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BEK 2024 205

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2025-06-02 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Juni 2025BEK 2024 205MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________ AG,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,3.F.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2024, SU 2023 3542);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft eröffnete aufgrund eines Unfalles vom 7. Mai 2021 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend fahrlässige schwe­re Körperverletzung und Verstösse gegen das UVG. Das Verfahren stellte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 ein, weil sich der verunfallte Privatkläger weisungswidrig nicht an die verbindlichen Vorschriften zur persönlichen Arbeitssicherung gehalten, nämlich die Hitzeschutzjacke sowie die Handschuhe nicht getragen habe. Dagegen beschwert sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese anzuweisen, diverse näher bezeichneten Beweisabnahmen durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet indes auf Gegenbemerkungen und verweist auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 10). Die beschuldigte Gesellschaft verlangt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (KG-act. 11). Dazu nahm der Beschwerdeführer Stellung (KG-act. 18). Der beschuldigte Vorgesetzte des Privatklägers verzichtete auf eine Beschwerdeant­wort (KG-act. 13) undbeantragte erst unter weiterem Verzicht auf Gegenbemerkungen auf die Eingaben der anderen Beschwerdegegner, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 16).2.Die Beschwerde ist begründet einzureichen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________ AG,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,3.F.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren