Verlängerung der Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Januar 2025BEK 2024 198MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendVerlängerung der Untersuchungshaft(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 25. November 2024, ZME 2024 154);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 18. Mai 2020 bis am 15. Mai 2024 an der Herstellung und der Veräusserung grosser Mengen synthetischen Drogenhanfs beteiligt gewesen zu sein, wobei THC produziert oder Industriehanf beigefügt worden sein soll (dazu vgl. auch Haftverlängerungsgesuch Vi-act. 1 Ziff. 2.a). Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht versetzte den Beschuldigten wegen Verdachts mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei vom 17. Mai 2024 bis verlängert am 14. November 2024 in Untersuchungshaft. Nach zwischenzeitlich verfügter provisorischer Fortdauer der Untersuchungshaft verlängerte er mit Verfügung vom 25. November 2024 diese ein zweites Mal bis am 14. Februar 2025. Am 13. Dezember 2024 erhob der Beschuldigte gegen diese Verfügung rechtzeitig Beschwerde am Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzuweisen. Er sei unverzüglich eventuell unter Anordnung einer angemessenen Sicherheitsleistung aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei diese nur um zwei Wochen zu verlängern. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Zu deren Beschwerdeantwort reichte der Verteidiger eine Stellungnahme ein (KG-act. 7).2.Nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Verlängerung der Untersuchungshaft