gut und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln für Fr. 44’452.00 nebst 5% Zins seit 08.08.2023 definitive Rechtsöffnung (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1).b)Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 30. Januar 2024 und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin. Zudem verlangt er die Aufhebung seiner Verpflichtung, die Spruchgebühr von Fr. 400.00 zu leisten, sowie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf ihr Rechtsöffnungsbegehren vom 22. August 2023 (KG-act. 7). Dem Gesuch des Beschwerdeführers umGewährung der aufschiebenden Wirkung wurde am 20. Februar 2024 entsprochen und die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Januar 2024 wurde aufgeschoben (KG-act. 8).2.Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags(definitive Rechtsöffnung) verlangen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Jeannette Soro,Gerichtsschreiber Mathis Bösch,a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertr. durch D.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung