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BEK 2024 195

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2026-03-06 · Deutsch SZ
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Beschluss vom 6. März 2026BEK 2024 195MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin D.________,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 21. November 2024, ZES 2024 81);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Am 12. August 2024 gelangte C.________ als Gesuchstellerin gegen A.________ als Gesuchsgegner mit folgendem Gesuch um definitive Rechtsöffnung an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht (Vi-act. A/I):1.Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht (Zahlungsbefehl vom 23. April 2024) der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners aufzuheben und der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung im Umfang von-CHF 954’765.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024,-CHF 4’406.60 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024,-CHF 851.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024zu erteilen.2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.Mit Gesuchsant­wort vom 19. September 2024 ersuchte der Gesuchsgegner um Folgendes (Vi-act. A/II):Es sei das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;Es sei die Anerkennung und Vollstreckung des decreto ingiuntivo Rg.N. yy vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, zu verweigern;Es sei die Gesuchstellerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Sinne von

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

Es sei das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

Es sei die Anerkennung und Vollstreckung des decreto ingiuntivo Rg.N. yy vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, zu verweigern;

Es sei die Gesuchstellerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Sinne von