Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Dezember 2024 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 27. November 2024 (ZES 2024 130) mit Schreiben vom
E. 5 Dezember 2024 zurückzog (KG-act. 4), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, aus- nahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;
- Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Aufwands nicht zuzusprechen sind;
- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 3), die Be- schwerdegegnerin (1/R, inkl. KG-act. 3 und 4), das Konkursamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Grundbuch- amt Küssnacht (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/R, mit den Akten), und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 6. Dezember 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. Dezember 2024 BEK 2024 191 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 27. November 2024, ZES 2024 130);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- B.________ (Beschwerdeführer) seine Beschwerde vom
2. Dezember 2024 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 27. November 2024 (ZES 2024 130) mit Schreiben vom
5. Dezember 2024 zurückzog (KG-act. 4), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, aus- nahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;
- Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Aufwands nicht zuzusprechen sind;
- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 3), die Be- schwerdegegnerin (1/R, inkl. KG-act. 3 und 4), das Konkursamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Grundbuch- amt Küssnacht (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/R, mit den Akten), und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 6. Dezember 2024 amu