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BEK 2024 208

Verlängerung der Untersuchungshaft

Schwyz · 2025-01-24 · Deutsch SZ
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Verlängerung der Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. Januar 2025BEK 2024 208MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendUntersuchungshaft(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmass­nahmengericht vom 16. Dezember 2024, ZME 2024 197);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen denBeschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Misswirtschaft und Geldwäscherei (SU A3 2023 5152; Vi-act. 1; 1/12). Am 13. Dezember 2024 vollzog die Kantonspolizei Schwyz beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung (Vi-act. 1/4-7) und inhaftierte ihn im Anschluss daran (Vi-act. 1, S. 1; 1/1 und 5). Die Staatsanwaltschaft stellte am 14. Dezember 2024 beim Zwangsmass­nahmengericht einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin ordnete am 16. Dezember 2024 bis am 12. Februar 2024 Untersuchungshaft an (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1 [U-act. 4.1.022]). Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2024 (Eingang am Kantonsgericht: 27. Dezember 2024) beantragte der anwaltlich vertretene Beschuldigte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei per sofort (Weihnachtstag 25. Dezember 2024) aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auflage der Passsperre und der Meldepflicht bei der KantonspolizeiZürich sowie des Verbots, in diesem Strafverfahren mitinvolvierte Personen zu kontaktieren, mit der Androhung der sofortigen Verhaftung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (KG-act. 1, S. 1). DasKantonsgericht wies den Antrag auf sofortige Haftentlassung mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 ab (KG-act. 3). Das Zwangsmass­nahmengericht übermittelte die Akten mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 7. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6). Der Beschuldigte nahm zur Beschwerdevernehmlassung am 11. Januar 2025 Stellung (Eingang Kantonsgericht: 13. Januar 2025;KG-act. 8, S. 5). Die Staatsanwaltschaft reichte am 13. Januar 2025 eineNoveneingabe ein (KG-act. 9, 9/1). Die Eingaben wurden den Parteienwechselseitig zugestellt (KG-act. 10). Die Staatsanwaltschaft teilte am 17. Januar 2025 mit, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme, und reichte zugleich die Einvernahmeprotokolle derjenigen Einvernahmen ein, die seit dem 9. Januar 2025 durchgeführt wurden (KG-act. 11, 11/1). Der Beschuldigte äusserte sich nochmals am 20. Januar 2025 (KG-act. 13). Am 23. Januar 2025 teilte er den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit (KG-act. 15).2.a) Der Beschuldigte rügt eine Verletzung von

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Untersuchungshaft