Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Dezember 2024 verschiedene Gegenstände beschlagnahmte (angef. Ver- fügung, Dispositivziffer 1);
- der Beschuldigte bzw. Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Ein- gabe vom 18. Dezember 2024 sinngemäss Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);
- er mit Schreiben vom 3. Januar 2025 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (KG-act. 4);
- das Beschwerdeverfahren mithin präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG);
- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei die- sem Ausgang des Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung inkl. KG-act. 4 z.K. sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die
- Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Januar 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. Januar 2025 BEK 2024 206 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Beschlagnahme (Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
13. Dezember 2024, SU 2024 7876);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft mit Beschlagnahmebefehl vom
13. Dezember 2024 verschiedene Gegenstände beschlagnahmte (angef. Ver- fügung, Dispositivziffer 1);
- der Beschuldigte bzw. Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Ein- gabe vom 18. Dezember 2024 sinngemäss Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);
- er mit Schreiben vom 3. Januar 2025 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (KG-act. 4);
- das Beschwerdeverfahren mithin präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG);
- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei die- sem Ausgang des Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung inkl. KG-act. 4 z.K. sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die
1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Januar 2025 amu