Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht March am
21. Oktober 2024 gegen die Gesuchsgegnerin das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 2’500.00 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 2’400.00 seit
25. März 2023 und für Betreibungskosten von Fr. 206.60 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 3’100.60 (inkl. Gebühren, Kosten und Zinsen sowie Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 7. November 2024 er- schien keine der Parteien (Vi-act. 3, E. 2). Der Einzelrichter eröffnete gleichen- tags den Konkurs (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 erhob er von der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2).
E. 2 Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerde- führerin am 14. November 2024 Beschwerde ein (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, innert (noch) laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu verbessern sowie die Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu begründen und nachzuweisen. Zusätzlich setzte ihr die Verfahrensleitung eine Frist bis am
E. 5 Dezember 2024 für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 (KG-act. 2). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 18. November 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung der Post, Anhang zu KG-act. 2). Die Be- schwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. Den Kostenvorschuss be- zahlte sie ebenso wenig.
3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Konkurseröffnung kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren auch dann aufgehoben wer- den, wenn die Beschwerdeführerin beweist, dass inzwischen die Schuld, ein- schliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zu-
Kantonsgericht Schwyz 3 handen des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durch- führung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und sie ihre Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, wor- auf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwieweit sie be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2).
a) In formeller Hinsicht behauptet die Beschwerdeführerin, sämtliche Post „diesbezüglich“ habe die Firmenadresse in E.________ nie erreicht (KG-act. 1). Eine Begründung, welche (gerichtliche) Sendung sie nicht erhalten haben soll, ist der Beschwerde aber nicht zu entnehmen. Die Konkursandrohung vom
30. Oktober 2023 wurde an C.________ zugestellt (Vi-act. 1, Beilage 2), den die Beschwerdeführerin selbst als Bevollmächtigten angibt (KG-act. 1). Die Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 22. Oktober 2024 er- folgte am 25. Oktober 2024 aufgrund eines Nachsendeauftrages am Schalter der Poststelle in F.________. Als Empfangsperson unterzeichnete D.________ (Vi-act. 2, Sendungsverfolgung der Post), der im Namen der Beschwerdeführe- rin die Beschwerde unterschrieb (KG-act. 1). Die angefochtene Verfügung vom
E. 7 November 2024 (Versand gleichentags: Vi-act. 4, Beilage) holte die Be- schwerdeführerin zwar nicht ab (Vi-act. 4, Sendungsverfolgung der Post). Auf- grund der zuvor erfolgreichen Zustellung der Vorladung musste sie aber mit einer weiteren gerichtlichen Zustellung rechnen, weshalb die nicht abgeholte
Kantonsgericht Schwyz 4 Einschreibesendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt galt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin musste denn auch spätestens am Tag der Beschwerdeerhebung, d.h. am
14. November 2024, Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erlangt haben. Die Zustellungen erfolgten somit rechtmässig und die Rechtsmittelfrist ist zu- gunsten der Beschwerdeführerin ab deren spätesten Kenntnisnahme der ange- fochtenen Verfügung am 14. November 2024 zu berechnen. Die Beschwerde- frist lief demnach (zufolge Verlängerung auf einen Werktag: Art. 142 Abs. 3 ZPO) am Montag 25. November 2024 ab.
b) In materieller Hinsicht setzt sich die Beschwerdeführerin in keinerlei Weise mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie begründet nicht, weshalb die Vorinstanz im Hinblick auf die Voraussetzungen der Konkurseröff- nung das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Sodann müssen sich die Konkurshinderungs- gründe (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Es genügt deshalb nicht, dass sich die Beschwerdeführerin angeblich bezüglich der Höhe der Forderung in Kontakt mit der Beschwerdegegnerin befinde (KG-act. 1). Den angeblichen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses (KG-act. 1) hätte die Beschwerdeführerin durch Urkunden zu beweisen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24). Der Be- schwerde ist aber keine entsprechende Beilage zu entnehmen. Sodann be- hauptet die Beschwerdeführerin, die Höhe der betriebenen Forderung sei un- gerechtfertigt (KG-act. 1). Eine Begründung, warum sie den Betrag als zu hoch erachtet, fehlt jedoch gänzlich.
c) Die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Sie reichte trotz Hinweises (KG-act. 2) weder einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen
Kantonsgericht Schwyz 5 noch Kreditoren- und Debitorenlisten ein, weshalb die finanzielle Struktur der Gesellschaft und ihre Liquidität nicht beurteilbar sind. Mangels eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs können auch die Zahlungsgewohnheiten der Be- schwerdeführerin nicht eruiert werden. In diesem Punkt fehlt jegliche Begrün- dung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdebegründung ist nicht bloss mangelhaft, sondern in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit inexistent. Folglich ist auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht einzutreten (Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7). Wäre auf sie ein- zutreten, wäre sie aus den erwähnten Gründen abzuweisen.
4. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nach- frist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren innert der bis am 5. Dezember 2024 an- gesetzten Frist nicht, auf eine Nachfristansetzung konnte jedoch verzichtet wer- den, weil ohnehin auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht ein- zutreten ist.
5. Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädi- gung anfällt;-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), das Betreibungsamt Galgenen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. Dezember 2024 amu Kantonsgericht Schwyz 7
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Dezember 2024 BEK 2024 185 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. November 2024, ZES 2024 554);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht March am
21. Oktober 2024 gegen die Gesuchsgegnerin das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 2’500.00 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 2’400.00 seit
25. März 2023 und für Betreibungskosten von Fr. 206.60 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 3’100.60 (inkl. Gebühren, Kosten und Zinsen sowie Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 7. November 2024 er- schien keine der Parteien (Vi-act. 3, E. 2). Der Einzelrichter eröffnete gleichen- tags den Konkurs (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 erhob er von der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2).
2. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerde- führerin am 14. November 2024 Beschwerde ein (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, innert (noch) laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu verbessern sowie die Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu begründen und nachzuweisen. Zusätzlich setzte ihr die Verfahrensleitung eine Frist bis am
5. Dezember 2024 für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 (KG-act. 2). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 18. November 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung der Post, Anhang zu KG-act. 2). Die Be- schwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. Den Kostenvorschuss be- zahlte sie ebenso wenig.
3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Konkurseröffnung kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren auch dann aufgehoben wer- den, wenn die Beschwerdeführerin beweist, dass inzwischen die Schuld, ein- schliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zu-
Kantonsgericht Schwyz 3 handen des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durch- führung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und sie ihre Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, wor- auf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwieweit sie be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2).
a) In formeller Hinsicht behauptet die Beschwerdeführerin, sämtliche Post „diesbezüglich“ habe die Firmenadresse in E.________ nie erreicht (KG-act. 1). Eine Begründung, welche (gerichtliche) Sendung sie nicht erhalten haben soll, ist der Beschwerde aber nicht zu entnehmen. Die Konkursandrohung vom
30. Oktober 2023 wurde an C.________ zugestellt (Vi-act. 1, Beilage 2), den die Beschwerdeführerin selbst als Bevollmächtigten angibt (KG-act. 1). Die Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 22. Oktober 2024 er- folgte am 25. Oktober 2024 aufgrund eines Nachsendeauftrages am Schalter der Poststelle in F.________. Als Empfangsperson unterzeichnete D.________ (Vi-act. 2, Sendungsverfolgung der Post), der im Namen der Beschwerdeführe- rin die Beschwerde unterschrieb (KG-act. 1). Die angefochtene Verfügung vom
7. November 2024 (Versand gleichentags: Vi-act. 4, Beilage) holte die Be- schwerdeführerin zwar nicht ab (Vi-act. 4, Sendungsverfolgung der Post). Auf- grund der zuvor erfolgreichen Zustellung der Vorladung musste sie aber mit einer weiteren gerichtlichen Zustellung rechnen, weshalb die nicht abgeholte
Kantonsgericht Schwyz 4 Einschreibesendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt galt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin musste denn auch spätestens am Tag der Beschwerdeerhebung, d.h. am
14. November 2024, Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erlangt haben. Die Zustellungen erfolgten somit rechtmässig und die Rechtsmittelfrist ist zu- gunsten der Beschwerdeführerin ab deren spätesten Kenntnisnahme der ange- fochtenen Verfügung am 14. November 2024 zu berechnen. Die Beschwerde- frist lief demnach (zufolge Verlängerung auf einen Werktag: Art. 142 Abs. 3 ZPO) am Montag 25. November 2024 ab.
b) In materieller Hinsicht setzt sich die Beschwerdeführerin in keinerlei Weise mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie begründet nicht, weshalb die Vorinstanz im Hinblick auf die Voraussetzungen der Konkurseröff- nung das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Sodann müssen sich die Konkurshinderungs- gründe (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Es genügt deshalb nicht, dass sich die Beschwerdeführerin angeblich bezüglich der Höhe der Forderung in Kontakt mit der Beschwerdegegnerin befinde (KG-act. 1). Den angeblichen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses (KG-act. 1) hätte die Beschwerdeführerin durch Urkunden zu beweisen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24). Der Be- schwerde ist aber keine entsprechende Beilage zu entnehmen. Sodann be- hauptet die Beschwerdeführerin, die Höhe der betriebenen Forderung sei un- gerechtfertigt (KG-act. 1). Eine Begründung, warum sie den Betrag als zu hoch erachtet, fehlt jedoch gänzlich.
c) Die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Sie reichte trotz Hinweises (KG-act. 2) weder einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen
Kantonsgericht Schwyz 5 noch Kreditoren- und Debitorenlisten ein, weshalb die finanzielle Struktur der Gesellschaft und ihre Liquidität nicht beurteilbar sind. Mangels eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs können auch die Zahlungsgewohnheiten der Be- schwerdeführerin nicht eruiert werden. In diesem Punkt fehlt jegliche Begrün- dung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdebegründung ist nicht bloss mangelhaft, sondern in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit inexistent. Folglich ist auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht einzutreten (Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7). Wäre auf sie ein- zutreten, wäre sie aus den erwähnten Gründen abzuweisen.
4. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nach- frist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren innert der bis am 5. Dezember 2024 an- gesetzten Frist nicht, auf eine Nachfristansetzung konnte jedoch verzichtet wer- den, weil ohnehin auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht ein- zutreten ist.
5. Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädi- gung anfällt;-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), das Betreibungsamt Galgenen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. Dezember 2024 amu
Kantonsgericht Schwyz 7