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BEK 2024 210

Freigabe aus Beschlagnahme

Schwyz · 2025-05-01 · Deutsch SZ
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Freigabe aus Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Gesuchstellerin um Freigabe von Vermögenswerten bei einer be- zeichneten Bank im Umfang von Fr. 20’000.00 ab. Dagegen beschwert sich die Gesuchstellerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben, Fr. 20’000.00 freizugeben und eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde und verweist zur Begründung auf die überwiesenen Untersuchungs- akten und die angefochtene Verfügung (KG-act. 3).

E. 2 Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts und Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss die schriftliche Be- gründung in der Rechtsmittelschrift selber enthalten sein; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus. Die Rechtsmittelbegründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H., BGer 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; BEK 2024 38 vom 11. Juli 2024 E. 2 m.H.; Bähler, a.a.O., Art. 385 StPO N 2).

a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der D.________ AG (Bank I) ins- besondere aus dem Grund gesperrt worden seien, dass auf den fraglichen Kon- ten einziehbare bzw. zugunsten des Geschädigten verwendbare Vermögens- werte des Beschuldigten sein könnten. Die Abweisung des Freigabegesuchs der Beschwerdeführerin begründete die Staatsanwaltschaft damit, sie könne nicht in die versiegelten Bankkontounterlagen einsehen und damit nicht fest- stellen, ob die gesperrten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien, was ei- ner Herausgabe entgegenstehen würde. Das Entsiegelungsverfahren sei beim Bundesgericht zufolge einer Beschwerde der Beschwerdeführerin hängig

Kantonsgericht Schwyz 3 (BGer 7B_206/2024). Die Beschwerdeführerin verhalte sich insofern wider- sprüchlich, als sie eine Freigabe von Vermögen verlange und trotzdem am Grundsatz der Siegelung der Bankunterlagen festhalte, weshalb nicht bekannt sei, wem die Vermögenswerte letztendlich zuzurechnen seien. Daher müsse sie vorläufig davon ausgehen, dass die Vermögenswerte dem Beschuldigten zuzurechnen seien (angef. Verfügung E. 1 und 6 ff.).

b) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation damit, dass ihr Vermögen beschlagnahmt und ihr Freigabegesuch zur Bezahlung ei- nes Gerichtskostenvorschusses und Rechtskosten in einem Widerspruchsver- fahren gegen den Privatkläger des Strafverfahrens abgewiesen worden sei. In der Sache hält sie im Wesentlichen dafür, dass die Abweisung der Freigabe unverhältnismässig sei, da sie die Staatsanwaltschaft ermächtigt habe, sich bei der Bank zu erkundigen und bestätigen zu lassen, dass auf den gesperrten Konten Vermögenswerte von über Fr. 400’000.00 und damit mehr als die Summe der Forderung der Privatklägerschaft von Fr. 300’000.00 vorhanden seien. Damit begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation nicht hinreichend, nämlich nicht, weshalb entgegen der Annahme der Staats- anwaltschaft sie und nicht der Beschuldigte an den beschlagnahmten Vermö- genswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Damit ist aber auch in der Sache nicht dargetan, inwiefern die Staatsanwaltschaft vorläufig die gesperrten Vermögens- werte fälschlicherweise dem Beschuldigten zurechnete und nichts davon der Beschwerdeführerin freigab. Die Beschwerdeführerin machte im Übrigen nach Ablauf der unter der Androhung des Nichteintretens angesetzten nicht erstreck- baren Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses (s. KG-act. 1/9) kein aktuelles Interesse an einer Freigabe von Fr. 20’000.00 zur Deckung von Rechtskosten im Widerspruchsverfahren mehr geltend.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abtei- lung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 1. Mai 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 1. Mai 2025 BEK 2024 210 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________ S.A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Freigabe aus Beschlagnahme (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2024, SU 2020 804);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Gesuchstellerin um Freigabe von Vermögenswerten bei einer be- zeichneten Bank im Umfang von Fr. 20’000.00 ab. Dagegen beschwert sich die Gesuchstellerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben, Fr. 20’000.00 freizugeben und eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde und verweist zur Begründung auf die überwiesenen Untersuchungs- akten und die angefochtene Verfügung (KG-act. 3).

2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts und Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss die schriftliche Be- gründung in der Rechtsmittelschrift selber enthalten sein; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus. Die Rechtsmittelbegründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H., BGer 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; BEK 2024 38 vom 11. Juli 2024 E. 2 m.H.; Bähler, a.a.O., Art. 385 StPO N 2).

a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der D.________ AG (Bank I) ins- besondere aus dem Grund gesperrt worden seien, dass auf den fraglichen Kon- ten einziehbare bzw. zugunsten des Geschädigten verwendbare Vermögens- werte des Beschuldigten sein könnten. Die Abweisung des Freigabegesuchs der Beschwerdeführerin begründete die Staatsanwaltschaft damit, sie könne nicht in die versiegelten Bankkontounterlagen einsehen und damit nicht fest- stellen, ob die gesperrten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien, was ei- ner Herausgabe entgegenstehen würde. Das Entsiegelungsverfahren sei beim Bundesgericht zufolge einer Beschwerde der Beschwerdeführerin hängig

Kantonsgericht Schwyz 3 (BGer 7B_206/2024). Die Beschwerdeführerin verhalte sich insofern wider- sprüchlich, als sie eine Freigabe von Vermögen verlange und trotzdem am Grundsatz der Siegelung der Bankunterlagen festhalte, weshalb nicht bekannt sei, wem die Vermögenswerte letztendlich zuzurechnen seien. Daher müsse sie vorläufig davon ausgehen, dass die Vermögenswerte dem Beschuldigten zuzurechnen seien (angef. Verfügung E. 1 und 6 ff.).

b) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation damit, dass ihr Vermögen beschlagnahmt und ihr Freigabegesuch zur Bezahlung ei- nes Gerichtskostenvorschusses und Rechtskosten in einem Widerspruchsver- fahren gegen den Privatkläger des Strafverfahrens abgewiesen worden sei. In der Sache hält sie im Wesentlichen dafür, dass die Abweisung der Freigabe unverhältnismässig sei, da sie die Staatsanwaltschaft ermächtigt habe, sich bei der Bank zu erkundigen und bestätigen zu lassen, dass auf den gesperrten Konten Vermögenswerte von über Fr. 400’000.00 und damit mehr als die Summe der Forderung der Privatklägerschaft von Fr. 300’000.00 vorhanden seien. Damit begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation nicht hinreichend, nämlich nicht, weshalb entgegen der Annahme der Staats- anwaltschaft sie und nicht der Beschuldigte an den beschlagnahmten Vermö- genswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Damit ist aber auch in der Sache nicht dargetan, inwiefern die Staatsanwaltschaft vorläufig die gesperrten Vermögens- werte fälschlicherweise dem Beschuldigten zurechnete und nichts davon der Beschwerdeführerin freigab. Die Beschwerdeführerin machte im Übrigen nach Ablauf der unter der Androhung des Nichteintretens angesetzten nicht erstreck- baren Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses (s. KG-act. 1/9) kein aktuelles Interesse an einer Freigabe von Fr. 20’000.00 zur Deckung von Rechtskosten im Widerspruchsverfahren mehr geltend.

3. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich nicht hinreichend begrün- dete (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO) Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abtei- lung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 1. Mai 2025 amu